Bergamt

Wiederholt wurde von der Bürgerinitiative Burgwenden darauf hingewiesen, dass die Auflagen des Bergamtes durch den Betreiber des Kalksteinbruchs Burgwenden nicht eingehalten werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie ist der gegenwärtige Stand der Einhaltung der Nebenbestimmungen, und wie wird die Einhaltung der Nebenbestimmungen durch das Bergamt kontrolliert?

2. Wie ist der Stand des Genehmigungsverfahrens für die Inbetriebnahme eines Ersatztagebaus?

3. Wie wird gewährleistet, dass der Tagebau Burgwenden spätestens bis zum 31. Dezember 1995 geschlossen werden kann?

4. Wie wird sichergestellt, dass die jährliche Abbaumenge 170 000 Tonnen nicht übersteigt?

5. Welche Schwerpunkte werden im landschaftspflegerischen Begleitplan besonders berücksichtigt, und wie wird die Mitarbeit der Bürgerinitiative bei der Erarbeitung des landschaftspflegerischen Begleitplans gewährleistet?

Das Thüringer Ministerium für Umwelt und Landesplanung hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 21. Januar 1994 wie folgt beantwortet:

Vorbemerkung:

Für das Betreiben des Steinbruchs Burgwenden liegt ein zugelassener Betriebsplan vor. Bestandteil der Betriebsplanzulassung durch das damalige Bergamt Erfurt sind entsprechende Nebenbestimmungen.

Infolge der strukturellen Veränderungen in der Bergbehörde des Freistaats Thüringen ist nunmehr das Bergamt Gera zuständige untere Bergbehörde (als Übergangslösung werden Vorgänge bis etwa Mai 1994 noch durch der Bergamt Bad Salzungen bearbeitet).

Zu 1.: Die letzten drei Vor-Ort-Befahrungen durch das Bergamt fanden im Oktober 1993 statt. Dabei wurden folgende Verstöße gegen die Nebenbestimmungen und Hinweise der Betriebsplanzulassung festgestellt und sämtlich mit Bußgeldbescheiden verhängt:

- Mängel auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes als Verstöße gegen den Punkt 2 der Hinweise im Zulassungsbescheid des Hauptbetriebsplans.

Der Punkt 2 fordert die Einhaltung der Bestimmungen der Arbeits- und Brandschutzanordnung (ABAO) 122/1 vom 5. Oktober 1973 - Bergbausicherheit im Bergbau über Tage - (Sonderdruck Nr. 768 des GBl.) sowie die Anwendung der DIN-Vorschriften.

Verletzt wurden u. a. die Vorgaben des § 25 Abs. 1 ABAO 122/1, indem Förderbänder hinsichtlich des Berührungsschutzes nicht mit der in DIN-Vorschriften bzw. in den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) (Vorschriften der Bergbauberufsgenossen - VBG 1; VBG 125) vorgegebenen Sicherungseinrichtungen betrieben wurden.

Bei der Durchführung der Bohrarbeit wurde unter Verletzung des § 63 Abs. 1 ABAO 122/1 die Absturzsicherheit nicht gewährleistet.

Die Durchführung von bergbaulichen Arbeiten ohne Anwesenheit eines verantwortlichen Mitarbeiters erfolgte unter Nichterfüllung des § 13 Abs. 1 ABAO 122/1.

- Durchführung von Arbeiten außerhalb der festgesetzten Betriebszeit unter Verletzung der 15.

Nebenbestimmung des Zulassungsbescheids für den Hauptbetriebsplan. Dies ist zugleich ein Verstoß gegen den § 4 Abs. 3 ABAO 122/1.

- Nichtbenutzung der Reifenwaschanlage und der Waage unter Verletzung der 11. und 16. Nebenbestimmung des Zulassungsbescheids für den Hauptbetriebsplan. Dies stellt ebenfalls zugleich einen Verstoß gegen den § 4 Abs. 3 ABAO 122/1 dar.

Die in den Nebenbestimmungen geforderte Einhausung der Brechanlage wurde vom Unternehmen durch äquivalente technische Maßnahmen ersetzt, die nach Ansicht der Thüringer Landesanstalt für Umwelt dem Stand der Technik entsprechen. Weitere Verstöße gegen die Nebenbestimmungen wurden nicht festgestellt.

Die im zweiten Halbjahr 1993 mehrfach durchgeführten Lärmpegelmessungen zeigten keine Überschreitungen der zulässigen Werte. Herrn Kammering, der dem Steinbruchgelände am nächsten wohnt, wurde ein Lärmpegelmeßgerät zur Verfügung gestellt; auch von ihm konnten keine Verstöße gegen die vorgegebenen 60

Dezibel festgestellt werden.

Im Februar 1994 erfolgt eine erneute Tiefenprüfung nach vorgegebener Konzeption über die Einhaltung der Nebenbestimmungen durch das Bergamt Bad Salzungen.

Zu 2.: Im Ergebnis der Beteiligungsrunde zum Antrag auf Erlaubnis vom 24. August 1992 als auch zum Antrag des Hauptbetriebsplans für die Aufsuchung vom 14. September 1992 des Baustoffwerks Burgwenden wurde seitens des Landesverwaltungsamts (LVA) ein Raumordnungsverfahren im Bewilligungsverfahren gefordert.

Entsprechend einer Absprache zwischen Bergamt und LVA Weimar ist dieses Raumordnungsverfahren bereits der Phase der Erlaubniserteilung vorzuschalten. Damit ruht auch die Bearbeitung des Bewilligungsantrags.

In der Rohstoffsicherungskonzeption ist das geplante Feld eingeordnet.

Zu 3.: Die Zulassung des Hauptbetriebsplans ist bis zum 31. Dezember 1995 befristet. Ein Betriebsplan mit ausführlichen Angaben zu Maßnahmen beim Auflassen des Tagebaus und zu dessen Wiedereingliederung in die Landschaft ist vom Unternehmen bis 31. März 1995 dem Bergamt vorzulegen.

Auf dieser Grundlage erfolgt der Abschluß des Abbaubetriebes, ein neuer Hauptbetriebsplan zur Gewinnung wird nicht zugelassen.

Zu 4.: Die Einhaltung der genehmigten jährlichen Abbaumenge wird folgendermaßen kontrolliert:

Bei den Kontrollen durch das zuständige Bergamt werden die Wiegeprotokolle stichprobenartig ausgewertet. Die Gesamtauswertung der Wiegeprotokolle 1993 erfolgt im Rahmen der zu Frage 1 genannten Tiefenprüfung durch das Bergamt.

Außerdem ist eine weitere Kontrolle über die Förderabgabeerklärung und das bergmännische Rißwerk möglich.

Hier wird das Oberbergamt wirksam.

Ab 1994 greift schließlich auch die Unterlagen-Bergverordnung.

Zu 5.: Die Erarbeitung des landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) ist Aufgabe des Unternehmens, das damit ein fachlich kompetentes Ingenieurbüro beauftragt hat.

Nach Vorlage des LBP beteiligt das Bergamt nach § 54 Abs. 2 des Bundesberggesetzes die zuständigen Behörden (Landratsamt, Landesverwaltungsamt) und die Gemeinde als Planungsträger, da für den landschaftspflegerischen Begleitplan ein Zulassungsverfahren als Sonderbetriebsplan Wiedernutzbarmachung geführt wird. Die Einbeziehung von Bürgerinitiativen in die Behördenbeteiligung ist gesetzlich nicht vorgesehen, es besteht aber für die beteiligte Kommune und den Landkreis die Möglichkeit, Bürgerinitiativen bei ihren Stellungnahmen angemessen zu berücksichtigen.

Bisher gegebene Anregungen zur landschaftsangepaßten Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft, beispielsweise zum Erhalt des Feuchtbiotops, werden eingearbeitet.