Bildungsgesetz

Zu § 1: § 1 entspricht im wesentlichen § 1 des Vorläufigen Bildungsgesetzes (Recht auf schulische Bildung). Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass die Personenbezeichnungen im Gesetz für beide Geschlechter gelten. Absatz 2 Zu § 2:

Aus zahlreichen Zuschriften und Gesprächen ging hervor, dass der im Vorläufigen Bildungsgesetz formulierte gemeinsame Auftrag für das Bildungswesen von großen Teilen der Bevölkerung als zu unpräzise empfunden wurde. Der Text des § 2 kommt dem Wunsch nach einer ausführlicheren Beschreibung des Bildungsauftrages entgegen. Für den Bildungsauftrag der Schulen gilt die Vermittlung von Werten als ein bedeutsames Anliegen. Eine Werteerziehung ist nur dann möglich, wenn in einem Gemeinwesen ein bestimmter Wertekanon auch konsensfähig ist. Dem trägt § 2 mit dem gemeinsamen Auftrag für die Thüringer Schulen Rechnung. Dieser leitet sich ab von einem Menschenbild, das in der Tradition humanistischer und christlicher Geisteshaltungen steht.

Zentrales Anliegen ist die Achtung vor der Würde eines jeden Menschen.

Schule hat mehr zu leisten als die Vermittlung von Wissen und die Vorbereitung auf einen Beruf. Schule kann jedoch bei der Persönlichkeitsentwicklung der Schüler die Erziehungsarbeit von Elternhaus und Gesellschaft nur ergänzen und unterstützen.

Zu § 3: § 3 übernimmt den § 6 Abs. 1 (Wahl der Schulart), wonach bei der Wahl der Schulart zwar dem Elternrecht der Vorrang eingeräumt wird, jedoch der Befähigung und Leistung des Schülers eine wesentliche Bedeutung zukommt.

Der Bereich der Wahlmöglichkeiten wird konkretisiert; es besteht nicht nur die Wahl zwischen den zur Verfügung stehenden Schularten, sondern auch zwischen den Schulformen und Bildungsgängen sowie deren jeweiligen Bildungsmöglichkeiten. Grundlage für eine den Begabungen und Fähigkeiten des Schülers entsprechende Wahl der Schullaufbahn ist die eingehende Beratung durch die Schule; diesem Erfordernis trägt Absatz 2 Rechnung.

Der Entwurf entscheidet sich für die durchgehende Verwendung des Begriffes Eltern. Da aber auch andere Personen als für ein Kind Erziehungsberechtigte in Betracht kommen, bedarf es der in Absatz 2 vorgenommenen Klarstellung.

Zu § 4: § 4 entspricht im wesentlichen dem § 4 (Schularten) der mit der Aufzählung der Schularten eine zentrale Bestimmung bei der Einführung des gegliederten Schulsystems in Thüringen darstellt.

An den bereits eingeführten Schularten (Grundschule, Regelschule, Gymnasium, berufsbildende Schule, Thüringenkolleg und Förderschule) wird festgehalten; in Absatz 1 wird in Nummer 6 die Bezeichnung Sonderschule durch Förderschule ersetzt (vgl. Gesetz über die Förderschulen in Thüringen, Förderschulgesetz-FSG-).

Mit Satz 2 wird dem Schulträger die Möglichkeit eröffnet, Gesamtschulen zu errichten. Rechtfertigt die Nachfrage vor Ort die Errichtung einer Gesamtschule, so hat der Schulträger neben der Gesamtschule auch das Angebot an allgemeinbildenden Schulen im gegliederten Schulsystem vorzuhalten.

Absatz 2 erwähnt die Diagnose- und Förderklassen, die nicht nur an Förderschulen, sondern auch an der Grundschule eingerichtet werden können. Für diejenigen Schüler, die im Zeitpunkt ihrer Einschulung einer besonderen Förderung bedürfen, wird der Lehrplan der Klassenstufen 1 und 2 der Grundschule auf 3 Schulbesuchsjahre verteilt, um anschließend die Eingliederung der Schüler in die Klassenstufe 3 der Grundschule zu ermöglichen.

Absatz 3, der sich mit der Regelschule befaßt, greift den bisher nur in der Vorläufigen Regelschulordnung genannten Qualifizierenden 9 erworben werden kann. Er stellt neben dem Hauptschulabschluß und dem Realschulabschluß eine insbesondere für die anschließende Berufsausbildung wichtige Qualifikation dar und verbessert damit die Berufsaussichten des Jugendlichen.

Mit dem Förderschulgesetz hat der Bereich der Förderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder und Jugendlicher eine ausführliche Regelung erfahren. Daher ist für das Schulgesetz der Verweis auf das Förderschulgesetz in § 4 Abs. 8 ausreichend.

Zu § 5:

Die Regelschule, das Kernstück des Thüringer Schulwesens, wird in § 5 ausführlich beschrieben. Die Regelschule bleibt als Zusammenfassung der Bildungsgänge, die zum Hauptschulabschluß und zum Realschulabschluß führen,bestehen. 7. Die Entscheidung darüber, ob die Differenzierung in Klassen (additive Form) oder in Kursen (integrierte Form) erfolgt, trifft die Schulkonferenz im Benehmen mit dem Schulträger. Als grundrechtsrelevante Maßnahmen werden die Bestimmungen über Einstufungen und Umstufungen, die bislang in § 66 der Vorläufigen Regelschulordnung (Einstufung und Umstufung) geregelt waren, als Absätze 3 und 4 in das Schulgesetz übernommen.

Das Gesetz strebt die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Schularten an, wobei jede Schulart auf die individuelle Entwicklung und die speziellen Begabungen des Kindes eingeht. Die Durchlässigkeit ist so gestaltet, dass bis einschließlich Klassenstufe 8 ein Wechsel zwischen den Bildungsgängen der Regelschule gewährleistet ist. Innerhalb der Klassenstufen 7 und 8 können die Schüler Fächer unterschiedlicher Anforderungsprofile besuchen und zwischen dem Profilfach bzw. den Wahlpflichtfächern der beiden Bildungsgänge wechseln. Die Festlegung des angestrebten Abschlusses kann bis zum Beginn der Klassenstufe 9 hinausgeschoben werden. Damit wird auch denjenigen Schülern, die ihre spezifischen Fähigkeiten erst später entwickeln, die Chance zum Wechsel in einen ihrem Entwicklungsstand entsprechenden Bildungsgang angeboten. Schülern mit Qualifizierendem Hauptschulabschluß wird das Erreichen des Realschulabschlusses ermöglicht. Um den Anforderungen an die Prüfung zum Realschulabschluß zu genügen, werden in besonderen 10. Klassen vor allem die Kenntnisse in der 1. Fremdsprache sowie im Fach Wirtschaft und Recht vertieft.

10 (Beginn der dreijährigen Oberstufe) in die Regelschule übertreten können.

Bei einem Wechsel nach der Klassenstufe 9 können für Schüler des Gymnasiums an der Regelschule eigene 10. Klassen eingerichtet werden, die zum Realschulabschluß führen. In Thüringen kann der Realschulabschluß oder ein gleichwertiger Abschluß nicht am Gymnasium erworben werden. Deswegen können Gymnasiasten mit dem Ziel Realschulabschluß nach der 9. Gymnasialklasse in die Regelschule übertreten.

Zu § 6: Absatz 1 entspricht § 4 Abs. 5 Satz 1 und 2 (Schularten). Der Übertritt aus der Regelschule bleibt nach den Klassenstufen 5 und 6 möglich.

Drucksache 1/2056

In Absatz 2 sind die Voraussetzungen für den Übertritt an das Gymnasium genannt; das an der Befähigung und Leistung des Schülers orientierte Verfahren wird derzeit bereits angewandt und findet in der Übertrittsverordnung seine Rechtsgrundlage.

Absatz 3 schreibt die zum Schuljahresbeginn 1992/93 mit entsprechender Änderung der Vorläufigen Gymnasialschulordnung eingeführte dreijährige Oberstufe in den Klassenstufen 10 bis 12 fest, wobei die Klassenstufe 10 als Einführungsphase im Klassenverband, die Klassenstufen 11 und 12 im Kurssystem geführt werden. Das Kurssystem bietet für den Schüler den Vorteil, in eigener Verantwortung Schwerpunkte in seiner Ausbildung bestimmen zu können. Damit kann der Schüler entsprechend seiner spezifischen Interessen und Begabungen aus dem Fächerangebot auswählen.

Diese Oberstufe entspricht der einschlägigen Vereinbarung der Kultusministerkonferenz, die allerdings bisher von einem Abitur nach 13 Schuljahren ausgeht. Die Abiturprüfung wird in Thüringen als zentrale Prüfung gestellt.

Da der Musikunterricht bzw. das sportliche Training an den Spezialgymnasien die Schüler zeitlich in erheblich höherem Umfang in Anspruch nimmt, soll mit der Einrichtung einer zusätzlichen Klassenstufe vor der gymnasialen Oberstufe eine Überforderung der Schüler verhindert werden.

Mit der Bestimmung in Absatz 6 erhalten sportlich besonders leistungsfähige Schüler der Regelschule gleichermaßen die Möglichkeiten, wie Schüler am

Zu § 7: § 7 entspricht im wesentlichen dem § 5 des (Schulformen der berufsbildenden Schulen). Absatz 2 (Berufsschule) ist präziser formuliert. Mit Satz 4 wird der Beschluß

Absatz 6 führt mit dem Verweis auf § 7 Abs. 2 bis 5 auch für das berufliche Gymnasium die dreijährige Oberstufe mit Einführungsphase und Kurssystem ein und legt die Zugangsvoraussetzungen fest.

Die nach der mittleren Reife zu absolvierende Oberstufe umfaßt die Klassenstufen 11 bis 13, wobei Schülern des allgemeinbildenden Gymnasiums nach der Einführungsphase (Klassenstufe 10) der Einstieg in die Kursphase (Klassenstufe 12) ermöglicht wird (Gleichwertigkeit der Bildungsgänge). Der Eintritt in die im Klassenverband geführte Klassenstufe 11 ist freiwillig und beeinflußt die vierjährige Verweildauer in der Oberstufe nicht.

Mit der Formulierung in Absatz 8 ist gegenüber der Formulierung im durch das Streichen von Satz 2 klargestellt, dass unter dem Begriff Fachschulen nur Schulen mit Aufstiegsfortbildung im Anschluß an eine Erstausbildung zu verstehen sind. Dies schließt nicht aus, dass eine mehrjährige Berufstätigkeit im einschlägigen Beruf als Ausbildung anerkannt werden kann.

Mit Ausnahme der Fachschulen im Bereich der Landwirtschaft wird der zum Besuch der Fachschulen festgelegt; die Fachhochschulreife kann erworben werden. Die Zugangsvoraussetzung wird bereits jetzt von über 90 Prozent der Fachschüler erfüllt. Mit der Verordnungsermächtigung in Absatz 10 erhält der Minister für Landwirtschaft und Forsten die bisher nicht vorhandene Möglichkeit, die Prüfungsordnungen der im eigenen Geschäftsbereich betriebenen Fachschulen federführend zu erstellen.

Zu § 8: