Fischerei in Thüringen

Im Gegensatz zum vorher geltenden Gesetz über die Binnen- und Küstenfischerei der DDR vom 2. Dezember 1959, vom 22. Oktober 1992 (GVBl. S. 515), geändert durch Gesetz vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 925), dazu mehr auf einen Ausgleich der verschiedenen Interessengruppen. Einerseits sollen die berechtigten fischereiwirtschaftlichen Belange, andererseits auch die nachhaltige Sicherung der heimischen Fischbestände und der Schutz Diesgehteinhermiteiner gravierenden Veränderung der Strukturen sowohl in der privaten Berufsfischerei, den in Verbänden organisierten Sportfischern und auch in der dafür zuständigen Verwaltung.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie hat sich das Thüringer Fischereigesetz seit seiner Verabschiedung bewährt?

2. Wie funktioniert die Verwaltungsstruktur in der Fischerei nach der Gebietsreform?

3. die nach § 13 Abs. 4 notwendigen Genehmigungen der Fischereipachtverträge bewältigt?

4. auf?

5. Die Stabilisierung der Erwerbsfischerei sichert Arbeits- und Ausbildungsplätze in der Region. Wie wird die Berufsfischerei bei der Verpachtung der privaten oder staatlichen Fischereirechte berücksichtigt?

6. Wie hoch ist die Erzeugung von Süßwasserfischen in Thüringen?

a) Wie werden sie vermarktet?

b) Wie wird ihre Qualität bewertet?

7. Wie wird die fischverarbeitende Industrie von der Fischereiverwaltung betreut und gefördert?

8. Wie wirken die Fischereiverbände als demokratisches Instrument, und wird ein einheitlicher Landesverband angestrebt?

9. Wie wird in der Angelfischerei der Fischarten- und Gewässerschutz im Sinne des § 2 betrieben? zu Drucksache 2/543

27.12.

22. Januar 1996

10. Gibt es Konflikte bei unter Schutz gestellten natürlichen Gewässern?

a) Sind Ausnahmegenehmigungen zugunsten der Fischerei in Schutzgebieten vorgesehen?

b) Wurden solche bereits erteilt?

11. Wie haben sich die Fischbestände in den natürlichen Gewässern entwickelt; gibt es einen Zusammenhang zur Wasserqualitätsveränderung?

12. a) Welche Rolle wird dabei der Berufsfischerei zugeordnet?

b) Wie werden die Angelfischer berücksichtigt?

13. Gibt es in Thüringen Möglichkeiten auf dem Sektor Fischerei, eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen?

a) Gibt es einen staatlichen Beispielbetrieb für Fischerei?

b) Wenn nicht, ist ein solcher zukünftig geplant?

c) Welches benachbarte Bundesland ist für uns vergleichbar oder beispielgebend, wenn das Stichwort Öffentlichkeitsarbeit in der Fischerei angesprochen wird?

l4. bearbeitet werden können?

l5. Wie wird die Fischerei gefördert, und gibt es in diesem Zusammenhang Probleme bei der Erwerbs- oder Angelfischerei?

Das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt hat die Große Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 20. Dezember 1995 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Seit dem Inkrafttreten des Thüringer Fischereigesetzes am 30. Oktober 1992 wurden bis zum heutigen Zeitpunkt alle Rechtsverordnungen, für die Ermächtigungen im Gesetz vorhanden sind, erarbeitet und veröffentlicht.

Wiedervereinigung Deutschlands nicht oder nur mit sehr großem Aufwand anwendbar sind. Das betrifft insbesondere des Gesetzes sind die Genossenschaften zu bilden, wenn die einzelnen Fischereirechte nicht die Größe eines Eigenfischereibezirks erreichen. Besondere Schwierigkeiten treten bei den sogenannten ehemaligen Speichern der Landwirtschaft auf. Das Problem hier ist, dass die Grundeigentümer als Inhaber eines Eigentumsfischereirechts nicht gewillt sind, die Gewässer genossenschaftlich zu bewirtschaften.

Notwendigkeit einer großflächigen fischereilichen Hege zu überzeugen.

Nach § 19 müssen sich Inhaber kleiner Fischereirechte, die nicht die Größe eines Eigenfischereibezirks erreichen, auf dem Gebiet einer Gemeinde zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammenschließen. Diese Bestimmung ist ebenso schwer umzusetzen, wie die Bestimmungen über die Fischereigenossenschaft. Die Schwierigkeit hier ist, dass keine exakten Nachweisungen über selbständige oder beschränkt selbständige Fischereirechte (§ 4 vor dem Jahr 1960 bestehen. Erschwert werden Eigentumsnachweisungen, weil die Fischereibücher vor dem Jahr 1960, die als eindeutige Nachweise selbständiger Fischereirechte zu verwenden wären, insgesamt für Thüringen nicht auffindbar sind.

Die aus veterinär- und lebensmittelrechtlicher Sicht an die Fischerei in Thüringen zu stellenden Anforderungen fanden im Thüringer Fischereigesetz und in den dazugehörigen Rechtsverordnungen ihren Niederschlag. Damit wurde die rechtliche Grundlage für eine enge Zusammenarbeit zwischen den Veterinär- und Fischereibehörden geschaffen.

Das betrifft insbesondere die Rechtsvorhaben zum Schutz der Fische nach den Bestimmungen der §§ 25 und 38

So konnte in Thüringen ein guter Stand der Fischgesundheit einschließlich Fischseuchen im allgemeinen und durch EU-Zulassung von sechs Thüringer Fischzuchtbetrieben gemäß einer EU-Richtlinie als fischseuchenfreie Betriebe ab 1995 erreicht werden. Eine derartige Zulassung erhielt in Deutschland neben Thüringen nur noch Niedersachsen.

Gleich nach dem Inkrafttreten des Fischereigesetzes wurde der Unterschied von Fischereischein und Jugendfischereischeinmißgedeutet. müssen, bevor sie einen Jugendfischereischein erhalten, wurde nicht beachtet. Dieser Umstand machte umfangreiche Diskussionen und Erläuterungen mit den Angelfischereiverbänden notwendig.

Gegenwärtig, nach nunmehr dreijähriger Erfahrung im Umgang mit der Fischerprüfung, ist unter dem besonderen Aspekt der Novellierung des Tierschutzgesetzes zu bemerken, dass gerade dieser Sachkundenachweis, den damit auch ein Jugendlicher vorlegen kann, begründet ist.

Die bisherigen Erfahrungen mit der Fischerprüfung beweisen, dass auch die Jugendlichen vom 10. bis 14. Lebensjahr fähig sind, die in den Vorbereitungslehrgängen vermittelten Kenntnisse der Fischereiausübung in der Praxis exakt anzuwenden.

Aus heutiger Sicht kann festgestellt werden, dass gerade diese Regelungen zum Jugendfischereischein beispielgebend für die Angelfischerei in der Bundesrepublik Deutschland sind.

Zu 2.: In allen Landkreisen werden die Sachgebiete Fischerei und Jagd von einem Mitarbeiter bearbeitet.

Für die Fischereiverwaltung ist in Folge der Zusammenlegung von ehemaligen Landkreisen oftmals eine deutliche Mehrbelastung erkennbar.

Nur wenige Mitarbeiter verfügen über fischereiliche Sachkenntnis oder eine Fachausbildung.

Als Folge werden ständig oder kontinuierlich wiederkehrende Aufgaben infolge der personellen Schwierigkeiten oft nicht termingemäß oder in teilweise ungenügender Qualität erfüllt. Dies gilt zum Beispiel auch für Probleme wie die sind. der Vorstände der Fischereigenossenschaften. Wie die Erfahrung zeigt, kann diese Entwicklung nicht dem Selbstlauf überlassen werden. Hier ist die Präsenz der örtlich zuständigen unteren Fischereibehörde gefragt. Nicht nur Überzeugungsarbeit ist zu leisten, sondern Hilfestellung zu geben, z. B. bei den Veranstaltungen in den Gemeinden, die zur Bildung der Fischereigenossenschaften bzw. zur Konstituierung der Vorstände unerläßlich sind. Erfahrungen zeigten ungenügend informiert sind.

Das gilt nicht nur für betroffene Bürger, sondern auch für eine große Zahl der zuständigen Bürgermeister. Sie nehmen nur sehr selten die Funktion des sogenannten Notvorstandes für die Fischereigenossenschaften wahr, obwohl sie dazu gesetzlich verpflichtet sind. Das ist oft Ursache dafür, dass viele Gewässer nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend verpachtet wurden und demzufolge einige Gewässer veröden, Fischbestände verarmen und Fischfrevel beklagt wird.

Gezielte Qualifizierungs- und Fortbildungsmaßnahmen der Mitarbeiter betroffener Behörden und eine bessere, breitenwirksamere Öffentlichkeitsarbeit soll den Gesetzesvollzug zukünftig optimieren.

Zu 3.: weiter bestehen, wenn sie sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes neu beantragt, abgeschlossen und nach den Bestimmungen des Gesetzes gestaltet wurden.

Trotz dieser günstigen Konstellation für die Thüringer Fischereipächter erfolgten Neuabschlüsse bzw. der Eigentumsnachweisung. Deshalb wurden erst ab Juni 1993 entsprechende Fischereipachtverträge der oberen Fischereibehörde zur Genehmigung vorgelegt. Die obere Fischereibehörde war zu diesem Zeitpunkt nur mit einer Person besetzt. Erst ab November 1993 wurde eine zweite Bedienstete eingestellt. Deshalb wurden bis Ende 1993 die eingegangenen Pachtverträge lediglich registriert.