Zuständigkeiten Zuständige Behörde zur Durchführung dieses Gesetzes ist das Landesverwaltungsamt

(3) Der Widerruf oder die Rücknahme einer Erlaubnis nach den allgemeinen Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt zulässig.

§ 4:

Zuständigkeiten Zuständige Behörde zur Durchführung dieses Gesetzes ist das Landesverwaltungsamt.

§ 5:

Übergangsbestimmungen Diplom-Lebensmittelchemikern, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Anerkennung als Diplom-Lebensmittelchemiker im Hygienedienst oder als Fach-Lebensmittelchemiker der Medizin erworben und an einem Fortbildungslehrgang über Lebensmittelrecht teilgenommen haben, ist auf Antrag die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker zu erteilen.

§ 6:

Ordnungswidrigkeiten:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne dazu berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesverwaltungsamt.

§ 7:

Inkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeines:

Die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker muss gesetzlich geschützt werden. Entsprechende Rechtsnormen des Bundes hierzu existieren nicht. Es ist deshalb Aufgabe des Landesgesetzgebers, die und damit die Grundzüge der Ausbildung einschließlich der erforderlichen Prüfungen zu bestimmen. Dieses wird in den Ländern Hessen und in den jeweiligen Ausführungsgesetzen zum Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz geregelt. Andere Länder wie Baden-Württemberg, zum Schutz der Berufsbezeichnung Lebensmittelchemiker.

In Thüringen wurde einem eigenständigen Gesetz der Vorrang gegeben, da der und Bedarfsgegenständegesetz sowie zur Weinüberwachung vom 12. Oktober 1993 (GVBl. S. 609) mit dem Beginn der Erörterung bundeseinheitlicher Voraussetzungen zur Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker zusammenfiel und das Thüringer Ausführungsgesetz zum Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz sowie zur Weinüberwachung keinen Aufschub duldete. In dem nunmehr vorgelegten Gesetzentwurf sind die zwischen den Bundesländern abgestimmten Vorgaben berücksichtigt worden. für die Erteilung beziehungsweise die Entziehung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung sowie Übergangsbestimmungen geregelt werden.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 1: ist ausschließlich aufgrund einer Erlaubnis zulässig, da ausgeschlossen werden muß, dass Personen, die den persönlichen oder fachlichen Anforderungen nicht tätig werden.

Absatz 2 trägt der Verfahrensweise der Bundesländer Rechnung, Erlaubnisse oder Genehmigungen zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich geprüfter auch im Geltungsbereich des jeweiligen Landesrechtes anzuerkennen.

Zu § 2: Berufsbezeichnung Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker der erfolgreiche Abschluß eines Studiums der Lebensmittelchemie von mindestens acht Studienhalbjahren sowie einer praktischen Ausbildung von mindestens einem Jahr an einer zugelassenen Ausbildungsstätte und die Ablegung der Staatsprüfung des staatlich geprüften Lebensmittelchemikers benannt.

Die Ausbildung des wissenschaftlichen Personals für die Lebensmittelüberwachung muss in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (BGBl. II S. 266) eine ausreichende technische und administrative

Qualifikation vermitteln. Hieraus ergibt sich die Berechtigung, dass auch Antragstellern aus diesen Staaten, die eine Ausbildung für Lebensmittelchemiker abgeschlossen oder die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nachgewiesen haben, eine Erlaubnis erteilt werden kann.

Mit Absatz 2 wird hierfür die notwendige Rechtsgrundlage geschaffen.

In Absatz 3 ist ausgeführt, dass der Minister für Soziales und Gesundheit durch

Es ist vorgesehen, in einer Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker das Nähere über zu stellende Anforderungen festzulegen.

Dieses hat auf der Basis des zur Zeit vom Ausschuß für Lebensmittelhygiene und Lebensmittelüberwachung und vom Ausschuß für Berufe im Gesundheitswesen erarbeiteten Musterentwurfs einer Verordnung für die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker, der bundeseinheitlich umgesetzt werden soll, zu erfolgen. So werden auch die inhaltlichen Schwerpunkte der Prüfungsabschnitte, die abzulegenden Leistungsnachweise sowie die zu absolvierenden Praktika des Studiums vorgeschrieben.

Inhalt und Umfang der wissenschaftlichen Abschlußarbeit werden ebenfalls bestimmt.

Nach Maßgabe eines von der obersten Landesbehörde genehmigten eine einjährige berufspraktische Ausbildung abzuleisten.

Zu § 3:

Im Rahmen der gesamten Tätigkeitsfelder, insbesondere bei der Frage des fehlerhaftes Verhalten bei der Ausübung des Berufs als staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker zur Gefährdung von Leben und Gesundheit von Menschen führen. Mit § 3 wird die zuständige Behörde berechtigt, in einem solchen Fall die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu entziehen. Eine Zurücknahme oder der Widerruf der Erlaubnis ist auch erforderlich, wenn sich nachträglich herausstellt, dass nicht alle Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 vorgelegen haben.

Zu § 4:

Für die Erteilung, die Entziehung, den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker ist das Landesverwaltungsamt zuständig.

Diese Behörde wird zum Vollzug dieses Gesetzes bestimmt, damit eine für Thüringen einheitliche Verfahrensweise gewährleistet ist.

Zu § 5:

In der DDR schloß das auf eine Dauer von fünf Jahren festgelegte Studium der Lebensmittelchemie mit dem Erwerb des akademischen Grades der Medizin erwerben.

Dieser Ausbildungsgang stimmt nicht mit der in den alten Bundesländern vorgegebenen Verfahrensweise sowie der für Thüringen vorgesehenen Ausbildungs- und Prüfungsordnung überein, die ein Studium im Fach Lebensmittelchemie von mindestens acht Studienhalbjahren, eine wissenschaftliche Abschlußarbeit, eine praktische Ausbildung von mindestens einem Jahr und das Ablegen der vorgegebenen Prüfungsabschnitte vorsieht.

Der Ausbildungsgang in der ehemaligen DDR ist jedoch hinsichtlich der erfolgten Wissensvermittlung als mindestens gleichwertig zu beurteilen. der Medizin bezüglich ihres Status den Berufskollegen in den alten Bundesländerngleichzustellen.

Voraussetzung hierfür ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang über Grundlagen des deutschen Lebensmittelrechts, des Vollzugs der amtlichen Lebensmittelüberwachung in der Bundesrepublik Deutschland und

Die Festlegung des Absatzes 1 entspricht dem Beschluß des Ausschusses für zur Anerkennung des DDR-Studienabschlusses Diplom-Lebensmittelchemiker.

Zu § 6:

Mit § 6 werden die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um einen Mißbrauch der Berufsbezeichnung Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker als Ordnungswidrigkeit ahnden zu können. Die Bestimmung entspricht im Ansatz des Landes Niedersachsen vom 27. Juni 1977 (GVBl. S. 203) sowie dem § 5 des Gesetzes über die Berufsbezeichnung Lebensmittelchemiker des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1978 (GVBl. S. 88), geändert durch Artikel 18 des 3. Gesetzes über die Funktionalreform vom 28.6.1984 (GVBl. S. 370).

Zu § 7:

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten.