Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der ordentlichen und stellvertretenden Vorstandsmitglieder ist der Vorsitzende des

Sparkassenaufsichtsbehörde.

(4) Der Verwaltungsrat hat die Bestellung eines ordentlichen oder eines stellvertretenden Vorstandsmitglieds zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass es die erforderliche fachliche und persönliche Eignung nicht besitzt. Die Zurücknahme bedarf der Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde. Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann anstelle des Verwaltungsrats die Bestellung zurücknehmen, wenn der Verwaltungsrat einer dahingehenden Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nachkommt. § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 gilt entsprechend.

(5) Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der ordentlichen und stellvertretenden Vorstandsmitglieder ist der Vorsitzende des Verwaltungsrats.

§ 17:

Beschäftigte der Sparkassen:

(1) Der Vorstand stellt die Beschäftigten der Sparkasse an; er befördert und entläßt sie.

(2) Für die Beschäftigten ist oberste Dienstbehörde der Vorstand und Dienstvorgesetzter das nach der Geschäftsverteilung zuständige Vorstandsmitglied.

§ 18:

Schweigepflicht:

(1) Die Mitglieder der Organe und die Beschäftigten der Sparkasse sind über die Angelegenheiten und den Geschäftsverkehr der Sparkasse, insbesondere über deren Gläubiger und Schuldner, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, die ihnen während ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen vertraulichen Tatsachen nicht unbefugt offenbaren oder verwerten.

(2) Die Mitglieder der Organe und die Beschäftigten der Sparkasse dürfen ohne vorherige Genehmigung über die in Absatz 1 genannten Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Aussagegenehmigung erteilt für die Mitglieder des Verwaltungsrats der Vorsitzende des Verwaltungsrats, im übrigen der Dienstvorgesetzte. Der Prüfungsbericht ist der Sparkassenaufsichtsbehörde, dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats und dem Vorstand zuzuleiten.

(3) Der Verwaltungsrat stellt den Jahresabschluß fest und beschließt über die Billigung des Lageberichts und die Entlastung des Vorstands. Der festgestellte und mit dem Bestätigungsvermerk versehene Jahresabschluß wird veröffentlicht. Er wird zusammen mit dem Lagebericht dem Gewährträger vorgelegt.

§ 21

Verwendung des Jahresüberschusses:

(1) Der im Jahresabschluß ausgewiesene, um einen eventuellen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderte Jahresüberschuß wird dem haftenden Eigenkapital zugeführt. Der Jahresüberschuß kann bis zu 75 vom Hundert bereits mit Wirkung für den Bilanzstichtag der Sicherheitsrücklage oder einer freien Rücklage zugeführt werden (Vorwegzuführungen). Die Zuführung zu den freien Rücklagen darf die Hälfte der Zuführung zur Sicherheitsrücklage nicht übersteigen.

(2) Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Vorstands beschließen, dass von dem verbleibenden Jahresüberschuß bis zu

1. einem Zehntel, wenn die Sicherheitsrücklage mindestens 5 vom Hundert der Bilanzsumme beträgt,

2. einem Viertel, wenn die Sicherheitsrücklage mindestens 7,5 vom Hundert der Bilanzsumme beträgt oder

3. drei Viertel, wenn die Sicherheitsrücklage mindestens 10 vom Hundert der Bilanzsumme beträgt, an den Gewährträger zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke abgeführt wird. Maßgebend sind die Bilanzsumme und die Sicherheitsrücklage zum Bilanzstichtag; Vorwegzuführungen nach Absatz 1 bleiben unberücksichtigt.

(3) Eine Ausschüttung nach Absatz 2 darf nicht erfolgen,

1. soweit die dauernden Anlagen nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen das haftende Eigenkapital übersteigen,

2. solange das haftende Eigenkapital den Anforderungen nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen nicht entspricht.

Vierter Abschnitt Vereinigung und Auflösung von Sparkassen

§ 22:

Vereinigung:

(1) Sparkassen können vereinigt werden durch

1. Übertragung des Vermögens einer oder mehrerer Sparkassen auf eine andere Sparkasse (Vereinigung durch Aufnahme) oder

2. Bildung einer neuen Sparkasse, auf die das Vermögen jeder der sich vereinigenden Sparkassen übertragen wird (Vereinigung durch Neubildung).

