Jugendamt

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(2) Zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrages oder zum Schutz von Personen und Sachen können nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülern getroffen werden, soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen.

(3) Ordnungsmaßnahmen sind:

1. der schriftliche Verweis durch den Klassenlehrer;

2. der strenge Verweis durch den Schulleiter;

3. die Versetzung in eine Parallelklasse der gleichen Schule durch den Schulleiter auf Beschluß der Klassenkonferenz;

4. der Ausschluß vom Unterricht für die Dauer von bis zu fünf Unterrichtstagen durch den Schulleiter auf Beschluß der Klassenkonferenz;

5. der Ausschluß vom Unterricht für die Dauer von bis zu vier Wochen durch den Schulleiter auf Beschluß der Lehrerkonferenz;

6. die Zuweisung an eine andere Schule durch das zuständige Schulamt. Den Antrag stellt der Schulleiter auf Beschluß

(4) Eine Bindung an die Reihenfolge der Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 besteht nicht. Vor dem Ergreifen der Ordnungsmaßnahmen sind diese zunächst anzudrohen; die betroffenen Schüler sind anzuhören. In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 3 bis 6 sind die Eltern zu informieren, anzuhören und zu beraten.

(5) Andere als die in Absatz 3 aufgeführten Ordnungsmaßnahmen sowie die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegenüber Klassen und Gruppen als solche sind nicht zulässig.

Körperliche Züchtigung ist verboten. Ordnungsmaßnahmen, sonstige Erziehungsmaßnahmen und Maßnahmen des Hausrechts sind nebeneinander zulässig.

(6) Der Besitz, Handel und Genuß von Rauschmitteln und alkoholischen Getränken sowie das Rauchen ist den Schülern innerhalb der Schulanlage untersagt; volljährigen Schülern erlaubt der Schulleiter auf Beschluß der Schulkonferenz an besonders dafür ausgewiesenen Bereichen das Rauchen auf dem Schulgelände. Die Schule ist befugt, den Schülern Gegenstände, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören können oder stören, wegzunehmen und sicherzustellen. Über den Zeitpunkt der Rückgabe derartiger Gegenstände entscheidet der Schulleiter.

§ 51

Ausschluß

(1) Ein Schüler, dessen Verbleib in der Schule eine wesentliche Gefahr für die Unterrichtung, die Gesundheit oder die Sicherheit der anderen Schüler bedeutet, kann vom zuständigen Schulamt nach erfolgten pädagogischen und psychologischen Maßnahmen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf Zeit oder auf Dauer von der bisher besuchten Schule ausgeschlossen werden. Eine wesentliche Gefahr für die Unterrichtung der anderen Schüler ist insbesondere dann gegeben, wenn der Verbleib des Schülers den Schulfrieden so beeinträchtigen würde, dass die Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebs nicht mehr gewährleistet werden kann.

(2) Den Antrag auf Ausschluß des Schülers von der Schule stellt der Schulleiter auf Beschluß der Lehrerkonferenz. Bevor der Beschluß der Lehrerkonferenz und der endgültige Beschluß des

Drucksache 1/2056 zuständigen Schulamtes gefaßt werden, sind der Schüler und dessen Eltern sowie Eltern- und Schülervertretungen der Klasse zu hören. Der Ausschluß ist vorher anzudrohen. Der Androhung bedarf es nicht, wenn der durch sie verfolgte Zweck nicht oder nicht mehr erreicht werden kann.

(3) In besonders schweren Fällen kann der Schüler nach Erfüllung der Schulpflicht von allen Schulen einer Schulart oder allen Schulen des Landes ausgeschlossen werden.

(4) Das zuständige Schulamt trifft im Benehmen mit dem Jugendamt die nach dem Ausschluß erforderlichen Maßnahmen.

Neunter Abschnitt Beratungsdienste,Schulgesundheitspflege und Unterricht im Krankheitsfall § 52

Beratungsdienste, Schulpsychologischer Dienst:

(1) Zur Beratung der Schüler und ihrer Eltern insbesondere bei der Wahl der Schullaufbahn stehen an den Schulen hierfür ausgebildete Lehrer zur Verfügung; die allgemeine Beratungspflicht des Lehrers bleibt davon unberührt.

(2) Der Mobile Sonderpädagogische Dienst übernimmt neben schulischer und schulvorbereitender Förderung von behinderten Kindern und Jugendlichen die Beratungsaufgaben im Bereich der Förderschulen. Außerdem unterstützt er die Integration von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Grundschule, in den zum Haupt- und Realschulabschluß, zum Abitur oder zum allgemeinen Berufsschulabschluß führenden Schularten.

(3) Der in den Landkreisen und in kreisfreien Städten eingerichtete Schulpsychologische Dienst untersteht der Schulaufsicht.

Er hat im Rahmen eines Beratungssystems, in dem Schulpsychologen, Beratungslehrer und Fachlehrer zusammenarbeiten, vor allem die Aufgabe, durch die Anwendung psychologischer Erkenntnisse und Methoden die pädagogische Arbeit an den Schulen zu unterstützen und zu fördern. Dem Schulpsychologischen Dienst obliegt die schulzentrierte Beratung (Unterrichtshilfe und Beratung der Lehrkräfte) und die schülerzentrierte Beratung (Einzelfallhilfe bei Problemschülern). Er nimmt Aufgaben der Drogenprävention und Suchtberatung wahr.

(4) Schulleiter und Lehrer sind verpflichtet, den Schulpsychologischen Dienst in der Erfüllung seines Auftrages zu unterstützen. Mitarbeiter des Schulpsychologischen Dienstes nehmen an den Schulamtsleiter- und den Schulleiterdienstbesprechungen, Lehrerkonferenzen sowie Schulkonferenzen bei § 53

Unterricht im Krankheitsfall:

(1) Schulpflichtige, die sich sechs Wochen und länger in medizinischen Einrichtungen aufhalten und deshalb nicht am Unterricht in der Schule teilnehmen, können Grundlagenunterricht erhalten. Wurde Grundlagenunterricht eingerichtet, so können hieran alle Schulpflichtigen teilnehmen, die sich in der

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(2) Schulpflichtige, die wegen Erkrankung sechs Wochen und länger die Schule nicht besuchen können und sich in häuslicher Pflege befinden, können Hausunterricht in den Grundlagenfächernerhalten.

(3) Der Grundlagenunterricht umfaßt den Unterricht in den Fächern Deutsch und Mathematik. Ab der Klassenstufe 9 kann die Fächerauswahl um solche Fächer erweitert werden, die zur Erreichung des Schulabschlusses für die Schüler unentbehrlich sind.

(4) Beginn und Umfang des Unterrichts wird bestimmt durch die Entscheidung der Ärzte über die Belastbarkeit des Schulpflichtigen und die Erfordernisse des Betriebes der (5) Für diesen Unterricht werden je nach Schulart und Klassenstufe Fachlehrer eingesetzt.

§ 54

Schulgesundheitspflege:

(1) Die Schulgesundheitspflege umfaßt die Aufgaben nach dem Bundes-Seuchengesetz sowie die Maßnahmen des schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienstes.

(2) Die Schulgesundheitspflege wird von den Gesundheitsämtern wahrgenommen. Die Schule und die Eltern sind verpflichtet, die Gesundheitsämter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(3) Die Schüler sind verpflichtet, sich den Maßnahmen des schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienstes zu unterziehen. Näheres wird durch Rechtsverordnung des Ministers für Soziales und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Kultusminister geregelt. Personen, denen die Sorge für die Person eines Schülers zusteht, sind verpflichtet, diese Untersuchungen zu dulden. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Diese Bestimmungen gelten auch für Schulen in freier Trägerschaft.

Zehnter Abschnitt Ergänzende Regelungen zum Schulbetrieb und Datenschutz § 55:

(1) Veranstaltungen nicht zur Schule gehörender Personen, wie Vorträge, Lichtbild- und Filmvorführungen in der Schule, bedürfen der Genehmigung des Schulleiters. Dies gilt auch für den von der Schule durchgeführten Besuch solcher Veranstaltungen außerhalb der Schulanlage. Über Informationsbesuche nicht zur Schule gehörender Personen im Unterricht entscheidet der Schulleiter. Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen in der Schule sind, soweit sie nicht zum Unterricht gehören, nur nach Zustimmung des Schulleiters zulässig. Die Zustimmung setzt voraus,

1. bei Bild-, Film- und Fernsehaufnahmen in der Schulanlage das schriftliche Einverständnis des Schulträgers,

2. für die Mitwirkung der Schüler das schriftliche Einverständnis der Eltern, die über das Vorhaben zu unterrichten sind.