Zu § 12 Die Regelung der Hinderungsgründe für die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat entspricht allgemeinem Sparkassenrecht

Die Regelung des Absatzes 3 ist erforderlich, um nach Kommunalwahlen die Arbeitsfähigkeit der Sparkassen bis zur Neukonstituierung des Verwaltungsrats zu gewährleisten.

Zu § 12:

Die Regelung der Hinderungsgründe für die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat entspricht allgemeinem Sparkassenrecht. Der Ausschluß von Beschäftigten des Gewährträgers sowie der hauptamtlichen Beigeordneten soll im Aufsichtsorgan der Sparkasse die Eigenart und Selbständigkeit der Sparkasse als unabhängiges Kreditinstitut sicherstellen. Diese Regelung erscheint auch in Verbindung mit dem Vorsitz, der dem Leiter der Verwaltung des Gewährträgers zusteht, notwendig, um den Willensbildungsprozeß im Organ zu fördern.

Absatz 4 beinhaltet die Abberufungsmöglichkeit von Verwaltungsratsmitgliedern, wenn grobe Pflichtverletzungen vorliegen.

Zu § 13:

Die Beanstandungspflicht des Vorsitzenden des Verwaltungsrats bei Beschlüssen, die das Recht verletzen, ist Bestandteil des allgemeinen Sparkassenrechts, aber auch des Kommunalrechts. Damit ist jedoch kein Eingriff in die laufende Geschäftstätigkeit der Sparkasse und in die Verantwortung des Vorstands als Geschäftsleitung nach dem Gesetz über das Kreditwesen gegeben. Die Beanstandung, die aufschiebende Wirkung hat, ist in Form einer begründeten Darlegung dem Verwaltungsrat schriftlich mitzuteilen. Für die erneute Beschlußfassung wird eine Frist von frühestens drei Tagen und spätestens zwei Wochen bestimmt. Lehnt der Verwaltungsrat die Beanstandung seines Beschlusses ab oder hält der Vorsitzende eine neue Beschlußfassung wiederum für rechtswidrig, so hat er erneut ein Beanstandungsrecht und die Informationspflicht gegenüber der Sparkassenaufsichtsbehörde.

Zu § 14:

Der Kreditausschuß besteht aus einer vom Verwaltungsrat zu bestimmenden Anzahl, jedoch mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Geborene Mitglieder sind der Verwaltungsratsvorsitzende und eventuell weitere Leiter der Verwaltung der Gewährträger bei Gemeinschafts- und Zweckverbandssparkassen. Vertreter der Beschäftigten können im Kreditausschuß nicht mitwirken, weil dies mit der nach dem Gesetz über das Kreditwesen nur dem Vorstand obliegenden allgemeinen Verantwortung für das Sparkassengeschäft nicht zu vereinbaren wäre.

Um die jederzeitige Entscheidungsfähigkeit des Kreditausschusses sicherzustellen, ist die Bestellung von Stellvertretern der Kreditausschußmitglieder vorgesehen, die im Verhinderungsfall die Aufgaben der Kreditausschußmitglieder wahrnehmen (Absatz 1). Die Bedeutung des Kreditausschusses sollte den Verwaltungsrat veranlassen, nur im Wirtschaftsleben besonders erfahrene Mitglieder in den Kreditausschuß zu wählen. Sie bedingt weiterhin, dass die Ausschußmitglieder auch abberufen werden können (Absatz 2).

In keiner mit eigener Rechtspersönlichkeit verfaßten Bank kann sich das Aufsichtsgremium aus der Verantwortung für Kredite ab einer bestimmten Größenordnung völlig heraushalten. Den in diesen Krediten liegenden Risiken kommt insbesondere für die Eigenkapitalausstattung und die Rentabilität, notfalls aber auch für neue Kapitalzuführungen eine solche Bedeutung zu, dass diese Kreditentscheidungen das Gewicht von Grundsatzentscheidungen haben können. Gleichwohl darf die vorrangige Verantwortung des Vorstands als Geschäftsleitung nach dem Gesetz über das Kreditwesen nicht berührt werden. Daher können dem Kreditausschuß nur solche Kredite vorgelegt werden, die vom Vorstand vorher intern bewilligt wurden. Der Kreditausschuß hat anhand geeigneter Unterlagen zu prüfen und darüber zu befinden, ob er der Vorstandsentscheidung zustimmt.

Lehnt er ab, so darf der Vorstand keine Kreditzusage erteilen. Das Votum des Kreditausschusses hat nur interne Bedeutung.

Die Kompetenz des Kreditausschusses richtet sich nach der zu erlassenden Sparkassenverordnung. Außerdem kann dem Kreditausschuß die Zustimmung zu Krediten an Organmitglieder und Mitarbeiter nach § 15 des Gesetzes über das Kreditwesen übertragen werden (Absatz 4).

Zu § 15:

Der Vorstand der Sparkasse ist nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Kreditwesen für die Geschäftsleitung alleinverantwortlich. Als Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan wird ihm eine umfassende Kompetenz eingeräumt. Damit ist die Handlungsfähigkeit der Sparkasse umfassend gesichert.

Der Vorstand ist nicht nur allein zur Geschäftsführung befugt, sondern er trägt auch allein die Verantwortung für die Geschäftsführung (Absatz 1). Das gilt auch in den Fällen, in denen der Verwaltungsrat bestimmten Geschäften zugestimmt hat; gleiches gilt für die Ausführung der Entscheidungen des Kreditausschusses. Bei der Führung der Geschäfte der Sparkassen hat der Vorstand die Gesetze, die Sparkassenverordnung, die Satzung sowie die sparkassenaufsichtsrechtlichen Anordnungen und Erlasse zu beachten.

Als Ausdruck des Kollegialprinzips sind alle Vorstandsmitglieder gemeinsam für die Geschäftsführung verantwortlich. In dem Geschäftsverteilungsplan des Vorstands wird die Gesamtverantwortlichkeit des Vorstands für Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung geregelt, während die Möglichkeit der Übertragung von Einzelaufgaben zur selbständigen Erledigung besteht. Abgesehen von der Gesamtverantwortlichkeit aller Vorstandsmitglieder hat jedes Vorstandsmitglied einen Beschluß, der mit seiner Zustimmung zustandekommt, zu vertreten. Allerdings ist von einer größeren Verantwortlichkeit des jeweils für eine Vorlage zuständigen Vorstandsmitglieds auszugehen, da dieses von seinem Ressort aus eine bessere Sachkunde besitzt als die mitbestimmenden Vorstandsmitglieder, die auf die Vorlagen und die beigefügten Unterlagen angewiesen sind. Das zuständige Vorstandsmitglied trifft daher eine umfassende Verantwortlichkeit, während die übrigen Vorstandsmitglieder eine Verantwortung trifft, die an der Bedeutung der jeweiligen Entscheidung zu messen ist.

Bei ihrer Geschäftsführung haben die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Sparkasse anzuwenden. Diese Regelung beinhaltet einen besonderen Sorgfaltsmaßstab.

Während die allgemeine Sorgfaltspflicht § 276 des Bürgerlichen Gesetzbuchs lediglich eine allgemein und durchschnittlich im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt verlangt, wird bei der Geschäftsführung der Vorstandsmitglieder ein besonders qualifizierter Sorgfaltsmaßstab angelegt. Daher genügt nicht ein durchschnittliches Maß und auch nicht das Maß eines ordentlichen Geschäftsmanns. Vielmehr wird ausdrücklich die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Sparkasse gefordert.

Somit sind spezifische sparkassenrechtliche Regelungen wie die Erfüllung des öffentlichen Auftrags und die Beachtung des Regionalprinzips in das ordnungsmäßige Verhalten von Vorstandsmitgliedern mit einzubeziehen.

Bei der Beurteilung selbst können lediglich objektive Maßstäbe herangezogen werden; mangelndes Fachwissen oder fehlende Erfahrungen können grundsätzlich nicht Leistungsversagen von Vorstandsmitgliedern entschuldigen.

Vorstandsmitglieder, die ihre Sorgfaltspflichten verletzen und damit gegen die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung verstoßen, sind der Sparkasse zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.

Kraft seiner Organstellung ist der Vorstand zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Sparkasse befugt (Absatz 2). Diese alleinige Vertretungsbefugnis des Vorstands kann nicht eingeschränkt werden.

Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Geschäftsleitung und des nach dem Gesetz über das Kreditwesen vorgesehenen Vieraugenprinzips ist vorgesehen, dass der Vorstand aus mindestens zwei Mitgliedern besteht. In Anlehnung an das Aktiengesetz ist, wie in anderen Bundesländern auch, die Bestellung von stellvertretenden Vorstandsmitgliedern mit ständigem und vollem Stimmrecht vorgesehen (Absatz 3 Satz 2). Daher sind die stellvertretenden Vorstandsmitglieder materiell, ebenso wie die ordentlichen Vorstandsmitglieder, Organmitglieder mit voller Geschäftsverantwortung nach dem Gesetz über das Kreditwesen. Ihr Aufgabenbereich kann intern nach Maßgabe der Geschäftsanweisung besonders geregelt werden. Damit wird den Sparkassen die Gewinnung besonders qualifizierter Nachwuchskräfte ermöglicht. Die Anzahl der stellvertretenden Vorstandsmitglieder muß unter der der ordentlichen Vorstandsmitglieder liegen. Auf Vorschlag des Verwaltungsratsvorsitzenden wird vom Verwaltungsrat ein ordentliches Mitglied zum Vorstandsvorsitzenden berufen, der die Stellung eines primus inter pares einnimmt. Neben seinen Repräsentationspflichten gehören weiterhin die Regelung des Geschäftsverteilungsplans nach der Sparkassenverordnung und die Leitung der Sitzungen des Vorstands zu seinen

Aufgaben. Im übrigen erledigt er die Aufgaben, die ihm nach der Geschäftsanweisung zugewiesen sind.

