Kreditinstitut

Wiederbestellung spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bestellungszeit gefaßt werden. Ist ein Beschluß über eine Wiederbestellung bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt, gilt sie als abgelehnt.

Die Sparkassen müssen als im Wettbewerb stehende Wirtschaftsunternehmen Vorstandsbezüge zahlen können, die dem Markt für Führungskräfte entsprechen und die Anstellung qualifizierter Geschäftsleiter gestatten. Das gilt um so mehr bei den gegebenen Verhältnissen in Thüringen, dessen Sparkassen sich zum Teil in einer schwierigen Stabilisierungsphase und Konkurrenzsituation gegenüber den Mitwerbern am Markt befinden. Gleichwohl kann ihnen eine volle Gestaltungsfreiheit wegen ihrer öffentlich-rechtlichen Struktur nicht gewährt werden.

Die Angemessenheit der Vorstandsbezüge und die gebotene Flexibilität kann durch die Möglichkeit einer Empfehlung (Musterdienstvertrag und Vergütungsempfehlung) der Sparkassenaufsichtsbehörde erreicht werden, die nach Anhörung des Sparkassen- und Giroverbandes zu ergehen hat. Abweichungen zu den erlassenen Empfehlungen sind von der Sparkassenaufsichtsbehörde zu genehmigen (Absatz 3).

Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der ordentlichen und stellvertretenden Vorstandsmitglieder (Absatz 5).

Zu § 17:

Die Personalhoheit über die Beschäftigten, das heißt die Angestellten und Arbeiter, übt der Vorstand aus. Er entscheidet über die Einstellung, Ein- und Höhergruppierung sowie die Entlassung der Beschäftigten (Absatz 1).

Für die Beschäftigten der Sparkasse ist Dienstvorgesetzter das nach dem Geschäftsverteilungsplan des Vorstands zuständige Vorstandsmitglied und oberste Dienstbehörde der Gesamtvorstand (Absatz 2).

Zu § 18:

Die Mitglieder der Organe der Sparkasse üben ein öffentliches Amt aus. Sie haben, wie die Bediensteten der Sparkasse auch, Amtsträgereigenschaft im Sinne des Strafrechts. Sie unterliegen deshalb der Schweigepflicht hinsichtlich aller in dieser amtlichen Funktion erhaltenen Informationen. Bei Verstößen entsteht Schadensersatzpflicht und strafrechtliche Verantwortung.

Die nach Absatz 2 erforderliche Aussagegenehmigung kann in den Fällen vom Verwaltungsratsvorsitzenden bzw. Dienstvorgesetzten nicht verweigert werden, wenn eine bundesgesetzliche Regelung (beispielsweise Geldwäschegesetz) den Sparkassen entsprechende Verpflichtungen auferlegt; die weiteren Versagungshindernisse sind an die Regelungen des Bundesbeamtengesetzes angelehnt.

Zu § 19:

Das Geschäftsjahr der Sparkasse entspricht dem Kalenderjahr. Diese Regelung ist Teil des allgemeinen Sparkassenrechts und stimmt gleichfalls mit der Bestimmung des § 240 Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs überein, wonach die Dauer des Geschäftsjahres zwölf Monate nicht überschreiten darf.

Zu § 20:

Nach den allgemeinen handelsrechtlichen Bestimmungen über die Rechnungslegung und nach dem Gesetz über das Kreditwesen hat der Vorstand unverzüglich nach Abschluß des Geschäftsjahrs den Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und den Lagebericht vorzulegen (Absatz 1).

Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt im Auftrag der Sparkassenaufsichtsbehörde durch die Prüfungseinrichtung des Sparkassen- und Giroverbands Hessen-Thüringen, Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Der gesetzliche Prüfungsauftrag des Verbands ist, wie in allen Bundesländern, eine seiner Hauptaufgaben, der hoheitlicher Charakter zukommt. Der Verband ist zugleich gesetzlicher Abschlußprüfer nach dem Gesetz über das Kreditwesen. Die Prüfungskosten werden von den geprüften Sparkassen getragen. Die Prüfungseinrichtung des Verbands muss von einem staatlich anerkannten Wirtschaftsprüfer geleitet werden, der in fachlicher Hinsicht keinerlei Weisungsbefugnis des Verbandspräsidenten unterliegt, dem er im übrigen jedoch dienstrechtlich unterstellt ist.

Da die Prüfungseinrichtung des Verbandes die Prüfung nach den allgemeinen Regeln des Auftrags für die Sparkassenaufsichtsbehörde durchführt, kann diese Bestimmungen über die Aufstellung des Jahresberichts und den Lagebericht erlassen. Dies gilt gleichfalls für die Anforderungen an den Prüfungsbericht, der als Ergebnis der Prüfung zu erstellen und zu testieren ist. Weiterhin kann die Sparkassenaufsichtsbehörde jährliche Einzelerhebungen oder gutachtliche Stellungnahmen durch die Prüfungseinrichtung anfordern.

