Situation der Gewässer

Die Kleine Anfrage 116 vom 8. März 2000 hat folgenden Wortlaut:

Im Haushalt 2000, Kapitel 09 05 sind in den Titeln 883 72 (Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände) und 887 72 (Zuweisungen für Investitionen an Zweckverbände) Mittel für die Förderung von Unterhaltungsmaßnahmen und Gewässerpflege einschließlich Beseitigung von Hochwasserschäden an Gewässern II. Ordnung eingestellt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie schätzt die Landesregierung den gegenwärtigen Zustand der Gewässer II. Ordnung ein?

2. In welchen Fällen sieht die Landesregierung durch eine gestörte Funktionalität von Gewässern II. Ordnung Gefahren für den Hochwasserschutz?

3. Sind der Landesregierung Fälle bekannt, in denen es durch mangelnde Pflege/Unterhaltung von Gewässern

II. Ordnung zu Beeinträchtigungen, z. B. in der Landwirtschaft, kam?

4. Wenn ja, wo kam es zu diesen Beeinträchtigungen?

5. In welchen Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden kommen die bereits durch Verpflichtungsermächtigung gebundenen Mittel zum Einsatz?

6. Für welche konkreten Maßnahmen werden diese Mittel verwendet?

7. Welche weiteren Anträge von Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden liegen bereits vor?

8. Welche Zweckverbände zur Unterhaltung und Pflege von Gewässern II. Ordnung gibt es in Thüringen und seit wann?

9. Gibt es von Zweckverbänden zur Förderung von Unterhaltungsmaßnahmen und Gewässerpflege an Gewässern II. Ordnung?

10. Wenn ja, welche Zweckverbände stellten diese Anträge für welche konkreten Maßnahmen?

11. Schätzt die Landesregierung ein, dass die gegenwärtige Förderung der Gewässer II. Ordnung und die entsprechenden Förderrichtlinien ausreichend sind, um die Funktionalität dieser Gewässer zu gewährleisten?

5. Mai 2000

Das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 19. April 2000 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Von den ca. 15 300 Kilometer Fließgewässern in Thüringen sind 13 800 Kilometer Gewässer II. Ordnung. Der Unterhaltungszustand wird als im Ganzen ausreichend eingeschätzt.

Zu 2.: Da Hochwasser Teil des Naturgeschehens sind und sich daraus ergebende Gefahren nur in beschränktem Maße durch Schutzmaßnahmen abgewendet werden können, muss stets mit einem Restrisiko an jedem Gewässer gerechnet werden. Die Einschätzung dieser Restrisiken orientiert sich im Einzelnen an den Schutzgütern und lässt sich nicht pauschalisieren.

Zu 3.: Probleme sind bekannt (Anlage 1). Beeinträchtigungen gegenüber der Landwirtschaft sind in der Regel lokal begrenzt. Mangelnde Vorflut kann aufgrund der zumeist anzutreffenden hydrografischen Bedingungen keineswegs zwingend stets auf mangelhafte Gewässerunterhaltung zurückgeführt werden.

Zu 4.: Beeinträchtigungen treten in den Beckenlandschaften Thüringens, mit Schwerpunkt Thüringer Becken, auf (Anlage 1).

Zu 5. und 6.: Für mehrjährige Vorhaben können für die Folgejahre Verpflichtungsermächtigungen ausgereicht werden. In den in der Anlage 2 aufgeführten Gemeinden kommen im Jahr 2000 Verpflichtungsermächtigungen der Vorjahre zum Einsatz.

Die Maßnahmen selbst sind ebenfalls der Anlage 2 zu entnehmen.

Zu 7.: 231Anträge der Gemeinden zur Kostenbeteiligung bei wasserwirtschaftlichen Maßnahmen an Gewässern II. Ordnung für das Förderjahr 2001 liegen vor.

Zu 8.: In Thüringen besteht der Wasser- und Bodenverband Unstrut-Ilm mit Sitz in Berlstedt seit 1998.

Zu 9.: ja

Zu 10.: Der Wasser- und Bodenverband Unstrut-Ilm hat für folgende Maßnahmen Anträge gestellt:

· Unterhaltung der Gewässer im Zuständigkeitsbereich des Wasser- und Bodenverbands Ilm-Unstrut,

· Renaturierung Ringgraben in Neumark.

Für das Jahr 2001 liegen zwei weitere Anträge für die Sanierung des Rohrbaches in Rohrbach und die Unterhaltung verschiedener Gewässer im Verbandsgebiet vor.

Zu 11.: Der Freistaat Thüringen hat mit Wirkung vom 1. Februar 2000 die Förderrichtlinie novelliert (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 11/2000 S. 549 ff.) und damit den aktuellen Gegebenheiten angepasst.

Es liegt an den Kommunen, ihre Unterhaltungsverpflichtungen an den Gewässern wahrzunehmen.

Durch die entsprechend den Förderrichtlinien gegebene Landesbeihilfe wird die Finanzierung auch bei Bereitstellung der Eigenanteile durch die Kommunen gesichert.