Die Länder besitzen damit keine Gesetzgebungskompetenz mehr zur Regelung der Wahlkampfkostenerstattung an Parteien

Problem und Regelungsbedürfnis

Durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 28. Januar 1994 (BGBl. I S. 142) hat der Bund die Finanzierung der politischen Parteien umfassend neu geregelt und dabei die Ermächtigung der Länder zum Erlaß von Vorschriften über die Erstattung von Wahlkampfkosten an Parteien für Landtagswahlen aufgehoben.

Die Länder besitzen damit keine Gesetzgebungskompetenz mehr zur Regelung der Wahlkampfkostenerstattung an Parteien. Ein Regelungsbedarf besteht hinsichtlich der Leistungen an Parteien nur noch insoweit, als festzulegen ist, welche Behörde für die den Ländern obliegende Auszahlung der staatlichen Mittel für die bei Landtagswahlen erzielten gültigen Stimmen zuständig sein soll.

Dagegen besteht weiterhin eine Gesetzgebungskompetenz des Freistaats Thüringen für die Regelung staatlicher Leistungen an die übrigen Träger von Wahlvorschlägen zur Landtagswahl. Dies können nach dem Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - -) vom 9. November 1993 (GVBl. S. 657) nur noch Einzelbewerber sein (§§ 20, 22 Zur Wahrung der Chancengleichheit aller Wahlvorschläge und zur Gewährleistung des Rechts aller Bürger auf Teilhabe an der politischen Willensbildung ist es erforderlich, auch diesen Bewerbern aufgrund der ihnen entstehenden Wahlkampfkosten weiterhin staatliche Mittel zuzuwenden.

B. Lösung:

Die Leistungen an Einzelbewerber werden aus systematischen Gründen in das Thüringer Landeswahlgesetz aufgenommen.

Deren Höhe wird auf einen Betrag von zwei Deutsche Mark je gültige Stimme festgesetzt.

Für Festsetzungen und Auszahlungen der Leistungen an Einzelbewerber soll weiterhin der Präsident des Thüringer Landtags zuständig sein. Dies gilt auch hinsichtlich der Auszahlung der staatlichen Mittel an Parteien für die bei Landtagswahlen erzielten gültigen Stimmen nach dem Parteiengesetz (§ 21 Abs. 1), die vom Präsidenten des Deutschen Bundestags festgesetzt werden.

C. Alternativen keine.

D. Kosten:

Die Neuregelung der staatlichen Teilfinanzierung der Parteien und sonstigen Wahlbewerber wird voraussichtlich zu einer Entlastung des Haushalts führen.

Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1:

Das Thüringer Landeswahlgesetz vom 9. November 1993 (GVBl. S. 657) wird wie folgt geändert:

1. Es wird folgender neuer Elfter Abschnitt eingefügt: Elfter Abschnitt Staatliche Mittel für Träger von Wahlvorschlägen § 68

Auszahlung staatlicher Mittel für Parteien:

(1) Die staatlichen Mittel nach dem Parteiengesetz für die bei Landtagswahlen erzielten Stimmen werden vom Präsidenten des Landtags an die Landesverbände der Parteien ausgezahlt.

(2) Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt des Freistaats Thüringen Einzelplan 01 Thüringer Landtag auszubringen.

(3) Der Landesrechnungshof prüft, ob der Präsident des Landtags als mittelverwaltende Stelle die staatlichen Mittel entsprechend der verbindlichen Festsetzung durch den Präsidenten des Deutschen Bundestags (§§ 19, 21 Abs. 1 Bundeswahlgesetz) ausgezahlt hat.

§ 69

Staatliche Mittel für Einzelbewerber:

(1) Bewerber eines nach Maßgabe der §§ 20 und 22 von Wahlberechtigten eingereichten Wahlvorschlages, die mindestens zehn vom Hundert der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Erststimmen erreicht haben, erhalten je gültige Stimme zwei Deutsche Mark.

(2) Die Festsetzung und die Auszahlung der staatlichen Mittel sind von dem Bewerber innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Landtags beim Präsidenten des Landtags schriftlich zu beantragen; danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. Der Betrag wird vom Präsidenten des Landtags festgesetzt und ausgezahlt.

(3) Bewerber, die bei der jeweils vorausgegangenen Wahl zum Landtag Wahlergebnisse erreicht haben, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, erhalten auf Antrag nach Zulassung ihres Kreiswahlvorschlages für die nächste Wahl eine Abschlagszahlung in Höhe von 35 vom Hundert des aufgrund der letzten Wahl an sie ausgezahlten Erstattungsbetrages. Der Antrag ist schriftlich beim Präsidenten des Landtags einzureichen. Der Betrag wird vom Präsidenten des Landtags festgesetzt und ausgezahlt. Abschlagszahlungen sind nach der Wahl zurückzuzahlen, soweit sie den Erstattungsbetrag übersteigen oder wenn ein Erstattungsanspruch nicht entstanden ist.

(4) Der Landesrechnungshof prüft, ob der Präsident des Landtags als mittelverwaltende Stelle die staatlichen Mittel entsprechend der Absätze 1 bis 3 festgesetzt und ausgezahlt hat.

(5) § 68 Abs. 2 gilt entsprechend.

2. Der bisherige Elfte Abschnitt wird Zwölfter Abschnitt und die §§ 68 bis 72 werden die §§ 70 bis 74.

3. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.

Artikel 2:

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Erstattung von Wahlkampfkosten von Landtagswahlen (Wahlkampfkostengesetz) vom 7. Juli 1992 (GVBl. S. 348) außer Kraft.

Für die Fraktion Für die Fraktion der CDU: der F.D.P.: Schwäblein Stepputat