Die grundsätzliche Begrenzung des Vorstands auf zwei ordentliche Mitglieder bis zu einer Bilanzsumme von 1,5

Milliarden Deutsche Mark kann durch den Landesgesetzgeber vorgegeben werden. Sie erscheint auch sachgerecht, da die Betriebsgrößen der Thüringer Sparkassen auch nach den Fusionen im Rahmen der Neugliederung der Landkreise keine größere Vorstandsbesetzung erfordern. Auch fordern neuere Erkenntnisse in der Unternehmensführung, den letztlich verantwortlichen Kopf eines Unternehmens so klein wie nur möglich zu halten, da dieser hierdurch entscheidungswilliger notwendige Konzeptionen in der Unternehmensführung erstellt.

Die Umsetzung der Konzeptionen und ein Großteil der zur Zeit den Vorstandsmitgliedern zugewiesenen Aufgaben können mit den entsprechenden Entscheidungsbefugnissen auf eine unterhalb des Vorstandes eingerichtete, sogenannte zweite Führungsebene übertragen werden. Dieser moderne Führungsstil fördert nicht nur die Arbeit der leitenden Angestellten, sondern begrenzt auch die Kosten für die Vorstandsbesetzung auf ein vernünftiges Maß.

In begründeten Einzelfällen kann es angebracht sein, die Mitgliederzahl des Vorstands zu erhöhen. Dies bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, bei der der Verwaltungsrat den Antrag entsprechend zu begründen hat.

Zu § 16:

Die ordentlichen Vorstandsmitglieder und ihre Stellvertreter werden durch den Verwaltungsrat auf Vorschlag seines Vorsitzenden bestellt; da er das Vorschlagsrecht als Leiter der Verwaltung des Gewährträgers ausübt, ist er auch dem Gewährträger gegenüber rechenschaftspflichtig. Gleichzeitig schließt der Verwaltungsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden, mit den Vorstandsmitgliedern einen privatrechtlichen Dienstvertrag, der das Anstellungsverhältnis regelt. Die Dauer des Anstellungsvertrages ist an die Bestellungszeit gebunden und beträgt mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. Diese Regelung entspricht auch gängiger Praxis bei anderen Wirtschaftsunternehmen mit hohen Leistungsanforderungen an die Geschäftsleitung. Die Mindestfestsetzung der Anstellungszeit auf zwei Jahre berücksichtigt eine entsprechende Findungs- und Einarbeitungsphase des Vorstandsmitglieds in seinen Aufgabenbereich. Gleichwohl gibt diese Regelung aber auch dem Verwaltungsrat der Sparkasse die Möglichkeit, sich bereits innerhalb eines überschau- und vertretbaren Zeitraums ordnungsgemäß von einem Vorstandsmitglied zu trennen, wenn es den an ihn gestellten Anforderungen doch nicht gerecht werden sollte. Die Beschränkung auf eine gesetzlich festgesetzte Höchstdauer von fünf Jahren beinhaltet den Grundsatz, daß der Verwaltungsrat aufgrund der von den einzelnen Vorstandsmitgliedern erbrachten Leistungen jeweils nach Ablauf der Vertragszeit eine neue Entscheidung treffen soll (Absatz 1).

Die ordentlichen und die stellvertretenden Vorstandsmitglieder müssen als Geschäftsleiter die nach dem Gesetz über das Kreditwesen vorgesehene volle fachliche und persönliche Qualifikation haben. Um dies sicherzustellen, muß auch die Sparkassenaufsichtsbehörde die Möglichkeit haben, sich bereits im Vorfeld der Bestellung über die Kandidaten informieren zu können. Notwendig hierzu ist, dass eine beabsichtigte Bestellung eines Vorstandsmitglieds der Sparkassenaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen ist, wobei ihr hierzu gleichfalls die entsprechenden Bewerbungsunterlagen zuzusenden sind. Gleichfalls muss ihr auch nach den allgemeinen Regeln die Möglichkeit gegeben werden, an den entsprechenden Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen, in der die Auswahl der einzelnen Bewerber erfolgt.

Erst wenn die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige nicht widersprochen hat, kann die Bestellung erfolgen. Ein Widerspruch durch die Sparkassenaufsichtsbehörde ist zu begründen. Im Falle des Widerspruchs hat die Bestellung zu unterbleiben (Absatz 2). Ordentliche und stellvertretende Mitglieder des Vorstands müssen im Interesse der Sparkasse bei fehlender Qualifikation oder bei Eintritt eines Hinderungsgrundes nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 abberufen werden können. Im übrigen muss dann eine Abberufung wegen der gegenseitigen Abhängigkeit von Bestellung und Anstellungsvertrag verlangt werden, wenn der Anstellungsvertrag aus anderen in ihm vorgesehenen Gründen vorzeitig beendet wird.

Die Abberufung erfolgt durch den Verwaltungsrat, hilfsweise durch die Sparkassenaufsichtsbehörde (Absatz 4).

Die Wiederbestellung eines Vorstandsmitglieds um jeweils fünf Jahre ist vorgesehen, jedoch nicht über das 65. Lebensjahr hinaus.