Ich frage deshalb die Landesregierung 1 Welche potentiellen Gefahren für Umwelt und Bevölkerung gehen von dieser Deponie

August 1994 hat folgenden Wortlaut: Uns liegen mehrfach Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern zur geplanten Asbestdeponie bei Caaschwitz vor, insbesondere in bezug auf das Gefahrenpotential, das von dieser Deponie ausgehen kann.

Ich frage deshalb die Landesregierung:

1. Welche potentiellen Gefahren für Umwelt und Bevölkerung gehen von dieser Deponie aus?

2. Welche Auswirkungen auf das Grundwasser, insbesondere auf das im Nahbereich befindliche Wasserschutzgebiet, sind denkbar?

3. a) Besteht die Gefahr der Luftverwirbelung von Asbeststaub beim Transport und beim Ablagern in der Deponie?

b) Wie hoch ist der zu erwartende Asbestanteil in der Luft im Deponiebereich?

c) Ist eine Abdrift in die benachbarten Siedlungen, insbesondere nach Caaschwitz, Seifartsdorf, Tautenhain, Gleina und Bad Köstritz zu erwarten?

d) Wie hoch wird die potentielle langfristige Belastung der Bevölkerung eingeschätzt?

e) Wie hoch wird die Asbeststaubbelastung der Anwohner im Bereich der Anfahrtstrecken (B 2 etc.) eingeschätzt, insbesondere in Crossen, Caaschwitz und Bad Köstritz?

4. Sind Unfälle denkbar, die ein Ausbreiten des Asbeststaubs in die Umwelt begünstigen, und zwar beim Deponiebetrieb und während des Transports?

5. a) Ist über die potentiellen Umweltauswirkungen des Deponiebetriebs ein Gutachten eingeholt worden, wenn ja, von wem und mit welchem Ergebnis?

b) Gibt es ein hydrogeologisches Gutachten?

c) Wo sind diese Gutachten einsehbar und erhältlich?

6. a) Nach welchem planungsrechtlichen Verfahren wurde die Genehmigung erteilt, nach welchen Richtlinien und Kriterien erfolgte die Bezuschussung des Projekts?

b) Sind alle potentiell betroffenen Bürger gehört und am Verfahren beteiligt worden?

c) Ist insbesondere auch die Gemeinde Bad Köstritz beteiligt worden?

7. a) Ist dem Ministerium das Vorhandensein schützenswerter Biotope und gefährdeter Arten (z. B. Kreuzkröte) im Bereich der geplanten Deponie bekannt?

b) Sind diese Vorkommen kartiert, wie sollen sie geschützt werden?

8. a) Welche Arten von Asbest sollen in die Deponie eingelagert werden, und wie lange soll sie genutzt werden?

b) Wie groß ist der Einzugsbereich der Deponie?

9. Sind Rekultivierungsmaßnahmen vorgesehen, und wie sollen diese aussehen?

10.Gibt es bereits Betriebserfahrungen mit ähnlichen Deponien, und welche Probleme treten dort auf?

Das Thüringer Ministerium für Umwelt und Landesplanung hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 19. September 1994 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung Asbest ist die Bezeichnung für eine Gruppe natürlich vorkommender, feinfasriger Minerale. Da Asbest außerordentlich hitze- und weitgehend chemikalienbeständig ist, wurde er in der Vergangenheit zur Herstellung vielfältiger Produkte eingesetzt. Am häufigsten wurden dabei Weißasbest (Chrysotil) und Blauasbest (Krokydolith) verwendet.

Asbesthaltige Produkte dürfen bis auf ganz wenige Ausnahmen in Deutschland nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Daher ist der Umgang mit ihnen heute im wesentlichen nur noch bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung zulässig. Eingeatmete Asbestfasern mit eng begrenzten Abmessungen können Asbestose verursachen und/oder kanzerogene Wirkungen entfalten. Beim ordnungsgemäßen Umgang mit asbesthaltigen Abfällen lässt sich ein Freisetzen von Asbestfasern jedoch vermeiden. Weitere Gefährdungen durch asbesthaltige Abfälle sind nicht bekannt.

Die Entsorgung solcher Abfälle erfolgt derzeit in Thüringen noch überwiegend im Mischeinbau auf Hausmülldeponien. Da bei der Nachsorge bzw. einem künftigen Rückbau dieser Deponien Asbestfaserfreisetzungen nicht ausgeschlossen werden können, wird in der TA-Siedlungsabfall eine Ablagerung asbesthaltiger Abfälle auf Monodeponien gefordert.

Die Asbestmonodeponie Caaschwitz kommt diesen Intentionen unter anderem durch eine Basisabdichtung gemäß Deponieklasse II der TA-Siedlungsabfall und speziellen Annahme- und Betriebsvorschriften für asbesthaltige Abfälle (z. B. staubdichte Verpackung in Big-Bags [Kunststoffgewebesäcke] bzw. verklebten Spezialfolien) nach.

Zu den Fragen im einzelnen:

Zu 1.: Von der Asbestmonodeponie Caaschwitz gehen bei ordnungsgemäßem Deponiebetrieb keine Gefährdungen für Umwelt und Bevölkerung aus.

Zu 2.: Auswirkungen auf die im Bereich der Asbestmonodeponie befindlichen Grundwasserleiter sind nicht zu befürchten. Dies wurde durch hydrogeologische Gutachten im Vorfeld des Genehmigungsverfahrens belegt. Die Deponie ist mit einer Kombinationsabdichtung (mineralische und Foliendichtung) ausgestattet. Somit sind keine Sickerwasseraustritte in das Grundwasser zu befürchten. Die anfallenden Deponiesickerwässer werden getrennt erfaßt und entsprechend behandelt.

Zu 3.a bis e:

Die natürlich (geogen und anthropogen) bedingte Konzentration von Asbestfasern in der Atmosphäre beträgt etwa 100 bis 200 Faser/m3 Luft. Als Vergleich dazu werden in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe - TRGS 519, Ausgabe 9/1991 - folgende Werte für Asbestfaserkonzentrationen bei der Asbestsanierung festgelegt:

1. Faseremissionen aus Abluftanlagen von Asbestsanierungsbaustellen: 1000 Fasern/m3,

2. Freimessung nach erfolgter Asbestsanierung in Innenräumen: Grenzkonzentration Bei derartigen Faserkonzentrationen treten nachweislich keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf.

Bei sachgemäßem Umgang mit asbesthaltigen Abfällen während der Anlieferung und im Rahmen des Deponiebetriebes (z. B. Verpackung, Ablagerung, Abdeckung des Ablagerungsgutes mit unbelastetem Bodenaushub) wird die Faserkonzentration der Umgebungsluft nur unwesentlich über den vorgenannten ohnehin natürlich vorkommenden Asbestfaserkonzentrationen in der Luft liegen. Eine zusätzliche Asbestbelastung ist somit bei ordnungsgemäßem Deponiebetrieb nicht gegeben.

Zu 4.: Unfälle im Deponiebereich sind nur bei grober Fahrlässigkeit und unsachgemäßem Umgang mit asbesthaltigen Abfällen denkbar. Das Unfallrisiko während des Transports entspricht dem des üblichen Straßenverkehrs.

Eine Freisetzung von Asbestfasern, z. B. aus Bruchkanten von Wellasbestdachplatten, wird in beiden Fällen nur dann möglich sein, wenn die Verpackung bei gleichzeitiger mechanischer Beanspruchung der asbesthaltigen Abfälle beschädigt oder zerstört wird. Hierbei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass vorschriftsmäßig behandelter asbesthaltiger Abfall entweder befeuchtet ist oder mit staubbindenden Mitteln behandelt bzw. im Falle schwach gebundener asbesthaltiger Abfälle mit Zement verfestigt wurde. Damit ist das Risiko einer Faserfreisetzung auch bei einer möglichen Zerstörung der Verpackung als Folge eines Unfalls sehr begrenzt.

Auf die Schulung des Transport- und Deponiepersonals zum Umgang mit asbesthaltigen Abfällen wird hingewiesen.

Zu 5.a bis c:

In das Genehmigungsverfahren der Asbestmonodeponie wurden zwei hydrogeologische Gutachten zum Deponiestandort einbezogen. Diese Gutachten können unter Beachtung der Belange des Datenschutzes im Oberbergamt Gera, Gewerbepark Keplerstraße 22, 07548 Gera, eingesehen werden.

Zu den potentiellen Umweltauswirkungen durch die Errichtung und den Betrieb der Asbestmonodeponie wurden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens alle zu beteiligenden Behörden und Institutionen gehört. So werden dem Betreiber der Monodeponie im Genehmigungsbescheid begleitende Überwachungen und Asbestfasermessungen während des Deponiebetriebes sowie ein Untersuchungsprogramm für Grund- und Deponiesickerwasser auferlegt.

Zu 6.a bis c:

Für die Errichtung und den Betrieb einer Monodeponie für asbesthaltige Abfälle erteilte die zuständige Behörde eine abfallrechtliche Genehmigung gemäß § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz - -) vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410, 1501) zuletzt geändert durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz (BGBl. I 1993 S. 480).

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfolgte am 19. Juli 1993 eine öffentliche Anhörung der Bürger der Standortgemeinde Caaschwitz. Die Gemeinde Caaschwitz hat ihr Einvernehmen für die Errichtung und den Betrieb der Asbestmonodeponie erteilt. Die Stadt Bad Köstritz wurde am Genehmigungsverfahren nicht beteiligt, da durch die Errichtung und den Betrieb der Asbestmonodeponie Auswirkungen auf die Stadt nicht zu besorgen sind.

Die Vergabe der Fördermittel durch das Land erfolgte gemäß der Richtlinie zur Förderung von Entstehung und Umsetzung abfallvermeidender Produktions- und Kreislaufwirtschaften ermöglichender Recyclingtechnologien (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 1/1994). Zu den nach dieser Richtlinie förderfähigen Maßnahmen zählt u. a.