Absolventen

5. Beamte in Organisationseinheiten der Schulaufsicht im pädagogisch-didaktischen Bereich führen, soweit nicht in den Thüringer Besoldungsordnungen besondere Amtsbezeichnungen ausgebracht sind, die für die Beamten bei obersten Landesbehörden vorgesehenen Amtsbezeichnungen.

6. Die Ämter für Lehrkräfte einschließlich der Beförderungsämter und Funktionsämter dürfen nach Maßgabe des Haushaltsplanes und der Laufbahnbestimmungen für Lehrer auch für Lehrkräfte an Gesamtschulen und an Schulen mit Schulversuchen verwendet werden.

Dies gilt auch für die in der Bundesbesoldungsordnung A ausgebrachten Ämter.

7. Für Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik stehen bei der Übernahme von Leitungsfunktionen an einer Schule die entsprechenden Ämter der Bundesbesoldungsordnung A oder der Thüringer Besoldungsordnung A zur Verfügung.

8. Für Diplomlehrer beziehungsweise Fachlehrer mit einem Staatsexamen oder Diplom mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Lehrbefähigung für zwei Fächer der Klassen 5 bis 12 sind bei einer Verwendung an einem Gymnasium oder in einem dem entsprechenden allgemeinbildenden Unterricht an einer berufsbildenden Schule die Ämter in der Besoldungsgruppe A 13

- Oberstudienrat - der Bundesbesoldungsordnung A entsprechend anwendbar.

5) Gilt für Freundschaftspionierleiter/Erzieher oder Absolventen einer entsprechenden Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach mindestens dreijähriger hauptberuflicher Tätigkeit im Angestelltenverhältnis als sonderpädagogische Fachkraft entsprechend.

b) In der Besoldungsgruppe A 10 werden

aa) die Amtsbezeichnungen Fachlehrer

- an allgemein- und berufsbildenden Schulen - 1)2),

- als Ingenieurpädagoge, Medizinpädagoge, Agrarpädagoge, Ökonompädagoge oder als Ingenieur mit einer Zusatzausbildung in Berufspädagogik bei einer Verwendung an einer berufsbildenden Schule - 3) 4) und Sonderpädagogischer Oberassistent

- an Förderschulen - 5) 6) eingefügt,

bb) folgende Fußnoten angefügt:

1) Die Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 9 gilt entsprechend.

2) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte mit einer mindestens einjährigen pädagogischen Zusatzausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und mit mindestens dreijähriger mindestens achtjähriger Lehrtätigkeit eingestuft werden.

3) Als Eingangsamt.

4) Für Lehrkräfte mit einer Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik für den berufspraktischen, teilweise auch -theoretischen Unterricht.

5) Die Fußnote 4 zur Besoldungsgruppe A 9 gilt entsprechend.

6) Gilt für Freundschaftspionierleiter/Erzieher oder Absolventen einer entsprechenden Ausbildung mit einer pädagogischen Zusatzausbildung von mindestens einem Jahr nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und einer mindestens dreijährigen hauptberuflichen Tätigkeit im Angestelltenverhältnis als sonderpädagogische Fachkraft entsprechend als Eingangsamt.

c) In der Besoldungsgruppe A 11 werden

aa) die Amtsbezeichnungen Fachlehrer

- als Ingenieurpädagoge, Medizinpädagoge, Agrarpädagoge, Ökonompädagoge oder als Ingenieur mit einer Zusatzausbildung in Berufspädagogik bei einer Verwendung an einer berufsbildenden Schule -1) 2) und Lehrer

- als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der

- als Lehrer an einer Förderschule - 3) 5) 6) eingefügt,

bb) folgende Fußnoten angefügt:

1) Die Fußnote 4 zur Besoldungsgruppe A 10 gilt entsprechend.

2) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte mit einer mindestens achtjährigen entsprechenden Lehrtätigkeit im neuen Schulsystem seit dem 1. August 1991 eingestuft werden.

3) Als Eingangsamt.

4) als Lehrer für die unteren Klassen oder als Freundschaftspionierleiter/Erzieher mit einer Ergänzungsausbildung in den entsprechenden Fächern der Lehrer für die unteren Klassen nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

5) Für Lehrer nach Fußnote 4 zu dieser Besoldungsgruppe mit einer Zusatzausbildung in einer sonderpädagogischen Fachrichtung.

6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 3.

d) In der Besoldungsgruppe A 12 werden

aa) die Amtsbezeichnungen Förderschullehrer

- als Lehrer im sonderpädagogischen Unterricht an einer Förderschule - 1) 2)

- als Diplomlehrer für Hilfsschulen im sonderpädagogischen Unterricht an einer Förderschule - 1) 3) 4), Lehrer

- als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an allgemeinbildenden Schulen - 5)

- als Lehrer an einer Förderschule - 3) 6)

- als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach der Klassen 5 bis 10 oder 5 bis 12 an allgemein- oder berufsbildenden Schulen - 7)

- als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der Klassen 5 bis 10 bei einer Verwendung an einem Gymnasium oder an einer berufsbildenden Schule - 1) 8), Lehrer im Justizvollzugsdienst 1) und Regelschullehrer 1) 8) eingefügt,

bb) folgende Fußnoten angefügt:

1) Als Eingangsamt.

2) Für Lehrkräfte mit einer Ausbildung zum Lehrer für die unteren Klassen und zusätzlichem Diplomabschlußineinersonderpädagogischen Fachrichtung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und für Freundschaftspionierleiter/Erzieher mit einer Lehrbefähigung für die unteren Klassen in einem Haupt- und Nebenfach und zusätzlichem Diplomabschluß in einer sonderpädagogischen Fachrichtung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 3.

4) Für Lehrkräfte mit einem Abschluß als Diplomlehrer für Hilfsschulen (Universität Rostock) nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

5) Fußnote 4 zur Besoldungsgruppe A 11 gilt entsprechend. In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte mit einer mindestens achtjährigen entsprechenden Lehrtätigkeit im neuen Schulsystem seit dem 1. August 1991 eingestuft werden.