Geplanter hessisch-thüringischer Staatsvertrag über den Kaliabbau im Südthüringer Raum

Zur Regelung des Abbauregimes der Kali und Salz in den Kaliabbaufeldern Südfeld-Unterbreizbach und Springen ist nach Informationen aus der Landesregierung der Abschluß eines hessisch-thüringischen Staatsvertrages vorgesehen, der dem Landtag zur Beschlußfassung vorgelegt werden muß. Da die Kali und Salz im Zuge der ist, sondern auch der benachbarten in Thüringen (Merkers, Springen und Unterbreizbach), stellt sich die Frage, wieso ein Antrag auf Zulegung nach dem Bundesberggesetz von Seite des Unternehmens Kali und Salz bei den zuständigen Thüringer Bergbehörden nicht ebenso geeignet ist, das vorgebliche Ziel (Abbau zu ermöglichen und bergrechtliche Zuständigkeiten zu begründen) zu erreichen. Hinzu kommt, dass die mit der Vorgehensweise Staatsvertrag einhergehen sollende Verschiebung der Markscheide in Richtung Thüringen, die in erster Linie hessische bergrechtliche Zuständigkeiten meint, Bundesangelegenheit ist. Ein diesbezügliches Votum des Landtags kann daher nur Appellationscharakter haben.

Wir fragen daher die Landesregierung:

1. Aus welchen Gründen leitet die Landesregierung die Notwendigkeit eines hessisch-thüringischen Staatsvertrages zum Kaliabbau im Südthüringer Raum ab?

2. Wie stellt sich die Landesregierung zur Vorgehensweise Antrag auf Zulegung nach dem Bundesberggesetz, und hat sich die Landesregierung gegenüber der Kali und Salz diesbezüglich verwandt? Wenn ja, wie waren die Reaktionen?

3. Bundesberggesetz aus Sicht der Thüringer Landesregierung die relativ strengen Voraussetzungen, die das (§ 29) stellt?

4. im Gefolge der geplanten neuen Abbauorientierung in Richtung Südfeld-Merkers, und welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung diesbezüglich vor?

Das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 10. Oktober 1995 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Vor Herstellung der deutschen Einheit war der Abbau von Kali im Grenzgebiet an der Werra zwischen den beiden deutschen Staaten durch Gesetz geregelt - Gesetz über den Abbau von Salzen im Grenzgebiet an der Werra vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1430) -, das auch die Abbaugrenzen als Markscheiden bestimmt hat.

Im Zuge der Herstellung der deutschen Einheit wurde das Gesetz durch Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II 1990 S. 885 - 1003) geändert.

Da nun im Zusammenhang mit einer optimierten Nutzung der Kalilagerstätten an der Werra beabsichtigt ist, u. a. vom Grubenfeld Hattorf in Hessen das Vorratsfeld Unterbreizbach-Süd in Thüringen zu erschließen und Kalirohstoffe abzubauen, ist eine Verlegung der 1984 festgelegten Markscheiden erforderlich.

Die Bergaufsicht über die von Hessen aus unter Thüringer Gebiet aufzufahrenden Grubenbaue muss zur Wahrung einer einheitlichen Aufsicht im jeweiligen Grubenbetrieb von der zuständigen hessischen Behörde übernommen werden.

Hieraus resultiert letztlich die Notwendigkeit zum Abschluß eines Staatsvertrags zwischen Hessen und Thüringen, um die öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen für die Bergaufsicht im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Kaliabbau zu schaffen.

Das obengenannte Gesetz über den Abbau von Salzen im Grenzgebiet an der Werra muss durch den Bund mit Zustimmung des Bundesrats zeitgleich aufgehoben werden, da der bisherige Regelungsgegenstand mit dem neu zu schließenden Staatsvertrag zwischen Hessen und Thüringen wegfällt.

Das Bundesministerium für Wirtschaft hat eine entsprechende Initiative vorbereitet.

Zu 2.: Eine Zulegung nach § 35 des Bundesberggesetzes setzt einen Antrag und das Vorhandensein angrenzender fremder Gewinnungsberechtigungen voraus. Beide Voraussetzungen liegen gegenwärtig nicht vor.

Es geht bei der Regelung der bergrechtlichen Erfordernisse an der Werra nicht um die Überschreitung von Feldesgrenzen einzelner Abbaufelder nach § 35 und daher nicht um einen grenzüberschreitenden Abbau der dort aufgeführten Art in eine fremde Gewinnungsberechtigung hinein.

Der Staatsvertrag regelt ausschließlich einen grenzüberschreitenden Abbau über die Landesgrenze Hessen-Thüringen hinweg bzw. über die im Jahre 1984 unter anderen Bedingungen festgesetzte Markscheide.

Vermögensrechtliche Aspekte zu Ansprüchen an Bergbaufeldern usw. werden vom vorgesehenen Staatsvertrag nicht berührt.

Zu 3.: Diese Frage stellt sich nicht, da es sich bei dem Regelungsgegenstand zum vorgesehenen Staatsvertrag nicht um einen grenzüberschreitenden Abbau nach § 35 handelt.

Zu 4.: Eine Bewertung der Anforderungen, die sich aus einer Zulegung nach dem Bundesberggesetz ergeben würden, kann - wie bereits zu Frage 2 und 3 ausgeführt - nicht gegeben werden, da es sich im vorliegenden Falle nicht um eine solche handelt. zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorliegen, zu keinen zusätzlichen Risiken für die Erhaltung des Standortes Unterbreizbach führen. Im Vorratsfeld Merkers-Südwest wird die Gewinnung von 57 Millionen Tonnen Kalirohsalz von Unterbreizbach aus ermöglicht. Die im Zusammenhang mit dem Feldesanschluß erwarteten geologischen Schwierigkeiten dürfen nicht überbetont werden, denn auch bei einer Weiterführung der Abbaufront in Richtung auf das Vorratsfeld Unterbreizbach-Süd wären geologisch bedingte Aufschlußprobleme zu erwarten.

Für die Grube Unterbreizbach ergibt sich aus der Neuorientierung der Abbaurichtung nach Merkers-Südwest eine bezüglich Rohsalzmenge und Qualität verbesserte Situation.

Die konzipierte Lebensdauer von 50 Jahren für Unterbreizbach bei Kapazitätsauslastung wird dadurch günstiger beeinflußt.

Die nun für Unterbreizbach vorgesehene Abbauführung in das Vorratsfeld Merkers-Südwest hinein bietet die aus gegenwärtiger Sicht und Lagerstättenkenntnis günstigste Variante zu einer verläßlichen Sicherung des Standortes Unterbreizbach.