Wie viele Gemeinden in Thüringen haben diese Abgabe erhoben

Thüringer Landtag - 2. § 13 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes) unzulässig. Die Thüringer Gemeinden, die diese Abgabe erhoben haben, haben diese für die Aufgaben des gemeindlichen Feuerschutzes (§ 13 Abs. 4 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes) in ihren Haushalten eingeplant.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Gemeinden in Thüringen haben diese Abgabe erhoben?

2. Wie groß ist das Finanzvolumen der in Thüringen erhobenen Feuerschutzabgabe - nach Abzug der Kosten der Erhebung - insgesamt?

3. Wird die Landesregierung den Gemeinden einen Ersatz für den Verlust der Feuerschutzabgabe verschaffen?

4. Auf welche Art und Weise wird das Land den Gemeinden gegebenenfalls Ersatz für den Verlust der Feuerschutzabgabe verschaffen?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 21. Juni 1995 wie folgt beantwortet:

Vorbemerkung:

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 24. Januar 1995 die Feuerschutzabgabe in Baden-Württemberg und Bayern als mit dem Grundgesetz unvereinbar und für nichtig erklärt, da diese ausschließlich von Männern erhoben wurde und somit gegen den Gleichheitsgrundsatz von Mann und Frau nach Artikel 3 Abs. 1 und 3 des Grundgesetzes verstößt. Das Bundesverfassungsgericht hat weiter festgestellt, dass die zur Prüfung gestellten Sonderabgaben darüber hinaus Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes verletzen, weil sie nicht der verfassungsmäßigen Ordnung der in Artikel 105 Abs. 2 und 2 a des Grundgesetzes festgelegten Finanzverfassung entsprechen.

Die Thüringer Regelung der Feuerschutzabgabe nach § 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) betrifft gleichberechtigt Männer und Frauen und ist insoweit verfassungskonform. Die Feststellung eines Verstoßes gegen die Finanzverfassung des Grundgesetzes stellt aber auch die Thüringer Regelung in Frage.

23.06.

3. Juli 1995

Hierzu führt das Bundesverfassungsgericht in seiner weiteren Begründung aus:

Die Feuerschutzabgabe ist weder Steuer noch Gebühr oder Beitrag. Daher komme allenfalls eine Qualifizierung als Sonderabgabe in Betracht. Als solche erfülle sie aber nicht die verfassungsrechtlichen Vorgaben.

Die Feuerwehrabgabe in Baden-Württemberg und Bayern könne nicht als Ausgleichsabgabe eigener Art gerechtfertigt werden, weil sie den ihr nach der Gesetzeskonzeption zukommenden Hauptzweck - die Herstellung einer Die Rechtswirklichkeit trete die Feuerwehrdienstpflicht nur noch in ihrem Surrogat, der Geldlast, in Erscheinung. setze die Homogenität der in Anspruch genommenen Gruppe und deren besondere Sachnähe für das Feuerwehrwesen voraus. Das Interesse an einem wirksamen Feuerschutz sei aber kein Gruppen-, sondern ein Allgemeininteresse. Dieses dürfe daher nur mit von der Allgemeinheit zu erbringenden Mitteln, im wesentlichen also durch die Gemeinlast Steuer, finanziert werden. Werde in einem solchen Fall nur ein abgegrenzter Personenkreis mit der Abgabe belastet, verstoße dies gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes bezieht sich zwar nur auf die Unzulässigkeit der Vorschriften in und Bayern über die Erhebung einer Feuerwehrabgabe / Feuerschutzabgabe; § 13 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes ist damit nicht unmittelbar betroffen. Da der Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes beabsichtigt die Landesregierung, künftig auf die Feuerschutzabgabe zu verzichten. In einer derzeit erarbeiteten Novellierung des Kommunalabgabengesetzes wird dem Landtag empfohlen, ganz auf den § 13 (Feuerschutzabgabe) vom 12. April 1995 wurde allen Thüringer Gemeinden empfohlen, die Erhebung der Feuerschutzabgabe ruhen zu wird das Thüringer Innenministerium Empfehlungen zu dem noch laufenden Verfahren geben.

Zu 1.: Im Jahre 1994 haben von 1 225 Gemeinden 995 die Feuerschutzabgabe erhoben.

Zu 2.: Das Finanzvolumen der in Thüringen 1994 erhobenen Feuerschutzabgabe betrug gemäß einer Schnellumfrage bei den Aufsichtsbehörden 15 255 756 Deutsche Mark. Statistisch gesicherte Daten stehen erst mit Vorlage der Jahresrechnungsstatistik 1994 - etwa im I. Quartal des Jahres 1996 - zur Verfügung.

Der Umfang der sächlichen Verwaltungs- und Personalkosten lässt sich nicht präzise ermitteln. Annäherungswerte können nach Abschluß der noch laufenden Untersuchung gegeben werden.

Zu 3. und 4.: der Fördermittel für den Brandschutz ist mit dem Haushalt 1996 zu entscheiden. Das Innenministerium hat eine angemessene Erhöhung der baren Mittel angemeldet.