Wohnungsbau

§ 4

Freistellungen:

(1) Soweit nach den wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen ein öffentliches Interesse an der Belegungsbindung für einzelne Wohnungen nicht mehr besteht, kann die zuständige Stelle den Verfügungsberechtigten hiervon freistellen; das gleiche gilt, soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Verfügungsberechtigten oder eines Dritten an der Freistellung besteht.

(2) Die Freistellung kann befristet, bedingt oder unter Auflagen, insbesondere auch unter der Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen in angemessener Höhe, erteilt werden. Einnahmen aus geleisteten Ausgleichszahlungen werden zweckgebunden für den sozialen Wohnungsbau verwendet. Die Freistellung kann auch unter der Bedingung erteilt werden, dass sich der Verfügungsberechtigte verpflichtet, für eine gleichwertige bezugsfertige oder freie Wohnung (Ersatzwohnung), für die bislang keine Belegungsbindung besteht, mit der zuständigen Stelle eine vertragliche und diesem Gesetz entsprechende Belegungsbindung für die Dauer der Freistellung zu vereinbaren.

(3) Wurde die Freistellung auf eine bestimmte Zeit befristet und ist die Frist abgelaufen, so ist § 7 Abs. 7 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch, wenn entweder die Freistellung unter einer auflösenden Bedingung erteilt wurde und das der Bedingung zugrundeliegende Ereignis eingetreten ist oder wenn sie unter einer aufschiebenden Bedingung erteilt wurde und das der Bedingung zugrundeliegende Ereignis nicht eingetreten ist.

§ 5:

Sonstige Belegungsbindungen:

(1) Soweit Belegungsbindungen für Wohnungen durch oder aufgrund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen bestehen, gehen diese Belegungsbindungen denen nach diesem Gesetz vor. Dies gilt jedoch nur, wenn die Wohnungen für Personen bestimmt sind, deren Einkommen die Einkommensgrenzen des § 25 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes um nicht mehr als 60 vom Hundert überschreitet.

(2) Auf den festgelegten Anteil belegungsgebundener Wohnungen sind die nach Absatz 1 belegungsgebundenen Wohnungen anzurechnen. Die zuständige Stelle entscheidet hierüber auf Antrag im Benehmen mit der jeweiligen Gemeinde.

§ 6:

Sicherung der Zweckbestimmung:

(1) Die zuständige Stelle hat über die belegungsgebundenen Wohnungen im Sinne der §§ 2 und 5, deren Nutzung, die jeweiligen Wohnungsinhaber und Verfügungsberechtigten Daten zu erheben, zu speichern, zu verändern und zu nutzen, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen nach diesem Gesetz erforderlich ist und soweit nicht bereits Unterlagen vorhanden sind. Die Unterlagen sind auf dem laufenden zu halten.

(2) Der über eine belegungsgebundene Wohnung Verfügungsberechtigte ist verpflichtet,

1. der zuständigen Stelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren und

2. dem Beauftragten der zuständigen Stelle die Besichtigung von Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen und Wohnräumen zu gestatten, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnung nach diesem Gesetz erforderlich ist und die nach Absatz 1 beschafften Unterlagen nicht ausreichen.

(3) Die Finanzbehörden sowie die Arbeitgeber haben der zuständigen Stelle Auskünfte über die Einkommensverhältnisse zu erteilen, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der belegungsgebundenen Wohnungen im Sinne der §§ 2 und 5 erforderlich ist und begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers oder Wohnungsinhabers bestehen. Vor einem Auskunftsersuchen an den Arbeitgeber soll dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

§ 7:

Überlassung an Wohnberechtigte:

(1) Sobald vorhersehbar ist, dass eine belegungsgebundene Wohnung bezugsfertig oder frei wird, hat der Verfügungsberechtigte dies der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens mitzuteilen.

(2) Der Verfügungsberechtigte darf eine belegungsgebundene Wohnung einem Wohnungssuchenden nur zum Gebrauch überlassen, wenn dieser ihm vor der Überlassung eine Bescheinigung über die Wohnberechtigung (§ 8) übergibt und die in der Bescheinigung angegebene Wohnungsgröße nicht überschritten wird.

(3) Auf Antrag des Verfügungsberechtigten kann die zuständige Stelle die Überlassung einer belegungsgebundenen Wohnung, die die angegebene Wohnungsgröße geringfügig überschreitet, genehmigen, wenn dies nach den wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen vertretbar erscheint.