Trotz des gesetzlichen Prüfungsauftrags kann es in Ausnahmefällen, beispielsweise bei Überlastung des Verbands, angebracht sein, dass die Sparkassenaufsichtsbehörde die Prüfung durch einen anderen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer vornehmen läßt. Grundsätzlich wird jedoch für die Ausnahmefälle kein Anlaß bestehen. Der Verband ist insbesondere im Bereich des Prüfungswesens ein Instrument mittelbarer Staatsverwaltung.

Das Prüfungsverfahren ist nach § 26 des Gesetzes über das Kreditwesen und § 340 k Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs zeitlich und inhaltlich vorgegeben. Die Jahresabschlußprüfung muss bis Ende Mai des Folgejahrs abgeschlossen sein. Das Sparkassenrecht kann sich deshalb auf sparkassenspezifische Regelungen beschränken. Deshalb ist es vorgesehen, dass der Prüfungsbericht nach seiner Fertigstellung der Sparkassenaufsichtsbehörde, dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats und dem Vorstand zuzuleiten ist. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats nimmt den Bericht für den Verwaltungsrat entgegen und muss den Mitgliedern die Möglichkeit einräumen, den Bericht einsehen zu können (Absatz 2). Unabhängig vom Zeitpunkt der Vorlage des ausgefertigten und mit dem Bestätigungsvermerk versehenen Prüfungsberichts stellt der Verwaltungsrat den Jahresabschluß in seiner Sitzung über die Jahresabschlußbesprechung verbindlich fest. Zugleich hat er über die Billigung des Lageberichts zu entscheiden und die Entlastung des Vorstands zu beschließen (Absatz 3). Für diese Entscheidungen des Verwaltungsrats ist die Vorlage des schriftlichen und endgültigen Prüfungsberichts dann nicht erforderlich, wenn der Prüfer des Verbands vor dem Verwaltungsrat einen umfassenden Bericht über die Prüfung abgibt und erklärt, ob die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung nach seinem Urteil voll, eingeschränkt oder nicht bestätigt werden kann.

Weiterhin hat er eine Aussage über die Erteilungen des Bestätigungsvermerks zu treffen. Dies entspricht im übrigen in weiten Teilen der Handhabung in den anderen Bundesländern.

Angesichts des vorgeschriebenen Zeitablaufs ist die vorherige Auslieferung des abgeschlossenen schriftlichen Berichts in den meisten Fällen aus technischen Gründen nicht sichergestellt. Es sollte jedoch angestrebt werden, daß der Prüfungsbericht bereits vor der Feststellung des Jahresabschlusses durch den Verwaltungsrat vorliegt, damit dessen Mitglieder eine nachweisbare und überprüfungsfähige Informationsgrundlage für ihre Entscheidungen haben. Eine solche Verfahrensweise kann die Sparkassenaufsichtsbehörde durch Einzelverfügung oder durch Erlaß an den Sparkassen- und Giroverband im Rahmen des gesetzlichen Prüfungsauftragsverhältnisses erlassen. Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses nebst Bestätigungsvermerk entspricht dem Publizitätsgesetz.

Zu § 21:

Bei Sparkassen ist hinsichtlich der Gewinnausschüttung zu beachten, dass sie als Kreditinstitute dem Gesetz über das Kreditwesen unterliegen und sie die in § 10 des Gesetzes über das Kreditwesen festgelegten Mindestanforderungen an die Ausstattung mit haftendem Eigenkapital erfüllen müssen. Hiernach darf das Kreditvolumen allgemein das 18fache des haftenden Eigenkapitals nicht überschreiten. Die Zunahme des Kreditgeschäfts ist also an notwendige Eigenkapitalzuführungen gebunden.

Da den Sparkassen kein Dotationskapital zur Verfügung steht, stellt die von ihnen selbst erwirtschaftete Sicherheitsrücklage den maßgeblichen Posten ihres haftenden Eigenkapitals dar, wenn sie nicht mit Zustimmung des Verwaltungsrats von außen nachrangiges Haftkapital, stille Einlagen oder Genußscheinkapital aufnehmen. Der Jahresüberschuß muss deshalb vorrangig zur Stärkung der Sicherheitsrücklage verwendet werden.

Der Regulierung der Gewinnausschüttung zur Stärkung der Eigenkapitalausstattung dient die Möglichkeit der Vorwegzuführung mit Wirkung zum Bilanzstichtag (Absatz 1). Mit ihr wird die Sicherheitsrücklage sowie eine eventuelle freie Rücklage zu Lasten des Gewinns des abgelaufenen Geschäftsjahres erhöht oder gebildet. Für die Vorwegzuführung dürfen allerdings höchstens 75 vom Hundert des um einen etwaigen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses verwendet werden, so dass auch bilanzmäßig noch ein Jahresüberschuß verbleibt. Die Zuführung zu freien Rücklagen, beispielsweise eine Baurücklage, ist aber auf die Hälfte der Zuführung zur Sicherheitsrücklage begrenzt.

Bei der in Absatz 2 geregelten Gewinnausschüttung wird ebenso wie in anderen neuen Sparkassengesetzen lediglich auf die Höhe der Sicherheitsrücklage abgestellt, weil dieser allein sparkassenrechtlich Stammkapitalcharakter zukommt. Daher bleiben Vorwegzuführungen nach Absatz 1 unberücksichtigt, weil sie sonst ihren Zweck, das Eigenkapital in besonderer Weise zu stärken, nicht erfüllen würden. In den Folgejahren tritt hingegen eine die Kommune begünstigende Wirkung ein, weil dann die Sicherheitsrücklage einschließlich der Vorwegzuführungen zugrunde zu legen ist. Die Staffelung der zulässigen Gewinnausschüttung, bezogen auf einen bestimmten Prozentsatz der Sicherheitsrücklage von der Bilanzsumme, entspricht allgemein gängigem Sparkassenrecht. Sie soll die Leistungsfähigkeit, Größe und Ertragskraft der Thüringer Sparkassen sichern.

Im Wettbewerb mit den anderen Institutsgruppen ist dieser Zustand unbefriedigend, weil der zunehmende Konkurrenzdruck die Rentabilität schwächt und damit die Eigenkapitalbildung erschwert. Ferner können die Privatbanken ihr Eigenkapital durch direkte Zuführung der Eigentümer stärken, was von den Kommunen als Gewährträgern nach den bestehenden gesetzlichen Regeln nicht erbracht und wegen der absehbaren angespannten Haushaltslagen meist nicht dargestellt werden kann. Bei den Kreditgenossenschaften werden weiterhin Teile des Haftsummenzuschlages als haftendes Eigenkapital im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen anerkannt.

Es entspricht der Aufgabenstellung der öffentlich-rechtlichen Sparkassen, dass der ausgeschüttete Gewinn gemeinnützigen Zwecken zugeführt wird. Über die Verwendung selbst steht dem Gewährträger das alleinige Entscheidungsrecht zu.

Die Regelungen in Absatz 3 ergeben sich aus § 12 des Gesetzes über das Kreditwesen (so beispielsweise die Begrenzung der Anlagen in Grundstücken und Beteiligungen) sowie den Anforderungen des § 10 des Gesetzes über das Kreditwesen.

Zu § 22:

Das mit der kommunalen Zuordnung verbundene Regionalprinzip führt zu dem Grundsatz, dass je Landkreis eine Sparkasse besteht. Damit ist eine Begrenzung des Wachstums, der Betriebsgröße und der Leistungsfähigkeit verbunden. Andererseits kann sich die Siedlungs- vor allem aber die Wirtschaftsstruktur in den Kreisen und Regionen so entwickeln, dass einheitliche Räume über die kommunalen Grenzen hinweg entstehen. Den sich hieraus ergebenden Verflechtungen (beispielsweise Pendler) und wirtschaftlichen Verbindungen (Groß- und Zulieferbetriebe) werden dann unabhängig voneinander agierende Sparkassen nicht mehr gerecht. Kooperationen und Realisierung von Synergieeffekten zwischen mehreren Sparkassen liegen nahe. Deshalb muss in solchen Fällen die Vereinigung von benachbarten Sparkassen zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und zur Stärkung der Wirtschaftsstruktur möglich sein und auch gefördert werden.

Dabei handelt es sich nicht um Fragen der kommunalen Neugliederung. Diese werden in einem besonderen Gesetz geregelt, das alle Neugliederungssachverhalte, auch die der Sparkassen, erfaßt. § 22 betrifft Zusammenschlüsse außerhalb und nach der Neugliederung.

Wie in allen anderen Sparkassengesetzen sind als Formen der Vereinigung die Fusion durch Aufnahme seitens einer bestehenden Sparkasse, in der eine oder mehrere Sparkassen aufgehen, und die Fusion durch Verschmelzung bestehender Sparkassen zu einer neu entstehenden Sparkasse vorgesehen. Die Vereinigung erfolgt ausschließlich als Gesamtrechtsnachfolge (Absatz 1).

Die neue Sparkasse wird in der Regel eine Zweckverbandssparkasse sein, so dass die Träger die Gewährträgerverhältnisse in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Bildung eines Zweckverbandes regeln müssen. Es können jedoch auch Mehrfachträger- oder Gemeinschaftssparkassen entstehen, bei denen ebenfalls das Gewährträgerschaftsverhältnis festzulegen ist.