Glücksspiel

II. Grundzüge des Gesetzentwurfs

Das im Entwurf dargelegte Recht der Lotterien und Ausspielungen ist ausschließlich besonderes Ordnungsrecht. Es ist weder dem Gewerbe- noch dem stellt es sich als Ausgestaltung des zur Auflockerung des repressiven Verbots vorgesehenen Befreiungsvorbehalts dar. Dieser findet seine Legitimation darin, dass es unmöglich erscheint, das Bedürfnis in der Bevölkerung, sich im Glücksspiel zu üben, gänzlich zu unterdrücken. Dem durch das Lotteriegesetz eröffneten Freiraum kommt demnach eine Ventilfunktion zu. Aus diesem Hauptzweck erklärt sich zunächst die Bedürfnisprüfung als Grundlage einer jeden Genehmigung. Hier hat auch die Forderung, dass aus der gezogen werden soll, ihren Ursprung. Vielmehr soll der dem Veranstalter bleibende finanzielle Ertrag ausschließlich für gemeinnützige Aufgaben verwendet werden. Die Bedürfnisprüfung und ein - auch mit Blick auf die Art der Geldbeschaffung - allgemein geforderter ausschließlicher Gemeinnützigkeitsbezug der Veranstaltungen bilden deshalb die Grundlage einer jeden Genehmigung im Lotterie- und Ausspielungsbereich. Weitere Bestimmungen dienen zum einen der Verdichtung dieser Voraussetzungen, zum anderen sollen sie insbesondere den Schutz der Spieler gegen Übervorteilungen sowie die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung bis hin zur Abführung des Zweckertragssichern.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 1: indem sie zum einen den Anwendungsbereich auf öffentliche Veranstaltungen beschränkt, zum anderen klarstellt, dass sie gegenüber spezialgesetzlichen Regelungenzurücktritt.

Öffentlich ist eine Lotterie oder Ausspielung, wenn sie jedermann oder auch Personenkreis zugänglich gemacht wird.

Der Begriff der Öffentlichkeit im Lotterierecht ist durch die Rechtsprechung, seit langem hinreichend ausgefüllt.

Besondere Rechtsvorschriften, hinter welche das Thüringer Lotteriegesetz zurücktritt, sind derzeit: die §§ 33 c bis g der Gewerbeordnung für die gewerbsmäßig betriebenen Ausspielungen auf Volksfesten, Schützenfesten und anderen Veranstaltungen, bei denen der Gewinn in geringwertigen Gegenständen besteht; das Rennwettund Lotteriegesetz; das Thüringer Staatslotterie- und Sportwettengesetz vom 3. Januar 1994 (GVBl. S. 10), das Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen über eine Staatliche Klassenlotterie vom 3. Dezember 1992 (GVBl. S. 568).

Im übrigen sind künftig etwa erforderlich werdende spezialgesetzliche Regelungen durch das vorliegende Gesetz nicht ausgeschlossen.

Zu § 2:

Die Bestimmung definiert die Begriffe Lotterie, Ausspielung und Tombola. unscharf verwendeten Begriffe. Bezüglich der Tombolen ist eine Definition aber auch deshalb geboten, weil der Tombolabegriff der bislang geltenden Sammlungs- und Lotterie-Verordnung vom hier eingeführten bundesweit einheitlichenabweicht.

Zu § 3: Absatz 1 hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Die Erlaubnispflicht ergibt sich bereits unmittelbar aus § 286 Absatz 2 nennt den Mindestinhalt der Erlaubnis. An ihn stellt der Entwurf hohe zu können. Die Klammerhinweise zu den Besonderheiten sind nicht abschließend zu verstehen. Vielmehr sind auf dem Hintergrund des abstrakten Lotteriebegriffs in § 2 Abs. 1 auch Veranstaltungen möglich, welche in ihrer der überkommenen Papierlose der Mittel elektronischer Aufzeichnung und zusätzlicher Auflagen dient der Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung und dem Schutzinteresse der Spieler. Hier kann auch ein bestimmtes Verhältnis von Gewinnlosen zu Nieten vorgegeben werden.

