Verbot sogenannter Laserdrome
In Laserdromen und ähnlichen Spielbetrieben werden in Anlehnung an reale Gewaltszenarien Menschenjagden oder Kriegssituationensimuliertundgespielt. Menschen, und tragen dazu bei, dass die Hemmschwelle vor Gewaltanwendung sinkt.
Ich frage die Landesregierung:
1. Wie beurteilt die Landesregierung die Notwendigkeit des Verbots solcher Betriebe?
2. Sollte eine gegebenenfalls notwendige bundeseinheitliche Verbotsregelung in die Gewerbeordnung oder in das Ordnungswidrigkeitengesetz aufgenommen werden?
Das Thüringer Ministerium für Soziales und Gesundheit hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 6. September 1995 wie folgt beantwortet:
Zu 1.: Die Landesregierung betrachtet das in Laserdromen und ähnlichen Veranstaltungen und Einrichtungen übliche Schießen auf Menschen und das simulierte Töten von Menschen als sittlich und moralisch verwerfliche Betätigung.
Zu 2.: Aus dem in der Antwort zu Frage 1 genannten Grund ist nach § 10 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit zumindest ein Anwesenheitsverbot von Kindern und Jugendlichen auszusprechen.
Zu prüfen wäre auch, ob der Betrieb sogenannter Laserdrome von § 118 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten als gegen die öffentliche Ordnung gerichtete Handlung erfaßt wird.
Mangels bekannt gewordener Thüringer Laserdrome gibt es derzeit zur Anwendbarkeit der Gewerbeordnung und des Ordnungswidrigkeitsgesetzes noch keine landeseigene Spruchpraxis der Gerichte.