Zur Begründung haben die Einspruchsführer die Verletzung von Gesetzen im Sinne des § 54 Ziffer 3 ThürLWG vorgetragen

2. Wahlperiode Antrag des Wahlprüfungsausschusses gemäß § 60 Abs. 2 Thüringer Landeswahlgesetz auf Zurückweisung des Einspruchs Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Pidde Beschlußempfehlung:

In der Wahlanfechtungssache der

a) STATT Partei DIE UNABHÄNGIGEN Thüringen e.V. (Kurzbezeichnung Susanne Borrmann und den stellv. Landesvorsitzenden Peter von Bogendorff

b) Edith Pradel, Bahnhofstraße 5, 99425 Weimar

c) Rainer Winkler, An der Harwand 45, 99974 Mühlhausen

d) Susanne Borrmann, Theo-Neubauer-Str. 3, 36433 Bad Salzungen

e) Peter von Bogendorff, Weidenweg 2 a, 07743 Jena Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Sebastian Heene, Holzstraße 13, 80469 München

- Az.: 1 215.A2-2/3 gegen die Gültigkeit der Wahl zum 2. Thüringer Landtag am 16. Oktober 1994 beschließt der Landtag:

Der Einspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand:

Die Landesliste der STATT Partei hat bei der Wahl zum 2. Thüringer Landtag am 16. Oktober 1994 nach dem durch den Landeswahlausschuß festgestellten endgültigen Ergebnis der Landtagswahl 4 681 Stimmen auf sich vereinigt. Mit 1994, haben die Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 2. Thüringer Landtag eingelegt.

Zur Begründung haben die Einspruchsführer die Verletzung von Gesetzen im Sinne des § 54 Ziffer 3 vorgetragen. So habe der Landeswahlleiter mit Schreiben vom 27. April 1994 der STATT Partei mitgeteilt, dass er die der Teilnahmeund des Beibringensvon Unterstützungsunterschriften gemäß § 20 nicht erforderlich sei.

Dafür spreche auch ein entsprechender Beschluß des Bundeswahlausschusses

3. Mai 1995

25.04. für die Wahl zum Europäischen Parlament 1994. Dennoch habe der STATT Partei nicht unter das Parteienprivileg des § 20 Abs. 4 Nr. 1 falle. Dabei ging der Landeswahlausschuß davon aus, dass die STATT Partei sich nicht auf die in der Hamburger Bürgerschaft errungenen Mandate stützen könne, da die STATT Partei jedenfalls zum Zeitpunkt der Wahl zur Hamburger Bürgerschaft keinen Parteistatus gehabt habe. Die STATT Partei habe dagegen Widerspruch eingelegt, der aber durch den Landeswahlleiter als unzulässig zurückgewiesen worden sei.

Am 10. August 1994 habe die STATT Partei ihren Wahlvorschlag beim Landeswahlleiter eingereicht; ihr seien dort taggleich auch die Formulare zum Partei habe daraufhin sowohl auf die Einreichung von Vorschlägen für Direktkandidaten als auch auf die Sammlung von Unterstützungsunterschriften verzichtet.

Der Landeswahlausschuß habe dann auf seiner Sitzung am 19. August 1994 die Landesliste der STATT Partei zugelassen, obwohl Unterstützungsunterschriften nicht eingereicht wurden. Dies stelle einen groben Gesetzesverstoß dar, da hätte erfolgen dürfen. Die Entscheidung des Landeswahlausschusses vom 19. August 1994 beeinflusse auch die Sitzverteilung im die bei Zuschlag zu einer anderen Partei die Sitzverteilung verändert hätte.

Ausreichend sei jedenfalls die pure Möglichkeit einer anderen Sitzverteilung.

Ferner sei die STATT Partei zu Unrecht von der Aufstellung von Direktkandidaten abgehalten worden, was die Chancen der STATT Partei enorm verschlechtert habe, so dass auch hierin ein weiterer Einfluß auf die Sitzverteilung vorläge.

Der Landeswahlleiter, das Thüringer Innenministerium sowie das Thüringer Einspruch Stellung genommen. Die Stellungnahmen gehen davon aus, dass der Einspruch unbegründet ist.

Die STATT Partei hat am 20. März 1995 Akteneinsicht in die Akten des 1995, jedenfalls nicht den konkreten Nachweis zu führen hätten, dass bei einer einer geänderten Sitzverteilung nicht ganz unwahrscheinlich sei.

Entscheidungsgründe: Rechtslage am 25. April 1995 beschlossen, gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen. er ist zulässig, jedoch offensichtlich unbegründet.

Die Entscheidung des Landeswahlausschusses vom 19. August 1994, die Landesliste Thüringen der STATT Partei auch ohne die Einreichung von Unterstützungsunterschriften zur Landtagswahl am 16. Oktober 1994 zuzulas sen, stellt keinen Wahlfehler dar. Ob dies auch für die Feststellung des Landeswahlausschusses vom 5. August 1994 zutrifft, wonach die STATT Partei nicht zu den Parteien gehört, die gemäß § 20 Abs. 4 Nr. 1 im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben. Die STATT Partei war durch diesen Beschluß nicht gehindert, Wahlkreisvorschläge mit oder ohne Unterstützungsunterschriften einzureichen.

