Erwachsenenbildungsgesetzes

Seit dem Inkrafttreten des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes hat sich die Form der Förderung der einzelnen als Einrichtung der Erwachsenenbildung anerkannten Volkshochschulen nicht bewährt. Die Volkshochschulen sind als Einrichtungen anerkannt und werden auf Landesebene politisch durch den Thüringer Volkshochschulverband vertreten. Auf Grund des Zusammenschlusses der Volkshochschulen im Thüringer Volkshochschulverband und der Trägerschaft der Volkshochschulen durch die Kommunen erscheint eine Vergabe und Abrechnung der Zuschüsse über den Thüringer Volkshochschulverband gerechtfertigt. Für die koordinierenden Aufgaben, die der Volkshochschulverband für die Volkshochschulen auf Landesebene übernimmt und für den sich so erhöhenden Verwaltungsaufwand ist eine Förderung von Verwaltungsangestellten beim Thüringer Volkshochschulverband erforderlich.

B. Lösung Novellierung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes

C. Alternativen keine.

D. Kosten:

Durch die Änderung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes entstehen zusätzliche Personalkosten für die Verwaltungsangestellten der Landesgeschäftsstelle des Thüringer Volkshochschulverbandes, die vom Land bezuschußt werden. Die Sachkosten sind im Umlageverfahren von den Volkshochschulen aufzubringen.

Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1

Das Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz vom 23. April 1992 (GVBl. S. 148) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des § 9 werden nach dem Wort Erwachsenenbildung die Worte der freien Träger eingefügt.

2. Nach § 9 wird folgender neue § 10 eingefügt: §10

Förderung der Volkshochschulen und des Volkshochschulverbandes:

(1) Der Thüringer Volkshochschulverband erhält zur Förderung der Volkshochschulen den Personalkostenzuschuß nach § 9 Abs. 2 sowie den Zuschuß nach § 9 Abs. 3 für jede nach § 8 anerkannte Volkshochschule in Thüringen. Dem Thüringer Volkshochschulverband obliegt es, diese Zuschüsse nach einem eigenen Schlüssel an die nach § 8 anerkannten Volkshochschulen zu verteilen. Das Verfahren nach Satz 2 erfolgt jährlich durch Beschluß der Mitgliederversammlung.

(2) Der Anteil zur Finanzierung des Thüringer Volkshochschulverbandes ist im Rahmen der in Absatz 1 genannten Mittelzuweisung durch die Verbandsmitglieder zu regeln.

(3) Der Thüringer Volkshochschulverband erhält als Ausgleich für den erhöhten Verwaltungsaufwand für zwei hauptberuflich beschäftigte Verwaltungskräfte einen Zuschuß von 50 vom Hundert als Pauschale nach § 9 Abs. 1 entsprechend dem Eingruppierungsrahmen nach § 9 Abs. 2 Satz 3.

3. Der bisherige § 10 wird § 11 und erhält folgende Fassung: § 11

Mitarbeiterfortbildung:

(1) Den als förderungsberechtigt anerkannten Einrichtungen der freien Träger gewährt das Land auf Antrag nach Anhörung des Landeskuratoriums Zuschüsse für Maßnahmen zur Fortbildung des hauptberuflichen, nebenberuflichen und ehrenamtlichen pädagogischen Personals und der hauptberuflichen Verwaltungskräfte.

Die Höhe der förderungsfähigen Aufwendungen wird durch Verordnung bestimmt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Thüringer Volkshochschulverband und die anerkannten Volkshochschulen. Die Zuschüsse werden an den Thüringer Volkshochschulverband gezahlt.

(3) Für die Förderung der Mitarbeiterfortbildung stellt das Land Mittel in Höhe von mindestens sechs vom Hundert des jährlichen Haushaltsansatzes zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach § 9 Abs. 3 zur Verfügung.

4. Die bisherigen §§ 11 bis 16 werden die §§ 12 bis 17.

5. Der bisherige § 17 wird § 18 und wie folgt geändert:

a) Es werden folgende neue Nummern 1 bis 4 eingefügt: 1. zu regeln, dass die zu fördernde Bildungseinrichtung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 ausschließlich und nicht nur auf Spezialgebieten Aufgaben der Erwachsenenbildung wahrnimmt,

2. zu regeln, dass die zu fördernde Bildungseinrichtung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 nicht überwiegend der unmittelbaren beruflichen Aus- und Fortbildung dient,

3. zu regeln, dass die Einrichtung planmäßig und kontinuierlich arbeitet und nach dem Umfang des Bildungsangebots nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 die Aufgaben der Erwachsenenbildung in eigener pädagogischer Verantwortung erfüllt,

4. die Voraussetzungen für die Anerkennung der Förderungsberechtigung und Art und Umfang der Tätigkeit der Einrichtung und die Gewähr der Dauer nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 zu regeln,

b) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die Nummern 5 bis 8.

6. Der bisherige § 18 wird § 19.