Pflegeversicherung

Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke darunter: Einnahmen aufgrund der Einbeziehung der neuen Länder in den bundesstaatlichen Finanzausgleich

Mit der Einbeziehung der neuen Länder in den bundesstaatlichen Finanzausgleich ab 1995 endete die Unterstützung aus dem Fonds Deutsche Einheit. Mit Eintreten der Regelungen zur Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen wurden die Haushalte der jungen Länder auf eine verbesserte und gesicherte finanzielle Basis gestellt. Die Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs erfolgte im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG Artikel 33 und 34 vom 23. Juni 1993).

Die erste Stufe des gesamtdeutschen Länderfinanzausgleichs (LFA) ist der Umsatzsteuerausgleich, durch den die neuen Länder 92 v.H. der durchschnittlichen Ländersteuerkraft erreichen. Durch den Länderfinanzausgleich i.e.S. auf 95 v.H. der durchschnittlichen Finanzkraft der Länder. In einer dritten Stufe gewährt der Bund ab 1995 aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs sowie zum Ausgleich von Sonderlasten (Bundesergänzungszuweisungen - BEZ). Sie unterscheiden sich in:

Fehlbetrags-Bundesergänzungszuweisungen (Artikel 33 § 11 Abs. 2 FKPG)

Es wird nunmehr eine Finanzkraft von 99,5 v.H. des Länderdurchschnitts erreicht.

Sonderbedarfs-BEZ Kosten politischer Führung (Artikel 33 § 11 Abs. 3 FKPG)

Sonderbedarfs-BEZ zum Abbau teilungsbedingter Lasten (Artikel 33 § 11 Abs. 4 FKPG) Des weiteren gewährt der Bund gemäß Artikel 35 FKPG den neuen Ländern ab 1995 für die Dauer von zehn Jahren jährliche Finanzhilfen nach Artikel 104 a Abs. 4 GG in Höhe von insgesamt 6,6 Mrd. DM. Diese Investitionszuweisungen sind zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums bestimmt.

Thüringen erhält einen jährlichen Anteil von 946 Mio. DM; darunter 112,1 Mio. DM für das Krankenhausinvestitionsprogramm (Artikel 14 Gesundheitsstrukturgesetz).

Für den Freistaat Thüringen stellen sich die Einnahmen aus dem Länderfinanzausgleich i.e.S., den Bundesergänzungszuweisungen und dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau-Ost wie folgt dar:

Neben den genannten Zuweisungen und Zuschüssen aus Länderfinanzausgleich und BEZ zählen vor allem die Erstattungen von Verwaltungsausgaben zu den Einnahmen für laufende Zwecke. Sie umfassen insbesondere Bundesund EU- Zuschüsse für konsumtive Landesausgaben im Rahmen der Aufgabenverteilung zwischen den Gebietskörperschaften. Hierunter fallen u.a. die Erstattungen des Bundes nach dem Unterhaltsvorschußgesetz, nach dem SEDUnrechtsbereinigungsgesetz sowie die Beteiligungen des Bundes an den Ausgaben der Ausbildungsförderung und den Ausgaben für Wohngeld. Der Anstieg der laufenden Zuweisungen ab 1996 ist auf die nach dem Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs vom Bund zu leistenden Zuschüsse für Betriebskosten im Schienenpersonennahverkehr zurückzuführen. Die Einnahmen dafür steigen von 357 Mio. DM 1996 auf 488 Mio. DM 1999 an.

Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen

Zu den Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen zählen alle Einnahmen, die nach ihrer Verwendung der Finanzierung von Bauten, dem Erwerb von beweglichem und unbeweglichem Vermögen und der Förderung von Investitionen dienen.

Insbesondere wird die Höhe der investiven Zuweisungen durch Bundeseinnahmen für die Gemeinschaftsaufgaben Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes, Hochschulbau, den Einnahmen aus dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) sowie durch Einnahmen gemäß dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau-Ost (vgl. Nr. 4.4) bestimmt. Thüringen ist verpflichtet, die Bundeseinnahmen mit Komplementärmitteln des Landes aufzustocken.

Mit der Einführung der Pflegeversicherung gewährt der Bund den neuen Ländern in den Jahren 1995 bis 2002

Finanzhilfen in Höhe von jährlich 800 Mio. DM zur Förderung von Investitionen in Pflegeeinrichtungen. Thüringen erhält davon einen Anteil von 129,8 Mio. DM jährlich.

Durch die stark rückläufigen Zahlungen nach dem GVFG ab 1997 und den ebenfalls rückläufigen GA-Mitteln im wesentlichen aus dem Finanzplan des Bundes 1995 bis 1999 abgeleitet.

5. Gesamtausgaben

Das Ausgabevolumen des Landes überschreitet im Finanzplanungszeitraum die 20-Milliarden-Grenze. Während die Ausgaben 1995 um gut 7 v.H. steigen, werden die Steigerungsraten ab dem Jahr 1996 deutlich geringer ausfallen. Das ehrgeizige Ziel, die Wachstumsraten in den Jahren 1997 und 1998 unter 1 v.H. zu halten, lässt angesichts zwangsläufiger Mehrausgaben in einigen Bereichen wie Zinsen und Personalausgaben bis 1999 keine Spielräume zur Ausdehnung bestehender Programme bzw. zur Finanzierung neuer Aufgaben zu, es sei denn, dass neue Schwerpunkte durch Umschichtung von Ausgaben finanziert werden. Die Devise lautet daher: Sparen und Gestalten.

Die Ausgabestruktur verändert sich im Planungszeitraum wie folgt:

Der Anteil der Personalausgaben an den Gesamtausgaben steigt im Planungszeitraum stetig an, von 23 v.H. 1995 auf 28 v.H. 1999. Die im Vergleich zu den alten Bundesländern relativ niedrige Quote ist im wesentlichen auf die noch nicht anfallenden Belastungen aus der Beamtenversorgung zurückzuführen.

Mit über 30 v.H. Anteil an den Gesamtausgaben bewegen sich die Investitionsausgaben 1996 weiterhin auf dem hohen Niveau der Vorjahre. Mittelfristig sinkt die Investitionsquote auf rund 26 v.H. ab. mittelfristig überproportional an. Die Zinslastquote (Anteil der Zinsausgaben an den bereinigten Gesamtausgaben) erhöht sich am Ende des Planungszeitraums auf über 5 v.H.