Verwendung der allgemeinen Finanzzuweisungen

Die für allgemeine Finanzzuweisungen zur Verfügung stehende Gesamtschlüsselmasse wird nach Abzug der Vorweg-Schlüsselzuweisungen nach § 8 Abs. 3 wie folgt verwendet: Schlüsselzuweisungen an Gemeinden 75 vom Hundert, Schlüsselzuweisungen an Landkreise 25 vom Hundert.

§ 8:

Schlüsselzuweisungen an Gemeinden:

(1) Die Höhe der Schlüsselzuweisungen bemißt sich für die einzelne Gemeinde im Verhältnis zu den anderen Gemeinden nach ihrer Steuerkraft und ihrem auf die Einwohner bezogenen durchschnittlichen Finanzbedarf, ausgedrückt durch die Bedarfsmeßzahl (§ 9).

(2) Durch die Gegenüberstellung der Bedarfsmeßzahl und der Steuerkraftmeßzahl (§ 10) wird die unzureichende Steuerkraft ermittelt, die Grundlage für die Festsetzung der Schlüsselzuweisung ist (§ 11).

(3) Zentrale Orte nach den durch die oberste Landesplanungsbehörde festgelegten Bestimmungen erhalten Vorweg-Schlüsselzuweisungen in nachfolgender Höhe: Deutsche Mark/Einwohner

1. kreisfreie Städte in der zentralörtlichen Gliederung

a) als Oberzentrum 35 Deutsche Mark

b) als Mittelzentrum mit Teilfunktionen eines Oberzentrums 30 Deutsche Mark

2. kreisangehörige Gemeinden in der zentralörtlichen Gliederung

a) als Mittelzentrum mit Teilfunktionen eines Oberzentrums, soweit die Einwohnerzahl 25 000 übersteigt 25 Deutsche Mark

b) als Mittelzentrum oder Mittelzentrum mit Teilfunktionen eines Oberzentrums mit bis zu 25 000 Einwohnern 20 Deutsche Mark

c) als Teilfunktionales Mittelzentrum 15 Deutsche Mark.

Große kreisangehörige Städte werden unabhängig von der zentralörtlichen Gliederung den Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums gleichgestellt.

§ 9:

Bedarfsmeßzahl:

(1) Durch einen Hundertsatz (Hauptansatzstaffel) bezogen auf die Einwohnerzahl wird der Hauptansatz errechnet. Auf den hiernach errechneten Hauptansatz erhalten die kreisfreien Städte einen Ergänzungsansatz von fünf Prozentpunkten.

(2) Der Hauptansatz und der Ergänzungsansatz bilden den Gesamtansatz.

(3) Die Bedarfsmeßzahl wird errechnet, indem der Gesamtansatz mit dem einheitlichen Grundbetrag multipliziert wird.

§ 10:

Steuerkraftmeßzahl:

(1) Die Steuerkraftmeßzahl ergibt sich aus der Summe der für die jeweilige Gemeinde geltenden Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuern, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und der Spielbankabgabe abzüglich der Gewerbesteuerumlage.

(2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt:

1. bei den Grundsteuern das durch den Hebesatz geteilte des dem Ausgleichsjahr vorvergangenen Haushaltsjahres

a) für die Grundsteuer A vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 200 vom Hundert,

b) für die Grundsteuer B vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 300 vom Hundert,

2. bei der Gewerbesteuer das durch den Hebesatz geteilte des dem Ausgleichsjahr vorvergangenen Haushaltsjahres vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 300 vom Hundert abzüglich der Gewerbesteuerumlage, die sich aus dem jeweils nach § 6 Abs. 2 und 2a des Gemeindefinanzreformgesetzes festgesetzten Vomhundertsatz errechnet,

3. beim Anteil an der Einkommensteuer das Ist-Aufkommen des vorvergangenen Jahres sowie

4. aus der Spielbankabgabe die Hälfte des im vorvergangenen Jahr erzielten Ist-Aufkommens.

§ 11:

Festsetzung der Schlüsselzuweisungen an Gemeinden:

(1) Ist die Bedarfsmeßzahl (§ 9) höher als die Steuerkraftmeßzahl (§ 10), erhält die Gemeinde 70 vom Hundert des Unterschiedsbetrags als Schlüsselzuweisung. Erreicht die Steuerkraftmeßzahl die Bedarfsmeßzahl, so erhält die Gemeinde keine Schlüsselzuweisung.

(2) Die Schlüsselzuweisungen werden den Gemeinden unmittelbar ausgezahlt. Sie sollen bis 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober mit je einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrags ausgezahlt werden.

(3) Über diese Mittel verfügt die für die Durchführung des kommunalen Finanzausgleichs zuständige oberste Landesbehörde.

§ 12:

Schlüsselzuweisungen an Landkreise:

(1) Die Höhe der Schlüsselzuweisungen bemißt sich für den einzelnen Landkreis im Verhältnis zu den anderen Landkreisen nach seiner Umlagekraft und seinem auf die Einwohner der Thüringer Landtag - 2. Wahlperiode

Drucksache 2/90 kreisangehörigen Gemeinden bezogenen durchschnittlichen Finanzbedarf.

(2) Die Schlüsselzuweisung wird aus einer Bedarfsmeßzahl (§ 13) und einer Umlagekraftmeßzahl (§ 14) ermittelt.

(3) Die Schlüsselzuweisungen sollen den Landkreisen bis 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober mit je einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrags ausgezahlt werden.

(4) Über diese Mittel verfügt die für die Durchführung des kommunalen Finanzausgleichs zuständige oberste Landesbehörde.

§ 13:

Bedarfsmeßzahl:

(1) Die Bedarfsmeßzahl eines Landkreises wird errechnet, indem der Gesamtansatz mit dem einheitlichen Grundbetrag vervielfältigt wird.

(2) Der Gesamtansatz eines Landkreises ergibt sich aus der Summe der Einwohner seiner kreisangehörigen Gemeinden.

§ 14:

Umlagekraftmeßzahl:

Die Umlagekraftmeßzahl beträgt 30 vom Hundert der Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 28 Abs. 3.

§ 15:

Festsetzung der Schlüsselzuweisungen an Landkreise:

Ist die Bedarfsmeßzahl (§ 13) höher als die Umlagekraftmeßzahl (§ 14), erhält der Landkreis 70 vom Hundert des Unterschiedsbetrags als Schlüsselzuweisung. Erreicht die Umlagekraftmeßzahl die Bedarfsmeßzahl, so erhält der Landkreis keine Schlüsselzuweisung.

Vierter Abschnitt Besondere Finanzzuweisungen

§ 16:

Allgemeines Gemeinden und Landkreisen werden zum Ausgleich von besonderen Ausgaben besondere Finanzzuweisungen gewährt. Sie sind im Haushaltsplan des jeweiligen Empfängers zweckgebunden zu vereinnahmen.

§ 17:

Zuweisungen zu den Ausgaben für Kindertageseinrichtungen:

(1) Den Trägern von Kindergärten, Kinderkrippen und Kinderhorten werden nach dem Kindertageseinrichtungsgesetz vom 25. Juni 1991 (GVBl. S. 113) in der jeweils geltenden Fassung Zuschüsse gewährt.

(2) Über diese Mittel verfügt die zuständige oberste Landesbehörde.