Der Landeswahlausschuß hat schließlich in seiner Sitzung am 19. August 1994 die eingereichte Landesliste der STATT Partei gemäß § 30 zugelassen; darin, dass der Landeswahlausschuß auf die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 2 wonach Landeslisten der in § 20 Abs. 2 genannten Parteien zusätzlich von 1000 Wahlberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein müssen, verzichtet hat, liegt keine Beschwer der STATT Partei.

Zweifelsfällen eine Entscheidung zugunsten des Wahlvorschlagsträgers trifft.

Auch bestand hinsichtlich des Beschlusses des Landeswahlausschusses vom 5. August 1994 keine Selbstbindung des Landeswahlausschusses. Selbst die Einspruchsführer tragen vor, die Entscheidung des Landeswahlausschusses vom 5. August 1994 sei fehlerhaft gewesen. Auch hat die STATT Partei durch deutlich gemacht, dass sie die Zulassung zur Landtagswahl anstrebte und sich durch die Entscheidung des Landeswahlausschusses vom 5. August 1994 auch nicht an der Einreichung gehindert sah. Die Einreichung von Wahlkreisvorschlägen hätte in gleicher Weise erfolgen können. kein Vertrauensschutz für die STATT Partei. Der Landeswahlleiter hat in in einem Landtag seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten waren, der Landeswahlausschuß treffe. Dieser sei in seiner Entscheidung nicht an die vom Landeswahlleiter vertretene Rechtsauffassung gebunden. vom 5. August 1994 bzw. 19. August 1994 ein Wahlfehler vorläge, so wäre Landesliste der STATT Partei gemäß § 30 hatte keinen Einfluß auf die konkrete Mandatsverteilung im Thüringer Landtag. Nur solche Wahlfehler sind nämlich erheblich, die Einfluß auf die Ermittlung des Wahlergebnisses haben oder haben können; dabei sind selbst solche Wahlfehler wiederum dann unerheblich, wenn sie angesichts des Stimmenverhältnisses keinen Einfluß auf die Mandatsverteilung gehabt haben können 89, 266, 273; seit Diestrifftaufdenvorliegenden Fall zu. Die Möglichkeit, dass selbst eine erwiesene Unregelmäßigkeit im Rahmen der Wahlvorbereitung oder -durchführung auf das Wahlergebnis von Einflußseinkann,darfkeinetheoretische,sondernmußeinenachderallgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende sein 89, 266, 273 m.w.N.).

Die für die Landesliste der STATT Partei abgegebenen 4 681 Stimmen hätten sich nicht nur (bei gleichbleibender Wahlbeteiligung der am 16. Oktober 1994 der anderen, an der Landtagswahl teilnehmenden Parteien auf diese, sondern in besonderer Weise schwerpunktmäßig auf die Landeslisten der CDU oder SPD verteilen müssen, um Mandatsverschiebungen zu bewirken. Nur wenn von den insgesamt für die STATT Partei am 16. Oktober 1994 abgegebenen Zweitstimmen (nach dem durch den Landeswahlausschuß festgestellten endgültigen Ergebnis der Landtagswahl) mindestens 3 800 Stimmen auf die CDU oder mindestens 2 050 Stimmen auf die SPD entfallen wären, hätte sich Diesbelegenauch die eigenen Ausführungen des Vertreters der STATT Partei im Schreiben vom 12. April 1995, in dem er davon ausgeht, dass die Wähler der STATT Partei sich sowohl aus dem Wählerreservoir von SPD, F.D.P. als auch CDU rekrutierten.

Auch soweit die Anhänger der STATT Partei nicht ungültige Stimmen abgegeben oder überhaupt an der Landtagswahl vom 16. Oktober 1994 teilgenommen hätten, wären Wählerbewegungen - auch im Blick auf die politischen Zielvorstellungen der STATT Partei - nicht nur zugunsten oder zu Lasten einer Partei Lebenserfahrung nicht auszugehen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Beschluß des Thüringer Landtags kann gemäß Artikel 80 Abs. 1 Nr. 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen i.V.m. § 64 Thüringer Landeswahlgesetz, § 11 Nr. 8, § 48 Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz (Beschwerde). Die Beschwerde kann der Abgeordnete, dessen Mitgliedschaft bestritten ist, ein Wahlberechtigter, dessen Einspruch vom Landtag verworfen worden ist, wenn ihm mindestens 100 Wahlberechtigte beitreten, eine Fraktion Mitgliederzahl umfaßt, binnen einer Frist von zwei Monaten seit der Beschlußfassung des Landtags beim Verfassungsgerichtshof erheben.

Die Wahlberechtigten, die einem Wahlberechtigten als Beschwerdeführer beitreten, müssen diese Erklärung persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners anzugeben.

Der Verfassungsgerichtshof des Freistaats Thüringen ist noch nicht errichtet.

Ein landesrechtliches Rechtsmittel besteht daher zur Zeit noch nicht; es ist aber errichtet wird.

Denkbar erscheint daher bei dieser Situation sowohl eine Verfassungsbeschwerde (§ 90 Bundesverfassungsgerichtsgesetz - -) als auch eine Wahlprüfungsbeschwerde (§ 48 beim Bundesverfassungsgericht. voraus. Nach § 90 kann jedermann Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung zu erheben und zu begründen (§ 93

Bei beiden Rechtsschutzmöglichkeiten kann jedoch nicht prognostiziert werden, ob das Bundesverfassungsgericht die Zulässigkeit bejahen würde.