(4) Kann der Verfügungsberechtigte innerhalb eines Monats nach Bezugsfertigkeit oder Freiwerden einer belegungsgebundenen Wohnung keinen berechtigten Wohnungssuchenden finden, so hat er dies der zuständigen Stelle anzuzeigen. Kann diese innerhalb eines weiteren Monats auch keinen Einzugsberechtigten benennen, kann der Verfügungsberechtigte diese Wohnung frei vergeben, ohne dass sie ihre Belegungsbindung verliert.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat binnen zwei Wochen, nachdem er eine belegungsgebundene Wohnung einem Wohnungssuchenden überlassen hat, davon der zuständigen Stelle Mitteilung zu machen und ihr in den Fällen der Absätze 2 und 3 die ihm übergebene Bescheinigung vorzulegen.

(6) Wenn der Inhaber einer Bescheinigung über die Wohnberechtigung oder der entsprechend Berechtigte verstorben oder aus einer belegungsgebundenen Wohnung ausgezogen ist, darf der Verfügungsberechtigte diese Wohnung dessen Haushaltsangehörigen nur nach Maßgabe der Absätze 1 bis 5 zum Gebrauch überlassen; hausstandszugehörigen Familienangehörigen, die nach § 569 a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in das Mietverhältnis eingetreten sind, und dem Ehegatten darf die Wohnung auch ohne die Übergabe einer Wohnberechtigungsbescheinigung zum Gebrauch überlassen werden.

(7) Der Verfügungsberechtigte, der eine belegungsgebundene Wohnung entgegen den Absätzen 2 bis 4 und 6 überlassen hat, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle das Mietverhältnis zu kündigen und die Wohnung einem Wohnungssuchenden nach die Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung nicht alsbald erreichen, so kann die zuständige Stelle von dem Inhaber der Wohnung, dem der Verfügungsberechtigte sie entgegen den Absätzen 2 bis 4 und 6 überlassen hat, die Räumung verlangen.

(8) Die zuständige Stelle hat einem Wohnungssuchenden auf dessen Verlangen schriftlich zu bestätigen, ob die Wohnung, die er benutzen will, der Belegungsbindung unterliegt.

§ 8:

Erteilung der Bescheinigung über die Wohnberechtigung:

(1) Die Bescheinigung über die Wohnberechtigung ist einem Wohnungssuchenden auf Antrag von der zuständigen Stelle zu erteilen, wenn das Gesamteinkommen die sich aus § 25 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ergebende Einkommensgrenze um nicht mehr als 20 vom Hundert übersteigt. Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens erhöhen sich die Freibeträge nach § 25 d Abs. 1 um 20 vom Hundert.

(2) Die Bescheinigung kann auch erteilt werden, wenn das Gesamteinkommen des Wohnungssuchenden die Einkommensgrenze des § 25 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes um nicht mehr als 40 vom Hundert übersteigt und

1. er durch den Bezug der Wohnung eine andere mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten geförderte Wohnung freimacht, deren Miete, bezogen auf den Quadratmeter Wohnfläche, niedriger ist und deren Größe die für ihn angemessene Wohnungsgröße übersteigt oder ihr entspricht, oder

2. er eine mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten geförderte Wohnung aufgrund von Maßnahmen des Städtebaus oder der Verkehrsplanung aufgeben muss und dem keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, oder wenn

3. die Versagung der Bescheinigung für den Wohnungssuchenden aus sonstigen Gründen eine Härte bedeuten würde; hierbei kann auch eine nicht nur vorübergehende Haushaltszugehörigkeit von Personen, die nicht Familienangehörige sind, berücksichtigt werden.

Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens erhöhen sich die Freibeträge nach § 25 d Abs. 1 um 40 vom Hundert.

(3) Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung; wird der Antrag aus Gründen, die der Wohnungssuchende nicht zu vertreten hat, erst nach dem Bezug der Wohnung gestellt, so sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Bezuges der Wohnung maßgebend. Für die Ermittlung des Gesamteinkommens ist § 25 Abs. 2 und 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes anzuwenden. Zur Familie des Wohnungssuchenden rechnen die in § 8 Abs. 1 und 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bezeichneten Angehörigen. Die Bescheinigung ist zu versagen, wenn auch bei Einhaltung der Einkommensgrenzen der Bezug einer belegungsgebundenen Wohnung offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre.