Sozialhilfe

(4) Alle Lichtsignalanlagen auf den Strecken des ÖPNV sind mit Vorrangschaltung auszustatten, die den Verkehrsmitteln des ÖPNV auf Anforderung unmittelbar freie Fahrt gewähren können.

(5) Die Verkehrskommunikationsinfrastrukturen im ÖPNV sind weiter auszubauen.

§ 11:

Mindestbedienstandards des ÖPNV

(1) Für die Verkehrsbedienung im ländlichen und im verdichteten Raum legt die Landesregierung Mindestbedienstandards für die Häufigkeit der Verkehrsbedienung, für Anforderungen der Erreichbarkeit und der Sicherheit unter Beachtung der zentralörtlichen Gliederung fest.

(2) Folgende Anforderungen sind bei der Gestaltung des ÖPNV als Mindeststandards zugrunde zu legen:

1. Fahrplantechnische Anforderungen

a) Wohngebiete mit mindestens 150 Einwohnern sowie Gewerbegebiete mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind an den ÖPNV anzuschließen. Wohngebiete gelten als an den ÖPNV angeschlossen, wenn der entsprechende ÖPNV-Zugang nicht weiter als 500 m entfernt ist.

b) Von Teilflächen mit mehr als 50 Einwohnern muss die Erreichbarkeit des jeweiligen Unter- und Mittelzentrums mit zwei Fahrtenpaaren täglich sichergestellt sein. Das Oberzentrum ist durch Hin- und Rückfahrt innerhalb eines Tages zu erreichen.

c) Von Teilflächen mit mehr als 200 Einwohnern und Gemeinden ist das jeweilige Unter- und Mittelzentrum von Montag bis Freitag mit vier Fahrtenpaaren, am Samstag/Sonntag und an Feiertagen mit zwei Fahrtenpaaren zu erreichen, zum Oberzentrum von Montag bis Freitag innerhalb eines Halbtagszeitraumes mit Hinund Rückfahrt, an Sonn- und Feiertagen durch Hinund Rückfahrt innerhalb eines Tages.

d) Vom Kleinzentrum zum Unter- und Mittelzentrum von Montag bis Freitag im Zweistundentakt in der Zeit von 6 bis 20 Uhr. Rückfahrmöglichkeit nach 22. Uhr ist zu gewährleisten; an Sonn- und Feiertagen durch fünf Fahrtenpaare; zum Oberzentrum innerhalb eines Halbtagszeitraums durch Hin- und Rückfahrt. Sonstige Anforderungen

a) Anlagen und Fahrzeuge des ÖPNV sind so zu gestalten, dass die spezifischen Mobilitäts- und Sicherheitsbedürfnisse von Frauen, Kindern und älteren sowie schwerbehinderten Menschen berücksichtigt werden.

b) Haltestellen des ÖPNV sind so zu gestalten, dass sie für alle Menschen, einschließlich mobilitätsbehinderten Menschen, ohne besondere Komplikationen zugänglich sind und insbesondere Fußgängern die kürzestmöglichen Zugangswege offenstehen. Kürzestmögliche Umsteigewege sind einzurichten.

c) Die Möglichkeit der Fahrradmitnahme im ÖPNV ist anzustreben.

d) An den Zugangsstellen zum SPNV, an Straßenbahnhaltestellen außerhalb der Stadtzentren, an Verknüpfungspunkten und an Zentralhaltestellen sind überdachte Abstellmöglichkeiten für Fahrräder anzulegen.

e) Züge im SPNV sollen mindestens von einer Person begleitet werden, die sich ausschließlich der Betreuung der Fahrgäste widmet. Die Bahnhöfe innerhalb des SPNV sind mit Personal in ausreichender Zahl zu besetzen, das sich ausschließlich der Betreuung der Fahrgäste widmet.

f) Die Benutzung der Fahrzeuge des ÖPNV ist für mobilitätsbehinderte Menschen durch technische Hilfen zu ermöglichen.

§ 12:

Tarifgestaltung:

(1) Die Tarife müssen sozialverträglich und übersichtlich gestaltet sein. Eine Abstimmung der Tarife zwischen den einzelnen Verkehrsunternehmen bis zur Durchtarifierung ist anzustreben.

(2) Die Höhe der Tarife ist so zu bemessen, dass die Benutzung öffentlicher Nahverkehrsmittel angeregt und gefördert wird.

Es darf für den Nutzer des ÖPNV kein finanzieller Nachteil gegenüber dem MIV entstehen.

(3) Monats- und Jahresfahrausweise sind zu begünstigen.

(4) Personen, die Wochen-, Monats- und Jahresfahrausweise gelöst haben, dürfen zu vom Träger des ÖPNV festgelegten Zeiten am Taxiverkehr teilnehmen, ohne eine Grundgebühr zahlen zu müssen. Etwaige Mindereinnahmen der Taxi-Unternehmen werden durch die Aufgabenträger ausgeglichen. Die notwendigen finanziellen Mittel werden ihnen vom Freitstaat Thüringen zur Verfügung gestellt.

(5) Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Schwerbehinderte fahren immer kostenlos. Sozialhilfeemp9 fänger und Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr müssen das Monatsticket zu einem um 75 Prozent reduzierten Preis erhalten. Schülerinnen, Schüler, Studentinnen, Studenten und Arbeitslose müssen das Monatsticket zu einem um 50 Prozent reduzierten Preis erhalten. Rentnerinnen und Rentner müssen den Wochen-, Monats- und Jahresfahrausweis zu einem um 25 Prozent reduzierten Preis bekommen.

(6) Die landesweite Einführung eines Sozialpasses ist anzustreben.

Vierter Teil Planung des ÖPNV

§ 13:

Verkehrsentwicklungsplan Thüringen:

(1) Ausgehend von den Anforderungen der Landesplanung und Regionalentwicklung unter besonderer Beachtung der ökologischen und wirtschaftlichen Entwicklung im Freistaat Thüringen erarbeitet das für Verkehr zuständige Ministerium einen Verkehrsentwicklungsplan für den Zeitraum von mindestens fünf Jahren einschließlich der für die Finanzierung einzusetzenden Mittel.

(2) Der Verkehrsentwicklungsplan bedarf der Bestätigung durch den Landtag.

(3) Über seine Sicherstellung durch die Nahverkehrs- und Investitionspläne der Aufgabenträger für den ÖPNV sowie über die Verwirklichung berichtet das für Verkehr zuständige Ministerium dem Landtag.

§ 14:

Nahverkehrspläne:

(1) Die Träger des ÖPNV stellen, beginnend für 1996, gemäß den Anforderungen dieses Gesetzes zur Sicherung und Verbesserung des ÖPNV einen Nahverkehrsplan für den Zeitraum von fünf Jahren mit den Inhalten gemäß der Anlage auf und beschließen ihn als Satzung.

(2) Die Mitwirkung der kreisangehörigen Gemeinden und Städte sowie die Abstimmung mit angrenzenden Gebietskörperschaften ist sicherzustellen.

(3) Der Nahverkehrsplan ist jährlich zu überprüfen und bei Bedarf fortzuschreiben.

§ 15:

ÖPNV-Investitionsplan:

(1) Die Aufgabenträger planen auf der Grundlage dieses Gesetzes und der Nahverkehrspläne die für den ÖPNV erforderlichen Investitionen und sonstigen im voraus ermittelten Kosten für den Zeitraum von fünf Jahren.

(2) Der ÖPNV-Investitionsplan ist dem für Verkehr zuständigen Ministerium vorzulegen.

§ 16: