Tourismus

Der Sitz der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück befindet sich allerdings in der Stadt Ranis in 17 Kilometer Entfernung zu Liebschütz. Lediglich eine Außenstelle des Verwaltungssitzes ist in der sechs Kilometer entfernten Stadt Ziegenrück eingerichtet. Die Verwaltungsgemeinschaft hat 13 Mitgliedsgemeinden. Gemeinsame Verwaltungsstrukturen, Vereine und sonstige Beziehungen zwischen Liebschütz und Ranis-Ziegenrück sind bisher nicht benannt worden.

Der Erhalt der kommunalen Selbständigkeit von Liebschütz durch Zuordnung zur Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück oder durch die Anordnung, dass Remptendorf für Liebschütz die Aufgaben einer erfüllenden Gemeinde nach § 51 wahrnehmen soll, stünde im Widerspruch zu der tatsächlichen Verflechtung der Gemeinde Liebschütz mit dem Ortsteil Liebengrün der Gemeinde Remptendorf.

Zu § 2 (Verwaltungsgemeinschaft Saalburg, Gemeinde Stadt Saalburg):

An die Gemeinde Stadt Saalburg (1 441 Einwohner) grenzen im Norden und Nordwesten die Gemeinde Remptendorf (3 814 Einwohner), die Gemeinde Burgk (119 Einwohner) und der Ortsteil Gräfenwarth der Stadt Schleiz (9 334

Einwohner, Kreissitz des Saale-Orla-Kreises), im Osten und Süden die Stadt Tanna (4 428 Einwohner), auch im Süden der Ortsteil Saaldorf der Stadt Lobenstein (7 421 Einwohner) und im Westen die Gemeinde Ebersdorf/Thüringen (2 927 Einwohner).

Das Gemeindegebiet der Gemeinde Stadt Saalburg erstreckt sich über eine Fläche von 3 132 Hektar und besteht aus den Ortsteilen Kloster, Kulm, Pöritzsch, Raila und Wernsdorf. Die Einwohnerzahlen von Saalburg sind von 1 512 im Jahre 1994 auf 1 441 im Jahre 1999 gesunken. Nach der neunten koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung des Thüringer Landesamtes für Statistik vom Februar 2000 ist, dem allgemeinen Trend folgend, mit einem weiteren Absinken zu rechnen.

Die kommunalen Strukturen im unmittelbaren Umfeld der Gemeinde Stadt Saalburg wurden grundlegend durch das Thüringer Gemeindeneugliederungsgesetz geordnet und entsprechen seit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes den Vorgaben der Thüringer Kommunalordnung. Dabei ordnete der Gesetzgeber allerdings die Gemeinde Ebersdorf/Thüringen mit damals 2 865 Einwohnern aus strukturellen Gründen ausnahmsweise keiner anderen kommunalen Struktur zu.

Mit den an Saalburg grenzenden Städten und Gemeinden verbinden die Stadt unterschiedliche Verflechtungsbeziehungen: Gemeinsame Verwaltungsstrukturen gab es in der Verwaltungsgemeinschaft Saalburg nur mit der Gemeinde Burgk, für die gemäß § 17Abs. 4 seit dem 1. Juli 1999 die neu gebildete Gemeinde Remptendorf die Aufgaben einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 51 wahrnimmt.

Saalburg ist dem Standesamtsbezirk Schleiz zugeordnet. Die Grundschule Saalburg wurde im Jahre 1999 geschlossen und der Grundschule Tanna zugeordnet.

Auch der Regelschulstandort ist für Saalburg in Tanna. Gymnasien stehen in Schleiz und Lobenstein zur Auswahl.

Die Wasserver- erfolgt über den Zweckverband Obere Saale in Schleiz. Saalburg ist Mitglied im Zweckverband Abfallwirtschaft Saale-Orla mit Sitz in Pößneck.

Durch die vorgeschlagene Eingliederung der Gemeinde Stadt Saalburg in die Gemeinde Ebersdorf/Thüringen wird eine kommunale Struktur geschaffen, die mit 4 368 Einwohnern den Vorgaben der Thüringer Kommunalordnung ent spricht. In einer leistungsstarken Gemeinde wird die bedeutende Funktion beider Orte für die gesamte Region gestärkt. Dabei ist die weitere Stärkung des Wirtschaftsfaktors Fremdenverkehr von herausragender Bedeutung. Dies kann durch eine Bündelung der vorhandenen Ressourcen am effektivsten geschehen.

Im Regionalen Raumordnungsplan Ostthüringen (RROP) ist die Gemeinde Stadt Saalburg als Kleinzentrum und als regional bedeutsamer Fremdenverkehrsort eingestuft. Dies ist vor allem begründet durch die territorialen Gegebenheiten mit einer attraktiven Landschaft und der Lage an der Bleiloch-Talsperre sowie durch die bereits bestehende gute touristische Infrastruktur. Der RROP sieht Saalburg dabei als einen der Impulsgeber für die Region an.

Mit der Funktionszuweisung als regional bedeutsamer Fremdenverkehrsort, der sich natürlich in Konkurrenz zu vergleichbaren Erholungsräumen anderer Länder zu sehen hat, sind über die staatlichen Fördermittel hinaus auch erhebliche der Gemeinde durch eigene Mittel erforderlich. Insbesondere sollen die vorhandenen infrastrukturellen Ausstattungen qualitativ weiterentwickelt werden. Im RROP ist dazu festgestellt, dass diese touristischen Ansprüche nicht mehr durch einzelne Fremdenverkehrsorte erfüllbar, sondern interkommunale Kooperationen erforderlich sind. Dabei ist vorrangiges Ziel eine Infrastrukturbündelung.

Ebersdorf/Thüringen als westliche Nachbargemeinde der Gemeinde Stadt Saalburg ist aufgrund der naturräumlichen Gegebenheiten und der Nähe zur Bleiloch-Talsperre im RROP Ostthüringen ebenfalls als Fremdenverkehrsort eingestuft. Zudem hat die Gemeinde Gewerbegebiete ausgewiesen, die sich inzwischen gut entwickeln. Dadurch kann Ebersdorf/Thüringen einen beachtlichen Anstieg der Gewerbesteuereinnahmen verzeichnen, so dass eine Verbesserung der infolge der Ausweisung dieser Gewerbegebiete noch angespannten Haushaltslage zu erwarten ist. Die Gemeinde Stadt Saalburg hat gegenwärtig einen ausgeglichenen Haushalt, in dem kontinuierlich freie Finanzspitzen erwirtschaftet werden.

Insbesondere bei der Stabilisierung und der Tourismusfunktion als einem weiter an Bedeutung gewinnenden Erwerbszweig dieser Region haben beide Orte gleiche Interessen.

Die erweiterte Gemeinde wird neben einer über 4 000 liegenden Einwohnerzahl und damit auch mehr Schlüsselzuweisungen aufgrund des höheren Hauptansatzes sowie der Möglichkeit einer noch effektiver und spezialisierter arbeitenden Verwaltung vor allem auch deshalb an Leistungskraft gewinnen, weil sowohl eine Bündelung der touristischen Infrastruktur der Region stattfindet als auch von der positiven Entwicklung als Gewerbestandort partizipiert werden kann. Überdies ist eine einheitliche und abgestimmte Planung über ein wesentlich größeres Gebiet möglich.

Saalburg ist mit Ebersdorf/Thüringen durch eine gut ausgebaute Landstraße direkt verbunden. Auch eine Buslinie des öffentlichen Personennahverkehrs verbindet beide Orte untereinander und mit der Kreisstadt Schleiz. Die Entfernung zwischen den Verwaltungssitzen beträgt etwa sieben Kilometer.

Die erweiterte Gemeinde Ebersdorf/Thüringen soll den Namen Saalburg-Ebersdorf tragen. Diese Namensänderung ist aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlich. Insbesondere sprechen die bereits ausführlich dargestellte Bedeutung Saalburgs als bedeutsamer Fremdenverkehrsort der Region und auch historische Gründe für die Aufnahme des Namens Saalburg in den Namen der erweiterten Gemeinde Ebersdorf/Thüringen.

Der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 entsprechend soll die erweiterte Gemeinde berechtigt sein, die Bezeichnung Stadt zu führen.

Zu § 3 (Erweiterung des Gemeinderats):

Die Bestimmungen gewährleisten in Anlehnung an § 9 Abs. 5 dass die Bürger der eingegliederten Gemeinde im Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde durch ihre in der letzten Kommunalwahl gewählten Mandatsträger von Beginn an angemessen repräsentiert werden.

Zu § 4 (Ortsrecht):

Diese Bestimmungen regeln die Weitergeltung von Ortsrecht nach der Eingliederung bis es dem Ortsrecht der aufnehmenden Gemeinde angepasst oder durch neues Ortsrecht ersetzt wird.

Der gesetzte Zeitraum bis zum Ende des der Eingliederung folgenden Kalenderjahres soll der möglichst schnellen Herstellung gleicher Rechtsverhältnisse in allen Ortsteilen dienen.

Die Bestimmung in Absatz 3 gibt ein Recht auf außerordentliche Kündigung der Mitgliedschaft in Zweckverbänden, kommunalen Arbeitsgemeinschaften und Vereinigungen sowie von Zweckvereinbarungen, die binnen Jahresfrist ausgesprochen werden muss. Die außerordentliche Kündigung ist genehmigungspflichtig. Die Bestimmung berechtigt nicht zur außerordentlichen Kündigung mit Dritten geschlossener anderer öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Verträge.

Zu § 5 (Wohnsitz):

Diese Bestimmung stellt klar, dass durch die in diesem Gesetz vorgenommenen Gebiets- und Bestandsänderungen der Rechte und Pflichten der Einwohner, soweit diese von der Dauer ihres Wohnens abhängen, eintritt.

Zu § 6 (Freistellung von Kosten):

Im Vollzug dieses Gesetzes werden Maßnahmen notwendig, die mit einer Gebührenpflicht verbunden sind. Diese Bestimmung regelt deshalb die Freistellung von Kosten für solche notwendigen Rechtshandlungen.

Zu § 7 (In-Kraft-Treten):

Diese Bestimmung regelt das In-Kraft-Treten.

Anmerkung: Alle Angaben zu Einwohnerzahlen basieren auf dem letzten vom Thüringer Landesamt für Statistik herausgegebenen Stand vom 30. Juni 1999.