Absatz 3 verlangt, dass die Veranstaltung grundsätzlich vom Erlaubnisinhaber selbst durchgeführt wird, damit es nicht zu einer Umgehung der in § 4 Abs. 1 Nr. kommt. Allerdings kann nach Satz 2 die Durchführung der Veranstaltung mit zu eröffnen liegt beispielsweise im Interesse von Wohlfahrtsverbänden, die für die Ausrichtung der von ihnen betriebenen Lotterien häufig keinen eigenen

Absatz 4 soll verhindern, dass es zu zweckertragsmindernden Konkurrenzen zwischen Veranstaltungen kommt. Zugleich soll sichergestellt werden, daß Lotteriewesens partizipieren. Sofern eine derartige Gefahr ausgeschlossen ist, können im Einzelfall jedoch Ausnahmen zugelassen werden, etwa bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen.

Absatz 5 stellt vorab klar, dass ein Rechtsanspruch auf die Erlaubnis nicht besteht. Die Erlaubniserteilung ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, welche lediglich durch das Willkürverbot begrenzt wird. Rechtssystematisch erklärt sich dies daraus, dass Lotterien und Ausspielungen einem repressiven, nicht Gegenstand eines subjektiven Rechts sein.

Zu § 4: Absatz 1 führt die Voraussetzungen auf, ohne deren Vorliegen die Erteilung einer Erlaubnis außer Betracht bleiben muß.

Im einzelnen:

Das in Nummer 1 genannte hinreichende öffentliche Bedürfnis erfordert, daß durch die Veranstaltung Mittel für Zwecke aufgebracht werden sollen, deren Förderung im öffentlichen Interesse liegt; hierbei ist auch darauf abzustellen, daß die jeweilige Lotterie oder Ausspielung im Hinblick auf ihren konkreten Zweckbezug allgemeiner Akzeptanz und Billigung sicher sein kann. Ferner ist zu prüfen, inwieweit angesichts anderer vorhandener Spielmöglichkeiten das Veranstalten einer weiteren Lotterie oder Ausspielung erforderlich ist, um dem Spielbedürfnis der Bevölkerung eine Betätigungsmöglichkeit zu eröffnen.

Nummer 2 schränkt den Kreis der Veranstalter ein, soweit dies den Zielen des Gesetzes entsprechend notwendig ist.

Die Bestimmung in Buchstabe a stellt sicher, dass der Veranstalter die erforderliche Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit besitzt.

Daneben soll - dem Sinn und Zweck des § 286 entsprechend - die Gefährdung des Vermögens der Mitspieler durch die Verknüpfung der Veranstaltung mit eigenen wirtschaftlichen Interessen des Veranstalters möglichst ausgeschlossen werden.

Die Regelung in Buchstabe b erwächst aus der Vorgabe, dass nur solche Veranstaltungen überhaupt erlaubt werden dürfen, die gemeinnützig sind (vgl. für privatnützige Zwecke Dritter soll ausgeschlossen werden.

Nutzen orientierte Zweck, welcher mit dem Reinertrag der Veranstaltung verfolgt wird, rechtfertigt die Durchbrechung des strafrechtlichen Verbots und macht die Veranstaltung erlaubnisfähig. Der Katalog der Zwecke ist abschließend. Zur Auslegung der Begriffe gemeinnützig, mildtätig und kirchlich sind die §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung heranzuziehen. Der Reinertrag bestimmt sich aus dem Einspielergebnis abzüglich der Lotterie- oder sonstiger Steuer, der Gewinne und Unkosten. Das Erfordernis der unmittelbaren Zweckzuführung schließt es aus, den Reinertrag ganz oder teilweise zur Deckung von Verwaltungskosten zu verwenden, die der Zweckerfüllung vorgelagert sind.

Nicht ausgeschlossen ist, dass der Veranstalter den Reinertrag oder Teile davon jedoch nach § 6 Abs. 5 Satz 2 der Zustimmung der Behörde. wie auch den Interessen der Spielteilnehmer gerecht werden und legt deshalb den dem gemeinnützigen Zweck zuzuführenden Reinertrag des Spielkapitals fest.

Die Werte entsprechen den bundesweit vorgegebenen Rahmenbedingungen.

Die im bisherigen Recht begegnende Gewinnausschüttung von grundsätzlich 60 vom Hundert kann nicht aufrechterhalten werden, da der Unkostenanteil

- veranlaßt etwa auch durch gesteigerte Anforderungen an die Sicherheit der Lose - gestiegen ist. Im übrigen ist zu bemerken, dass sowohl Zweckertrag als auch Gewinnausschüttung regelmäßig den Mindestsatz übersteigen, da von Seiten der Genehmigungsbehörde auf Kostenbeschränkung gedrungen wird (vgl. § 6 Abs. 4). Nummer 5 soll gewährleisten, dass der im Spielplan fixierte Mindestreinertrag Erlaubnis nicht erteilt werden.