Durch die Vereinigung muss ein zusammenhängendes Geschäftsgebiet entstehen.

(2) Die Vereinigung erfolgt nach Anhörung der Vorstände und Verwaltungsräte sowie des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen durch übereinstimmende Beschlüsse der Gewährträger. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde entscheidet.

(3) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde und nach Anhörung der Gewährträger und Verwaltungsräte der beteiligten Sparkassen sowie nach Anhörung des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen die Bildung einer Zweckverbandssparkasse innerhalb einer bestimmten Frist verlangen, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere zur Erhaltung oder Schaffung der Leistungsfähigkeit der beteiligten Sparkassen im Interesse einer besseren Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft geboten ist. Die Gewährträger treffen innerhalb der ihnen gesetzten Frist die für die Bildung des Sparkassenzweckverbands erforderlichen Vereinbarungen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde nach Anhörung des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen erteilt wird.

(4) Kommen die notwendigen Vereinbarungen nach Absatz 3 innerhalb der gesetzten Frist nicht zustande oder wird ihre Genehmigung versagt, so verfügt die Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten

Kommunalaufsichtsbehörde den Zusammenschluß der Beteiligten zu einem Sparkassenzweckverband durch Rechtsverordnung und erläßt gleichzeitig die Verbandssatzung.

(5) Rechtsänderungen und Rechtshandlungen aufgrund der Absätze 1, 3 und 4 sind von Gebühren und Steuern befreit, die das Land oder seine öffentlich-rechtlichen Körperschaften erheben. Dies gilt auch für Beurkundungsund Beglaubigungsgebühren.

§ 23

Auflösung

Über die Auflösung der Sparkasse beschließt die Vertretungskörperschaft des Gewährträgers nach Anhörung oder auf Antrag des Verwaltungsrats. Die Auflösung der Sparkasse bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde; die Genehmigung wird im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde erteilt. Dem Antrag auf Genehmigung sind Stellungnahmen der Sparkasse und des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen beizufügen. Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist durch den Gewährträger für gemeinnützige Zwecke in seinem Gebiet zu verwenden.

Fünfter Abschnitt Staatsaufsicht

§ 24:

Sparkassenaufsichtsbehörde:

(1) Die Sparkassen unterliegen der Aufsicht des Landes. Sparkassenaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr.

(2) Die Sparkassenaufsicht erstreckt sich darauf, dass Geschäftsführung und Verwaltung der Sparkassen den Gesetzen, der Satzung und den aufsichtsbehördlichen Anordnungen entsprechen (Rechtsaufsicht).

(3) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Sparkasse unterrichten, insbesondere sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge nachprüfen, hierfür die Geschäftsräume der Sparkasse betreten sowie Berichte und Akten anfordern. Sie kann sich bei Wahrnehmung der Aufsicht der Prüfungseinrichtung des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen bedienen. Anfallende Kosten hat die Sparkasse zu tragen.

(4) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen; sie kann auch verlangen, dass die Organe der Sparkasse zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen werden.

(5) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Sparkasse, die das geltende Recht verletzen, aufheben und verlangen, dass Maßnahmen, die aufgrund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden.

(6) Erfüllt die Sparkasse die ihr obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Sparkassenaufsichtsbehörde die Sparkasse anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen.

Kommt die Sparkasse der Anweisung innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nach, so kann die Sparkassenaufsichtsbehörde anstelle der Sparkasse das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch einen Beauftragten durchführen lassen.

(7) Wenn und solange der ordnungsgemäße Geschäftsgang der Sparkasse es erfordert und die Befugnisse nach den Absätzen 3 bis 6 nicht ausreichen, kann die Sparkassenaufsichtsbehörde Beauftragte bestellen, die alle oder einzelne Aufgaben der Sparkasse oder eines ihrer Organe auf Kosten der Sparkasse wahrnehmen.

Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen