Studiengang

2. Wahlperiode 04.09.

Gesetzentwurf der Landesregierung Thüringer Gesetz über die Anerkennung als Markscheider (Thüringer Markscheidergesetz)

A. Problem und Regelungsbedürfnis

Auf der Grundlage des Artikels 9 Abs. 1 des Einigungsvertrages galt für Thüringen die Markscheideranordnung vom 19. Oktober 1973 (GBl. I Nr. 50 S. 512) der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik als Landesrecht fort. Die Aufgaben und Befugnisse auf diesem Gebiet sind den neuen Verhältnissen im Land anzupassen.

B. Lösung:

Nach § 64 Abs. 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni Personen als Markscheider erlassen. Da § 64 Abs. 3 jedoch keine Ermächtigungsregelung enthält, kann eine Landesregelung nur durch ein Gesetz geschaffen werden. Mit dem Gesetz sind die notwendigen Neuregelungen der Aufsicht nach § 69 Abs. 3 geschaffen.

C. Alternativen keine.

D. Kosten Gesetz gegenüber den bestehenden Regelungen dem Bereich der Bergverwaltung keine zusätzlichen Aufgaben überträgt.

E. Zuständigkeit Federführend ist der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt.

7. September 1995

Drucksache 2/505 Thüringer Landtag - 2.

Mit freundlichen Grüßen Dr. Bernhard Vogel Anlage

Thüringer Gesetz über die Anerkennung als Markscheider

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1:

Anerkennung

Wer in Thüringen eine Tätigkeit ausüben will, die nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778), in der jeweils geltenden Fassung oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aufrechterhaltenen Rechtsverordnung Markscheidern vorbehalten ist, bedarf der Anerkennung als Markscheider durch das Oberbergamt.

§ 2:

Voraussetzungen für die Anerkennung:

(1) Die Anerkennung ist Personen zu erteilen, die für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach befähigt sind, sofern keine Versagungsgründe nach Absatz 4 vorliegen.

(2) Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach gilt als Voraussetzung für die Anerkennung als Markscheider der Abschluß eines wissenschaftlichen Studiums in der Fachrichtung Markscheidewesen an einer Technischen Hochschule, Universität oder an einer Gesamthochschule mit gleichwertigem wissenschaftlichem Studiengang mit einer Diplomprüfung oder mit einer gleichwertigen Hochschulprüfung.

(3) Das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt kann eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Prüfung als Nachweis an Stelle der zweiten Staatsprüfung im Markscheidefach anerkennen, sofern die Ausbildung und Prüfung nach Art und Umfang der Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach entsprechen. Die Anerkennung kann von der Ableistung einer ergänzenden Ausbildung und von der Ablegung einer Zusatzprüfung abhängig gemacht werden. Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.

(4) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Tätigkeit eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzt.

(5) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn

1. eine der Voraussetzungen vorliegt, die bei einem Beamten zum Verlust der Beamtenrechte führen würde,

2. der Antragsteller die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,

3. der Antragsteller als Beamter nach disziplinarrechtlichen Vorschriften aus dem Dienst entfernt oder gegen ihn als Ruhestandsbeamten auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist oder der Antragsteller aus einem Grund, der bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen würde, aus einem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist,

4. der Antragsteller infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.