Einwohnerstand

Die bisherige gesetzliche Regelung über den maßgeblichen Einwohnerstand wird in einer eigenen Bestimmung (§ 32) aufgenommen, weil die Zuordnung zu § 9 systemfremd war.

Zu § 10:

Die Steuerkraftmeßzahl setzt sich aus der Summe der Steuerkraftzahlen der Grundsteuern A und B und der Gewerbesteuer sowie des Gemeindeanteils an der Lohn- und Einkommensteuer (hier kurz Einkommensteuer genannt) zusammen. Die Gewerbesteuerumlage wird davon in Abzug gebracht.

Zur Ermittlung der Steuerkraftmeßzahl werden je Steuerart fiktive Hebesätze angesetzt.

In § 10 wird die Berücksichtigung einer Spielbankabgabe bei Ermittlung der Steuerkraftmeßzahl eingefügt. Bei einer Einführung der Spielbankabgabe bedeuten diese Einnahmen eine erhebliche Verbesserung der Einnahmesituation der betroffenen Gemeinde, die auch in der Steuerkraft zum Ausdruck kommen soll.

Absatz 3 (Regelung bei unterlassenen oder unrichtigen Steuermeldungen) wird gestrichen und in § 33 neu formuliert.

Zu § 11:

Der Festsetzung der Schlüsselzuweisungen liegt die unzureichende Steuerkraft (Differenz von Bedarfsmeßzahl und Steuerkraftmeßzahl) zugrunde. Sie wird zu 70 vom Hundert durch Schlüsselzuweisungen ausgeglichen.

Sofern in einer Gemeinde die Steuerkraftmeßzahl die Bedarfsmeßzahl erreicht oder sogar höher liegt, erhält die Gemeinde keine Schlüsselzuweisungen.

Die Zuständigkeit des Innenministers anstelle des Finanzministers erfolgt aufgrund der Zuständigkeitsverlagerung der Angelegenheiten des kommunalen Finanzausgleichs auf das Innenministerium (Kabinettbeschluß vom 28. Juni 1994).

Zu § 12:

Der Anteil der Landkreise an den allgemeinen Zuweisungen beträgt nach Abzug der Vorweg-Schlüsselzuweisungen 25 vom Hundert der verbleibenden Finanzausgleichsmasse. Da die Landkreise keine eigenen Steuereinnahmen haben, wird die Umlagekraft herangezogen.

Die Umlagekraft ergibt sich aus der Summe der kreisangehörigen Gemeinden in den Positionen Steuerkraft und Schlüsselzuweisungen.

Weiterhin siehe Begründung zu § 11.

Zu § 13:

Wie bei den Gemeinden (§ 9) wird bei den Landkreisen die Bedarfsmeßzahl durch Vervielfältigung des Gesamtansatzes mit dem einheitlichen Grundbetrag errechnet.

Beim Gesamtansatz wird die Summe der tatsächlichen Einwohner zugrundegelegt.

Zu § 14:

Die Umlagekraft der kreisangehörigen Gemeinden (§ 28 Abs. 3) wird zu 30 vom Hundert berücksichtigt. Das Ergebnis ist die Umlagekraftmeßzahl.

Zu § 15:

Die Schlüsselzuweisungen an die Landkreise werden durch Gegenüberstellung von Bedarfsmeßzahl und Umlagekraftmeßzahl ermittelt. Ist die Bedarfsmeßzahl höher, so erhält der Landkreis 70 vom Hundert des Unterschiedsbetrags als Schlüsselzuweisung.

Zu § 16:

Der Vierte Abschnitt befaßt sich mit der Verwendung der Finanzausgleichsmasse für besondere Finanzzuweisungen. Sie können den Gemeinden, kreisfreien Städten und Thüringer Landtag - 2. 2/90

Landkreisen gewährt werden, wenn die Kommunen besondere Aufgaben wahrzunehmen haben, die andere nicht haben. Im Gegensatz zu den allgemeinen sind die besonderen Finanzzuweisungen zweckgebunden zu verwenden.

Zu § 17:

Zu den besonderen Finanzzuweisungen gehört die Kostenbeteiligung des Landes gegenüber den Trägern von Kindergärten, Kinderkrippen und Kinderhorten. Hier besteht eine gesetzliche Verpflichtung aufgrund des Kindertageseinrichtungsgesetzes.

Über die Mittel verfügt die zuständige oberste Landesbehörde.

Zu § 18:

Der Schullastenausgleich sieht die Beteiligung des Landes an den laufenden sächlichen Schulkosten vor, die den kommunalen Schulträgern im Verwaltungshaushalt entstehen.

Die Zuweisung erfolgt in Form eines Sachkostenbeitrags, der pauschal pro Schüler und Schultyp ausgereicht wird.

Die Beteiligung des Landes richtet sich nach dem Landeshaushalt.

Maßgebend für die Berechnung des Sachkostenbeitrags ist die Schülerzahl nach dem Stand der amtlichen Schulstatistik des Vorjahres. Eine von der zuständigen obersten Landesbehörde erlassene Rechtsverordnung regelt die Ausreichung der Mittel.

Zu § 19:

Die Kostenbeteiligung des Landes an der Schülerspeisung ist mit 0,50 Deutsche Mark pro Schüleressen festgelegt. In den bisherigen Gesetzestext wurde eingefügt, dass nach § 19 nur noch kommunale Träger gefördert werden können, weil Zuweisungen für die Schülerspeisung im Bereich freier Schulträger nicht aus dem Finanzausgleich, sondern aus dem Etat des Kultusministeriums gefördert werden (vergleiche auch § 18 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 23. März 1994 [GVBl. S. 323]).

