Die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker muss gesetzlich geschützt werden

2. Wahlperiode 11.04.

Gesetzentwurf der Landesregierung Thüringer Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker

A. Problem und Regelungsbedürfnis Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker arbeiten in der Untersuchung und Lebensmitteln verwechselbaren Erzeugnissen und sonstigen Bedarfsgegenständen.

Die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker muss gesetzlich geschützt werden. Entsprechende Rechtsnormen des Bundes für die Berufsgruppe der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker existieren im Gegensatz zu den entsprechenden Regelungen für Humanmediziner und Veterinärmedizinernicht.

Es ist deshalb Aufgabe des jeweiligen Landes, die Anforderungen an den Beruf des staatlich geprüften Lebensmittelchemikers festzulegen und damit auch die Grundsätze der Ausbildung einschließlich der erforderlichen Prüfungen zu bestimmen.

B. Lösung:

Mit dem Thüringer Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker wird durch die Landesregierung die rechtliche Grundlage zur Festlegung der Anforderungen an den Beruf des staatlich

C. Alternativen keine.

D. Kosten:

An den Universitäten und den Hochschulen des Landes existiert kein Lehrstuhl für Lebensmittelchemie, so dass sich keine Kosten für ein Hochschulstudium ergeben.

Die Durchführung der Ausbildung eines Praktikanten an einer hier zugelassenen Ausbildungsstätte verursacht etwa 12 000 Deutsche Mark Kosten. Die erforderlichen Haushaltsmittel sind im Entwurf des Einzelplanes 08 Kapitel 08 34 Titel 425 02 in Höhe von 43 000 Deutsche Mark für das Haushaltsjahr 1995 eingestellt. Die Zahl der auszubildenden Praktikanten ist abhängig von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln.

E. Zuständigkeit Federführend ist die Ministerin für Soziales und Gesundheit.

2. Mai 1995

Drucksache 2/237 Thüringer Landtag - 2.

Mit freundlichen Grüßen Dr. Bernhard Vogel Anlage

Thüringer Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1:

Berufsbezeichnung:

(1) Wer die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker führen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes auch führen, wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland dazu berechtigt ist.

§ 2:

Erteilung der Erlaubnis:

(1) Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 wird erteilt, wenn der Antragsteller

1. ein Studium im Fach Lebensmittelchemie an einer Universität oder Hochschule der Bundesrepublik Deutschland von mindestens acht Studienhalbjahren erfolgreich abgeschlossen hat,

2. nach Abschluß des Studiums eine praktische Ausbildung von mindestens einem Jahr an einer hierfür vom Ministerium für Soziales und Gesundheit zugelassenen Ausbildungsstätte erhalten hat,

3. die Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker erfolgreich abgelegt hat,

4. sich keines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes des staatlich geprüften Lebensmittelchemikers ergibt und

5. nicht wegen einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufes des staatlich geprüften Lebensmittelchemikers unfähig oder ungeeignet ist.

(2) Die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ist auch zu erteilen, wenn ein Bürger aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine gleichartige Ausbildung erfolgreich durchlaufen hat.

(3) Der Minister für Soziales und Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 sowie die Anerkennung gleichartiger Ausbildungen von Bürgern aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

§ 3:

Entziehung der Erlaubnis:

(1) Hat eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 nicht vorgelegen, ist die Erlaubnis zurückzunehmen.

(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker in Ausübung seines Berufes Leben oder Gesundheit von Menschen gefährdet, so kann ihm die zuständige Behörde die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung entziehen.