Kreditinstitut

Zu § 5:

Die Satzung beschränkt sich auf die Rechtsverhältnisse und damit auf wenige formale und organisatorische Fragen wie Name, Sitz, Haftungsgrundlage und Grundzüge der Organverfassung sowie Regelungen des Kreditausschusses und des Geschäftsgebietes (Absatz 1). Das Geschäftsrecht selbst wird durch Rechtsverordnung geregelt. Der notwendigen Flexibilität des Geschäftsrechts wird hierdurch Rechnung getragen.

Form und Umfang der Satzung werden durch die von der Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde erlassene Mustersatzung für die Einzelsparkasse sowie mit Abweichungen für die Gemeinschaftssparkasse und die Zweckverbandssparkasse vorgegeben (Absatz 2). Absatz 3 regelt, dass die Satzung der Sparkassen von der Vertretung des Gewährträgers zu erlassen ist.

Auch für Sparkassenzweckverbände ist eine Mustersatzung sinnvoll, die Verfassung, Abstimmungsverfahren, Funktionszuweisungen, Gewinnverteilungen und interne Haftungsfragen regelt. Da das Zweckverbandsrecht herkömmlicherweise ein Teilbereich des Kommunalrechts ist, erfolgt die Regelung im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde (Absatz 4).

Um Abweichungen von der Mustersatzung auf ein Mindestmaß zu beschränken, bedürfen sie der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde; bei Sparkassenzweckverbänden ist das Einvernehmen der obersten Kommunalaufsichtsbehörde durch die Sparkassenaufsichtsbehörde einzuholen.

Zu § 6:

Das Regionalprinzip, das heißt die Identität des Geschäftsgebietes mit dem Gebiet des Gewährträgers, ist eine der wesentlichen Grundlagen des Sparkassenwesens. Sie ergibt sich aus der kommunalen Zugehörigkeit. Die wirtschaftlichen Aktivitäten der Sparkassen können andererseits jedoch auch nicht absolut an Kommunalgrenzen gebunden werden, weil die Wirtschaftsbeziehungen der Kunden in Einzelfällen darüber hinausgehen und die Wirtschaftskraft des Geschäftsgebiets von weiterreichenden Geschäftsbeziehungen abhängt.

Das Sparkassenwesen in Thüringen basiert grundsätzlich auf dem Regionalprinzip. Daher sollten sich die Sparkassen auf ihr Geschäftsgebiet beschränken. Um einer notwendigen Flexibilität im Wirtschaftsleben und geschäftspolitischen Innovationen Rechnung zu tragen, werden Einzelheiten zum geschäftlichen Tätigkeitsbereich in der Sparkassenverordnung geregelt. Beim Passivgeschäft - mit Ausnahme der Gewährverpflichtungen - ist ohnehin gegen eine Freistellung von regionalen Bindungen aus Sicht des Regionalprinzips nichts einzuwenden, da die Annahme der Einlagen schließlich am Handlungsort der Sparkasse, also in ihrem eigenen Geschäftsgebiet erfolgt. Gleiches gilt grundsätzlich für den Dienstleistungsbereich.

Als Ausfluß des Regionalprinzips dürfen Zweigstellen von Sparkassen nur in ihrem Geschäftsgebiet errichtet und betrieben werden. Eine Zweigstelle außerhalb des originären Geschäftsgebietes ist ausnahmsweise nur über eine entsprechende Absprache der beteiligten Sparkassen und deren Gewährträger möglich. Zusätzlich ist die Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde erforderlich (Absatz 2).

Zu § 7:

Nach außen hin wirkende Organe der Sparkassen sind der Verwaltungsrat und der Vorstand. Zwischen beiden besteht eine klare Trennung in der Verantwortung. Der Verwaltungsrat ist Aufsichtsorgan, während der Vorstand das für die Geschäftsführung allein verantwortliche Organ ist. Damit wird auch den Anforderungen des Gesetzes über das Kreditwesen entsprochen, wonach die Mitglieder des Vorstands allein verantwortliche Geschäftsleiter eines Kreditinstituts sind.

Zu § 8:

Der Verwaltungsrat als das oberste Organ der Sparkasse ist als solches für die allgemeine Erfüllung der der Sparkasse obliegenden öffentlichen Aufgaben verantwortlich. Funktionell ist er in erster Linie Aufsichtsorgan; in dieser Eigenschaft haben die Verwaltungsratsmitglieder die Geschäftsführung des Vorstands mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Verwaltungsratsmitglieds einer Sparkasse zu überwachen. Seine Richtlinienkompetenz zur Bestimmung der Geschäftspolitik und seine Befugnisse zum Erlaß von Geschäftsanweisungen sind Ausfluß seiner Aufsichtsfunktion. Die einzelnen Befugnisse, die seine Grundsatz-, Überwachungs- und Aufsichtsfunktion konkretisieren, sind enumerativ in der Sparkassenverordnung aufgeführt. Es entspricht allgemeiner Übung, dass die Sparkassen in ihrem Verhältnis zum Vorstand, insbesondere beim Abschluß von Dienstverträgen oder in gerichtlichen Verfahren, durch den Verwaltungsrat und dieser wiederum durch den Verwaltungsratsvorsitzenden vertreten werden (Absatz 1). Absatz 2 statuiert die Alleinverantwortlichkeit der einzelnen Verwaltungsratsmitglieder, indem festgelegt ist, daß sie an Weisungen und Aufträge nicht gebunden sind. Die Ausübung des Verwaltungsratsmandats gebietet es, das wahrzunehmende Amt möglichst von persönlichen Interessenkonflikten freizuhalten, insbesondere die Neutralität und Objektivität der Beschlußfassung zu sichern.

In Absatz 3 ist die Rechtsstellung der Mitglieder des Verwaltungsrats entsprechend dem allgemeinen Sparkassenrecht geregelt. Aus der öffentlich-rechtlichen Unternehmensform und der öffentlichen Aufgabe der Sparkassen ergibt sich, dass die Verwaltungsratsmitglieder ein öffentliches Ehrenamt wahrnehmen, das sie zur sorgfältigen, die Interessen des Instituts wahrenden Ausübung verpflichtet. Wer diese Pflicht nicht erfüllen kann, muß die Übernahme des Ehrenamts ablehnen.

Die Aufgaben eines Verwaltungsratsmitglieds einer Sparkasse erfordern einschlägige Kenntnisse und die Übernahme einer erheblichen Verantwortung. Organmitglieder sollen sich für ihre Sparkasse einsetzen, was einen erheblichen Zeitaufwand für die Sitzungen und deren Vorbereitung sowie für sonstige Inanspruchnahmen bedeutet.

Die Mandatsträger sollen fachkundig und in Wirtschaftsangelegenheiten erfahren sein. Deshalb muss ihnen eine Aufwandsentschädigung für den Zeitaufwand und den Verdienstausfall gewährt werden. Diese kann in Sitzungsgeld und/oder laufender Entschädigung bestehen. Die ehrenamtliche Funktion im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung erfordert eine Regelung durch eine Empfehlung der Sparkassenaufsichtsbehörde, in der entsprechende Obergrenzen festgelegt werden.

Die Entschädigung der Verwaltungsratsmitglieder einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse muss sich in vertretbaren Grenzen halten, die auch einem im Wettbewerb stehenden Kommunalunternehmen zuzumuten sind. Die Entschädigung muss auch gegenüber der Öffentlichkeit zu rechtfertigen sein.

Mit der Übernahme von Mandaten in den Aufsichtsorganen der Sparkassen nehmen kommunale Repräsentanten ihre Trägerverantwortung im Interesse des Gemeinwohls zum Schutz des Vermögens von Unternehmen der öffentlichen Hand wahr.

Durch die Regelung der Abführungsfreiheit sollen die kommunalen Repräsentanten den Mandatsträgern in den Aufsichtsgremien der konkurrierenden Privatwirtschaft gleichgestellt werden; in anderen Bundesländern wurde ebenfalls die Pauschalentschädigung der Verwaltungsratsvorsitzenden von Sparkassen von der Abführungspflicht befreit.

Zu § 9:

Im Interesse der Arbeitsfähigkeit des Verwaltungsrats soll seine Mitgliederzahl neben dem Vorsitzenden mindestens sechs und höchstens zwölf betragen. Bei Gemeinschafts- oder Zweckverbandssparkassen oder in Fällen von Sparkassenfusionen kann ein Bedarf für eine stärkere Besetzung bestehen. Dann ist die Sparkassenaufsichtsbehörde berechtigt, im Einzelfall bis zu 15 Mitglieder und bei Fusionen vorübergehend eine erhöhte Anzahl von Mitgliedern zuzulassen. Die Zahl der weiteren Mitglieder muss durch drei teilbar sein, weil diese Mitgliederzahl zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer besteht (Absatz 1).

Im Verwaltungsrat als dem Aufsichtsorgan eines kommunalen Wirtschaftsunternehmens müssen die Interessen der Kommune, der Bürgerschaft und der Sparkassenmitarbeiter zur Geltung kommen. Zwei Drittel der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats werden von der Vertretung des Gewährträgers gestellt oder gewählt, repräsentieren somit die bürgerschaftliche Selbstverwaltung im Institut. Als Wirtschaftsunternehmen bedürfen die Sparkassen der Mitbestimmung der Beschäftigten, um den innerbetrieblichen Interessenausgleich sowie die Identifikation der Arbeitnehmer mit ihrem Unternehmen zu sichern. Nach überwiegender Auffassung erscheint die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer angemessen. Diese Regelung entspricht der in anderen Bundesländern.

Die Mitglieder des Verwaltungsrats tragen Verantwortung für die Geschäftspolitik und die Entwicklung ihres Kreditinstituts. Aufgaben, Bedeutung und Risiken eines solchen Unternehmens, das einer Vielzahl gesetzlicher Vorschriften unterliegt, erfordern eine besondere Qualifikation der Verwaltungsratsmitglieder. Die Verwaltungsratsmitglieder kann im Einzelfall bei schuldhaftem Handeln auch eine Haftung gegenüber der Sparkasse treffen. Deshalb sieht Absatz 2 eine besondere Qualifikation der Mitglieder des Verwaltungsrats und die Fähigkeit vor, die Belange der Sparkasse fördern zu können. Die Zusammensetzung des Kreises der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats soll ein Spiegelbild der Bevölkerungs- und Wirtschaftsstruktur des Gewährträgers sein.

Zu § 10:

Der Leiter der Verwaltung des Gewährträgers ist der geborene Vorsitzende des Verwaltungsrats, was seiner in der Kommunalverfassung vorgesehenen überparteilichen Stellung entspricht. Demzufolge müssen auch seine Vertreter aus dem Kreis der weiteren Mitglieder nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kommen. Durch diese Regelung wird zugleich das Gewicht der bürgerschaftlichen Selbstverwaltung betont. Im Interesse der Funktionsfähigkeit des Verwaltungsrats sind zwei Stellvertreter vorgesehen (Absatz 1).

Bei Gemeinschaftssparkassen erscheint es wegen des gebotenen Interessenausgleichs zwischen den Beteiligten geboten, die jeweiligen Leiter der Verwaltungen der anderen Gewährträger als Verwaltungsratsmitglieder und stellvertretende Vorsitzende zu bestellen. Daher kann auch ein entsprechender Wechsel im Vorsitz des Verwaltungsrats vereinbart werden. Für Zweckverbandssparkassen gelten diese Regelungen entsprechend (Absatz 2).

Weiterhin wird geregelt, dass die geborenen Verwaltungsratsmitglieder im Verhinderungsfall durch die allgemeinen Vertreter im Amte vertreten werden. Hierdurch wird die notwendige Anbindung des Gewährträgers an den Verwaltungsrat gewährleistet.

Zu § 11:

Die demokratische Verantwortung der Vertretung des Gewährträgers und mithin des Verwaltungsrats hat zur Folge, dass die Verwaltungsratsmandate an die Wahlzeit der Kommunalvertretung gebunden sein müssen. Um den Gesichtspunkt der Sachkunde der einzelnen Verwaltungsratsmitglieder besonders zu betonen und dem Interesse der Sparkasse an der Mitwirkung von besonders geeigneten wirtschaftserfahrenen Bürgern im Verwaltungsrat zu entsprechen, wird die Zahl der weiteren Verwaltungsratsmitglieder nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, die zugleich der Vertretung des Gewährträgers angehören, auf die Hälfte beschränkt.

Die von der Vertretung des Gewährträgers in den Verwaltungsrat gewählten Mitglieder müssen ausnahmslos auch für dieses Gremium wählbar sein.

Der Wahlvorgang selbst setzt im Regelfall mehrere Wahlvorschläge der im Stadtrat und Kreistag vertretenen Parteien und Wählergruppen voraus. Auf Listen werden die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten namentlich aufgeführt. Die Sitze werden dann nach dem Verhältnis der für die einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt. Einigen sich alle Mitglieder der Vertretung des Gewährträgers durch einen einstimmigen Beschluß auf einen einheitlichen Wahlvorschlag, kann von der Verhältniswahl abgesehen werden.

Die Auszählung der abgegebenen Stimmen nach dem Höchstzahlverfahren nach hat sich unter allen Rechnungsarten in den meisten kommunalen Wahlordnungen als das bessere Verfahren durchgesetzt.

Die Mitbestimmung der Beschäftigten wird in Absatz 2 festgelegt, wobei auch den Arbeitnehmerorganisationen ein Vorschlagsrecht eingeräumt ist. Näheres wird durch Rechtsverordnung geregelt, die der ressortzuständige Minister für Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Innenminister erläßt.