Zu § 20:

Die Kostenbeteiligung des Landes an den Kosten der Schülerbeförderung ist in § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 geregelt.

Zu § 21:

Das Land gewährt den Landkreisen und kreisfreien Städten zum Ausgleich ihrer eigenen Ausgaben im Rahmen der örtlichen Sozialhilfe Zuweisungen gemäß dem Haushaltsplan.

Dabei werden die Ausgaben für die Bereiche Hilfen zum Lebensunterhalt und Hilfen in besonderen Lebenslagen berücksichtigt.

Für das Ausreichen der Mittel gilt als Verteilungsmaßstab der ungedeckte Finanzbedarf des einzelnen örtlichen Sozialhilfeträgers im Verhältnis zu dem ungedeckten Finanzbedarf aller örtlichen Träger der Sozialhilfe. Ungedeckter Finanzbedarf des örtlichen Trägers der Sozialhilfe ist der ungedeckte Bedarf nach Unterabschnitt 410 der Haushaltssystematik.

Beispiel: Landkreis A hat einen ungedeckten Finanzbedarf von 3,68 Millionen Deutsche Mark.

Der ungedeckte Finanzbedarf aller örtlichen Sozialhilfeträger beträgt laut Statistischem Landesamt für 1992 184 Millionen Deutsche Mark. Der Haushaltsansatz wird mit 91 Millionen Deutsche Mark angenommen; somit gilt folgende Rechnung: 3,68 Mio. DM 184 Mio. DM 91 Mio. DM = 1,82 Mio. DM×

In diesem Beispiel erhält der Landkreis A eine Zuweisung vom Land in Höhe von 1,82 Millionen Deutsche Mark als Ausgleich für den ungedeckten Finanzbedarf von Thüringer Landtag - 2. Wahlperiode

Drucksache 2/90 3,68 Millionen Deutsche Mark. Da die Ist-Werte vom Vorjahr, also möglichst zeitnah zugrundegelegt werden, wird der Sozialhilfelastenausgleich in zwei Raten ausgezahlt, nämlich am 1. April und 1. Oktober.

Zu § 22:

Unter Berücksichtigung von Bundesmitteln stellt das Land den Kommunen als Träger kommunaler Theater, Orchester, Museen und Musikschulen Zuweisungen zur Verfügung.

Zu § 23:

Die Landkreise, kreisfreien Städte sowie in bestimmten Fällen auch kreisangehörige Gemeinden nehmen aufgrund der Thüringer Kommunalordnung sowie aufgrund von Gesetzen und Rechtsverordnungen des Landes Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde und Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung (beispielsweise Paßund Meldewesen, Wohngeldbearbeitung, Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises) wahr.

Eigene Einnahmen aus dem übertragenen Aufgabenbereich in Form festgesetzter Kosten (Gebühren, Auslagenersätze), Ordnungs-, Buß- und Zwangsgelder stehen den Landkreisen, kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden als unteren Verwaltungsbehörden ausgleichend zur Lastentragung zu (vgl. § 1 Abs. 2 und 3).

Darüber hinaus stellt das Land Mittel im kommunalen Finanzausgleich zur Verfügung, die nach einer von der zuständigen obersten Landesbehörde erlassenen Rechtsverordnung verteilt werden.

Zu § 24: Bedarfszuweisungen aus Mitteln des Landesausgleichsstocks werden auf Antrag bewilligt.

In Absatz 2 wird das Wort und durch das Wort oder ersetzt.

Eine Inanspruchnahme des Landesausgleichsstocks kann sowohl wegen der außergewöhnlichen Lage oder wegen der besonderen Aufgaben notwendig werden.

Die bisherige Formulierung könnte so ausgelegt werden, dass die Bedingungen außergewöhnliche Lage und besondere Aufgaben nebeneinander erfüllt sein müßten.

Der Kommunale Versorgungsverband für den Freistaat Thüringen wurde 1994 gegründet. Die Satzung des Kommunalen Versorgungsverbandes, auf deren Grundlage die Umlagen zu erheben sind, wurde erst am 27. Dezember 1994 im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlicht. Dem Verband ist es daher nicht möglich, vor März/April 1995

Umlagebescheide an seine Mitglieder zu versenden. Da der Verband bereits im Herbst des vergangenen Jahres seine Arbeit aufgenommen und Verpflichtungen nachzukommen hat, benötigt er eine ausreichende finanzielle Unterstützung. Die Ausgaben des Verbandes betragen bis Ende 1994 ca. 6,009 Millionen Deutsche Mark. Um eine rückwirkende Belastung der Kommunen für 1994 zum Großteil zu vermeiden, erscheint eine Anschubfinanzierung in Höhe von fünf Millionen Deutsche Mark notwendig und angemessen.

Die kommunalen Vereinigungen (z.B. Gemeinde- und Städtebund und Landkreistag) haben in den Jahren 1993/94 in Erfurt Verwaltungsgebäude erworben und saniert. Die Kommunen müßten zur Finanzierung dieser Sanierungskosten erhebliche Umlageleistungen aufbringen. Eine einmalige Investitionsförderung erscheint angezeigt, weil die Kommunen von einer entsprechenden Erhöhung der Verbandsumlagen verschont werden.

Zu § 25: § 25 Abs. 1 regelte bisher die Aufteilung der Steuerverbundmasse mindestens zu 25 vom Hundert für investive Zuweisungen.

Die Kommunen haben besondere Schwierigkeiten mit dem Ausgleich ihrer Verwaltungshaushalte. Zuführungen zu den Vermögenshaushalten als Eigenkapitalquoten sind nur begrenzt möglich.