In der Sparkassenverordnung sind die Geschäfte festzulegen die die Sparkassen betreiben dürfen

§ 25

Durchführungsbestimmungen:

(1) Der Minister für Wirtschaft und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde eine Rechtsverordnung (Sparkassenverordnung) über die Aufgaben und die innere Ordnung der Organe, die Zuständigkeiten des Kreditausschusses und des Vorstands im Kreditgeschäft, die weiteren Geschäfte der Sparkassen sowie die Aufnahme von Eigenkapital (Genußrechtskapital, nachrangige Verbindlichkeiten, stille Beteiligungen), über die Kraftloserklärung von Sparkassenbüchern, die Übertragung von Geschäftsführungsbefugnissen, die Abgabe und den Empfang rechtsgeschäftlicher Erklärungen sowie über die Zulassung von Ausnahmen durch die Sparkassenaufsichtsbehörde zu erlassen.

(2) In der Sparkassenverordnung sind die Geschäfte festzulegen, die die Sparkassen betreiben dürfen. Die Vornahme nicht zulässiger Geschäfte bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde. Die Sparkassenverordnung kann auch vorsehen, dass die Sparkassen alle banküblichen Geschäfte ausüben dürfen; in diesem Fall ist zur Beschränkung des Geschäftsrisikos im Hinblick auf die Gewährträgerhaftung nach § 3 Abs. 1 zu bestimmen, dass die Sparkassen bestimmte bankübliche Geschäfte nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen betreiben dürfen. Hierbei sind die Geschäfte und Voraussetzungen nach

1. Kreditarten, Kreditgrenzen oder Sicherheiten,

2. der Art der Geschäfte, insbesondere der Wertpapiere und Forderungen, sowie durch die Festlegung von Begrenzungen und

3. Art und Umfang von Beteiligungen der Sparkassen oder ähnlichen Merkmalen näher zu bezeichnen.

(3) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann Richtlinien, insbesondere über die Gewährung von Spenden der Sparkasse für gemeinnützige Zwecke im Benehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde sowie über Mitarbeiterkonditionen und Beleihungsgrundsätze für das Real- und Personalkreditgeschäft erlassen.

(4) Die Sparkassenaufsichtsbehörde erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde.

§ 26

Übergangsbestimmungen für Satzungen und Verwaltungsräte:

(1) Bisherige Satzungen der Sparkassen gelten bis zum Erlaß der Satzungen nach § 5 fort.

(2) Die Verwaltungsräte führen ihr Amt in ihrer bestehenden Zusammensetzung für die Dauer ihrer Wahlperiode und bis zur Konstituierung des neuen Verwaltungsrats fort.

§ 27

Entsprechende Anwendung von Bestimmungen § 8 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 findet auf die Gremienmitglieder, insbesondere Mitglieder des Vorstandes, Verwaltungsrats oder von Ausschüssen, des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen und der in den Artikeln 4 und 15 Abs. 1 sowie in Artikel 24 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen den Ländern Hessen und Thüringen über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen genannten wirtschaftlichen Wettbewerbsunternehmen entsprechende Anwendung.

§ 28

Thüringer Maßnahmengesetz

Die sparkassenrechtlichen Bestimmungen des Thüringer Maßnahmengesetzes vom 3. Januar 1994 (GVBl. S. 5) bleiben unberührt.

§ 29

Inkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeines:

1. Sparkassen als kommunale Einrichtungen

Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass das Sparkassenwesen in seiner bisherigen Form und nach seinem heutigen, ausbaubedürftigen Entwicklungsstand in Thüringen zum traditionellen Kernbestand der kommunalen Wirtschaftsverwaltung gehört. Damit wird es von der institutionellen Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nach Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes erfaßt.

2. Öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen Sparkassen sind als öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen der Kreditwirtschaft notwendige und sinnvolle Teile einer modernen Wirtschaft. Dies hat sich insbesondere in den alten Bundesländern in den vergangenen Jahrzehnten bestätigt, vor allem auch in den Aufbaujahren nach 1948. Die heutige Situation in Thüringen macht es erforderlich, dass überall im Land eine flächendeckende kreditwirtschaftliche Struktur vorhanden ist. Sie ist für eine wirtschaftliche und soziale Stabilisierung unverzichtbar. Industrie, Gewerbe und freie Berufe benötigen überall im Land ein wettbewerbsfähiges Angebot kreditwirtschaftlicher Leistungen, wenn sie auch außerhalb der Ballungsräume und zentralen Orte tätig sein sollen. Für den land- und forstwirtschaftlichen Bereich gilt dies zwangsläufig. Arbeitnehmer können nur dann eine breit angelegte Siedlungsstruktur in der Stadt und auf dem Land akzeptieren, wenn ihnen auch in den wirtschaftlich schwächeren Regionen des Landes eine ausreichende Infrastruktur zur Verfügung steht, die auch die kreditwirtschaftliche Versorgung mit beinhaltet.

3. Sozialwirtschaftliche Aufgaben der Sparkassen

Das kommunale Sparkassenwesen trägt wesentlich zu einer stabilen Wirtschafts- und Sozialstruktur bei. Diese Kommunalaufgabe wird in Thüringen durch die kreisfreien Städte und die Landkreise abgedeckt. Das Zweigstellennetz ihrer Sparkassen erfaßt alle kleineren und vor allem auch ländlichen Gemeinden. Es wird im Einzelfall weiter auszubauen sein. Die kommunale Zuordnung gewährleistet die Dezentralisierung der Sparkassen im Rahmen einer gesetzlichen Aufgabe, die den Sparkassen die Beachtung des Gemeinwohls auferlegt und ihnen eine an Gewinnmaximierung orientierte Geschäftspolitik versagt. Sie unterscheiden sich damit grundsätzlich von den gewinnorientierten Privatbanken und den vor allem der Förderung ihrer Mitglieder dienenden Genossenschaftsbanken. Als öffentlich-rechtliche Unternehmen der kommunalen Selbstverwaltung, die eine gesetzlich festgelegte Aufgabe wahrzunehmen haben, sind die Sparkassen Instrumente einer sozialstaatlich ausgerichteten Wirtschafts- und Sozialpolitik, denen mit ihrer eigenständigen Geschäftspolitik eine starke wettbewerbspolitische Bedeutung zukommt.

4. Sparkassenverbund

Seit dem Wirksamwerden des Staatsvertrags zur Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation zwischen den beiden Ländern Hessen und Thüringen am 1. Juli 1992 beruht die Konzeption des Thüringer Gesetzgebers bei der Gestaltung des Sparkassenwesens auf dem Prinzip des Sparkassenverbunds.

Durch die kommunale Dezentralisation der Sparkasse und die Einhaltung des Regionalprinzips wird diese zugleich in ihrer Betriebsgröße und Leistungsfähigkeit begrenzt. Die Sparkassen können deshalb und wegen des in mehreren Sparten der Kreditwirtschaft geltenden Spezialbankprinzips nicht alle nachgefragten Bankleistungen selbst erbringen. Sie sind zwangsläufig auf sogenannte Verbundunternehmen angewiesen, mit denen sie kooperieren, um Defizite in ihrem Leistungsangebot zu ergänzen und auszugleichen. Als Verbundeinrichtungen kommen insbesondere Institutionen in Betracht, von denen die Geschäfte der Sparkassenzentralbank, der Bausparkasse, der Kapitalanlagengesellschaft, des Versicherungsunternehmens aber auch der Unternehmensberatung durchgeführt werden.

Die Thüringer Sparkassen sind indirekt über den Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen an solchen regional oder überregional tätigen Unternehmen beteiligt, insbesondere an der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale -, die kraft Gesetzes zugleich Sparkassenzentralbank ist. Die Leistungsfähigkeit der Sparkassen und ihrer Verbundunternehmen ist nach dem Sinn des Verbandes nur dann gegeben, wenn die Zusammenarbeit effizient auf einer partnerschaftlichen Ebene gestaltet wird.

Der vorliegende Gesetzentwurf berücksichtigt die Verbundkonzeption für das Thüringer Sparkassenwesen.

Insofern ist es von großer Bedeutung, dass die Verbundunternehmen der Thüringer Sparkassen von diesen weiterhin bei ihrem Markteintritt unterstützt werden. Die Verbundunternehmen sind sonst in besonderer Weise auf die Kooperationsbereitschaft der Sparkassenseite angewiesen.

5. Befreiung von der Nebentätigkeitsverordnung

Nach den in Thüringen geltenden Regelungen über die Nebentätigkeit unterliegt die Pauschalentschädigung, die kommunale Wahlbeamte für die Wahrnehmung von Mandaten in den Organen der zur S-Finanzgruppe gehörenden Unternehmen der nebentätigkeitsrechtlichen Abführungspflicht.

Im Gegensatz dazu sind diese Pauschalentschädigungen der kommunalen Repräsentanten, die Mandate in den Organen der S-Finanzgruppe begleiten, in Hessen von der Abführungspflicht ausdrücklich ausgenommen. Dies würde zunächst dem Grundsatz widersprechen, dass gleiche Arbeitslast, gleiche Verantwortung und gleiches Haftungsrisiko der Organmitglieder es erfordern, alle Organmitglieder, unabhängig davon, ob sie aus Hessen oder Thüringen stammen, auch hinsichtlich des ihnen für ihre Tätigkeit endgültig verbleibenden Entgelts gleich zu behandeln.

Neben dem Gesichtspunkt der nicht zu vertretenden Ungleichbehandlung der hessischen und der Thüringer Organmitglieder sprechen auch gewichtige sachliche Notwendigkeiten für die Abführungsfreiheit der Pauschalentschädigungen bei den Thüringer kommunalen Wahlbeamten. So erfordert das erfolgreiche Betreiben wirtschaftlicher Wettbewerbsunternehmen der öffentlichen Hand, insbesondere auf dem hart umkämpften Markt der Finanzdienstleistungen, nicht nur wirksam arbeitende Geschäftsführungsorgane, sondern auch eine wirksam und sorgfältig wahrgenommene Unternehmensaufsicht.

Eine effektiv und professionell ausgeübte Unternehmensaufsicht setzt jedoch voraus, dass die Mitglieder der Aufsichtsorgane möglichst viel Zeit in die Wahrnehmung ihrer Kontrollpflichten investieren, insbesondere in die Sitzungsvorbereitung, die intensive Durcharbeitung der Vorlagen und die gedankliche Befassung mit ihrer Aufsichtstätigkeit. Mitglieder von Aufsichtsorganen fühlen sich in der Regel verpflichtet, ihre Aufsichtsfunktion erheblich intensiver und zeitaufwendiger zu erfüllen, wenn sie ein angemessenes finanzielles Entgelt für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtstätigkeit erhalten, ebenso wie umgekehrt davon auszugehen ist, daß Organmitglieder, die Aufsicht zum Nulltarif auszuüben haben, tendenziell in weniger hohem Maße Bereitschaft und Verpflichtung empfinden, Zeit und Engagement für eine intensive Wahrnehmung ihrer Kontrollaufgaben aufzubringen.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 1:

Das öffentlich-rechtliche Sparkassenwesen als Teil der kommunalen Wirtschaft und der kommunalen Selbstverwaltung hat sich in allen Bundesländern bewährt. Die mit der kommunalen Zuordnung verbundene Dezentralisierung auf die Ebene der Landkreise und der kreisfreien Städte stärkt die Wettbewerbsstruktur der Kreditwirtschaft durch selbständige Kreditinstitute bei gleichzeitigem Erreichen der notwendigen Betriebsgröße.

Letztere wird von den Sparkassen deshalb gefordert, da sie als Wettbewerbsunternehmen einen hohen Kapitalbedarf benötigen und erhebliche latente Risiken abdecken müssen.