Grundschule

August 1991 eingestuft werden.

7) Für Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Lehrbefähigung für ein Fach der Klassen 5 bis 10 oder 5 bis 12 sowie Lehrer für untere Klassen mit einer zusätzlichen pädagogischen Hochschulausbildung für ein Fach der Klassen 5 bis 10 oder 5 bis 12, das auch im Thüringer Schulsystem anerkannt ist.

8) Für Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen und auch im neuen Schulsystem seit dem 1. August 1991 anerkannten Lehrbefähigung für zwei Fächer der Klassen 5 bis 10.

e) In der Besoldungsgruppe A 13 werden

aa) die Amtsbezeichnungen Beratungsschulrat

- als Schulpsychologe - 1), Fachrektor

- als Referent am Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien - 2), Förderschullehrer

- mit der Befähigung für das Lehramt an einer Förderschule bei entsprechender Verwendung - 1) 3)

- als Lehrer und Diplomlehrer für Hilfsschulen im sonderpädagogischen Unterricht an einer Förderschule - 4), Lehrer

- als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der Klassen 5 bis 10 bei einer Verwendung an einem Gymnasium oder an einer berufsbildenden Schule - 5) 6)

- als Diplomingenieurpädagoge, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagoge, Diplomagrarpädagoge, Diplommedizinpädagoge, Diplomgartenbaupädagoge und vergleichbare Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung für berufsbildende Schulen bei entsprechender Verwendung - 1) 7), Oberlehrer im Justizvollzugsdienst, Regelschullehrer 5) 8), Schulrat

- als Schulaufsichtsbeamter an einem Schulamt - 2), Seminarschulrat

- als Fachleiter von Lehramtsanwärtern an einem Studienseminar für das Lehramt an Grundschulen - als stellvertretender Seminarleiter an einem Studienseminar für das Lehramt an Grundschulen 9) und Studienrat an einer Hochschule

- als Lehrkraft für besondere Aufgaben - eingefügt,

bb) folgende Fußnoten angefügt:

1) Als Eingangsamt.

2) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14.

3) Auch für Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Hochschulzusatzausbildung.

Als Beförderungsamt für Lehrkräfte gemäß Fußnote 2 und 4 zur Besoldungsgruppe A 12 nach einer mindestens achtjährigen entsprechenden Lehrtätigkeit im neuen Schulsystem seit dem 1. August 1991.

5) Fußnote 8 zur Besoldungsgruppe A 12 gilt entsprechend.

6) Lehrkräfte gemäß Fußnote 8 zur Besoldungsgruppe A 12, die sich nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit im Unterricht in der gymnasialen Oberstufe oder an berufsbildenden Schulen bewährt haben, können in die Laufbahn der Studienräte übernommen werden.

7) Lehrkräfte, die sich nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit im Unterricht an berufsbildenden Schulen bewährt haben, können in die Laufbahn der Studienräte übernommen werden.

8) Für dieses Amt dürfen höchstens 35 vom Hundert der Stellen, davon im Hauptschulbereich höchstens 10 vom Hundert der für diese Lehrer im Hauptschulbereich vorhandenen Stellen, ausgewiesen werden.

9) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 3.

f) In der Besoldungsgruppe A 14 werden

aa) die Amtsbezeichnungen Beratungsoberschulrat

- als Schulpsychologe -, Fachrektor

- als Referent am Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien 1), Förderschulkonrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern oder für andere Behinderte mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern, einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern oder für andere Behinderte mit mehr als 90 Schülern - 2)

- als der ständige Vertreter des Leiters eines Förderzentrums - 2), Förderschulrektor

- einer Förderschule für Lernbehinderte mit bis zu 90 Schülern oder für andere Behinderte mit bis zu 45 Schülern - einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern oder für andere Behinderte mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern - 2), Oberstudienrat an einer Hochschule

- als Lehrkraft für besondere Aufgaben -, Regelschulkonrektor Thüringer Landtag - 2.