Staatliche Anerkennung bei Fachhochschulausbildung ohne integriertes Praktikum 1 Liegen die Voraussetzungen nach § 1 Abs

(4) Die Fachhochschulen in Thüringen erteilen die staatliche Anerkennung in Verbindung mit dem Diplomgrad.

§ 2:

Staatliche Anerkennung bei Fachhochschulausbildung ohne integriertes Praktikum:

(1) Liegen die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 nicht vor, wird die staatliche Anerkennung erteilt, wenn die Abschlußprüfung in einem Studiengang des Sozialwesens an einer deutschen Fachhochschule bestanden wurde und ein nach dem Studienabschluß abgeleistetes Berufspraktikum nachgewiesen wird, das mit einem Kolloquium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule in Thüringen abgeschlossen wurde. § 1 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die staatliche Anerkennung erfolgt durch Aushändigung einer Anerkennungsurkunde durch die zuständige Behörde.

Zweiter Abschnitt Berufe mit Fachschulausbildung

§ 3:

Staatliche Anerkennung:

(1) Wer den Ausbildungsgang Erzieher, Familienpflege, Fachkraft für Soziale Arbeit, Heilerziehungspflege oder Heilpädagogik an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule in Thüringen erfolgreich abgeschlossen hat, erhält auf Antrag mit dem Abschlußzeugnis die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Staatlich anerkannter Erzieher oder Staatlich anerkannte Erzieherin, Staatlich anerkannter Familienpfleger oder Staatlich anerkannte Familienpflegerin, Staatlich anerkannte Fachkraft für Soziale Arbeit, Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger oder Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin, Staatlich anerkannter Heilpädagoge oder Staatlich anerkannte Heilpädagogin zu führen.

(2) Voraussetzung für die staatliche Anerkennung ist, dass mit der Ausbildung ein Berufspraktikum an einer geeigneten Praktikumstelle abgeleistet wird. Über die Eignung der Praktikumstelle entscheidet die Fachschule.

(3) Die Fachschulen in Thüringen erteilen die staatliche Anerkennung in Verbindung mit dem Abschlußzeugnis.

§ 4:

Staatliche Anerkennung bei Fachschulausbildung ohne integriertes Praktikum:

(1) Liegen die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 nicht vor, wird die staatliche Anerkennung erteilt, wenn ein Abschlußzeugnis über die theoretische Ausbildung an einer deutschen Fachschule vorliegt und ein einjähriges Berufspraktikum mit einem Kolloquium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule in Thüringen erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Praktikumstelle ist durch die Fachschule zu genehmigen.

(2) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.

Dritter Abschnitt Sonstige Bestimmungen

§ 5:

Versagung, Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung:

(1) Die staatliche Anerkennung ist zu versagen oder zu widerrufen, wenn sich die Nichteignung des Antragstellers für die Ausübung eines der Ausbildung entsprechenden Berufes aus einer rechtskräftigen, aus dem Bundeszentralregister noch nicht getilgten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder aufgrund sonstiger Tatsachen ergibt.

(2) Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn das Zeugnis, aufgrund dessen die staatliche Anerkennung erteilt wurde, aberkannt wurde. Sie ist zu widerrufen, wenn der Versagungsgrund nach Absatz 1 nachträglich eintritt.

(3) Die Rücknahme oder der Widerruf der staatlichen Anerkennung nach den Allgemeinen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

§ 6:

Gleichstellung staatlicher Anerkennung:

(1) Die staatliche Anerkennung einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder § 3 Abs. 1 wird einer staatlichen Anerkennung einer vergleichbaren Berufsbezeichnung, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erworben wurde, gleichgestellt.

(2) Bei Berufsbildungsabschlüssen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden und die mit den Abschlüssen nach § 1 Abs. 1 oder § 3 Abs. 1 vergleichbar sind, kann die staatliche Anerkennung erteilt werden. Sie wird erteilt, wenn der Ausbildungsabschluß für Fachhochschulen durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur, für Fachschulen durch das Kultusministerium als dem entsprechenden sozialpädagogischen Beruf in Thüringen gleichwertig anerkannt wurde und eine berufspraktische Tätigkeit während oder nach der Ausbildung nachgewiesen wird. Kann keine berufspraktische Tätigkeit nachgewiesen werden, ist ein Berufspraktikum zu leisten, das mit einem Kolloquium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule bei Fachhochschulberufen oder an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule bei Fachschulberufenabschließt. die Aushändigung einer Anerkennungsurkunde durch die zuständige Behörde.

§ 7:

Verordnungsermächtigung

Der Minister für Soziales und Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur für sozialpädagogische Berufe mit Fachhochschulausbildung und im Einvernehmen mit dem Kultusminister für sozialpädagogische Berufe mit Fachschulausbildung nach diesem Gesetz durch Rechtsverordnung regeln:

1. die Anforderungen an das Berufspraktikum und die Durchführung des Kolloquiums,

2. die Voraussetzungen für die Anerkennung von Berufspraktikumstellen,

3. die Bedingungen, unter denen die Versagung oder Aufhebung der staatlichen Anerkennung zu erfolgen hat,

4. die Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung für gleichartige Ausbildungen und Abschlüsse, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden sowie

5. Änderungen oder Ergänzungen der in diesem Gesetz genannten Berufsbezeichnungen und Ausbildungsgänge.

§ 8:

Übergangsbestimmungen:

(1) Wer an der Pädagogischen Hochschule Erfurt/Mühlhausen in den Jahren 1991 und 1992 an dem Fortbildungslehrgang für Sozialpädagogen erfolgreich teilgenommen und das Abschlußzertifikat erworben hat, erhält auf Antrag die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Staatlich anerkannter Sozialpädagoge oder Staatlich anerkannte Sozialpädagogin zu führen.

(2) Wer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung Sozialarbeiter oder Sozialarbeiterin durch das Kultusministerium erhalten hat, erhält auf Antrag die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Staatlich anerkannter Sozialarbeiter oder Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin zu führen.

(3) Wer die Ausbildung an einer Schule außerhalb Thüringens abgeschlossen hat und die Nachdiplomierung als Sozialpädagoge oder Sozialpädagogin oder als Sozialarbeiter oder Sozialarbeiterin im Sinne des Artikels 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages und nach dem Abkommen zwischen den Ländern zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von in der ehemaligen DDR erworbenen Bildungsabschlüssen erhalten hat, kann auf Antrag die Berechtigung erwerben, jeweils die Berufsbezeichnung Staatlich anerkannter Sozialpädagoge oder Staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder Staatlich anerkannter Sozialarbeiter oder Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin zu führen.

(4) Die staatliche Anerkennung nach den Absätzen 1 bis 3 erfolgt durch die zuständige Behörde.

(5) Absolventen der staatlichen und staatlich anerkannten Fachschulen in den Fachrichtungen Erzieher, Familienpflege, Heilerziehungspflege und Heilpädagogik, die mit der Ausbildung ein Berufspraktikum abgeleistet haben und denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Anerkennung nicht mit dem Zeugnis erteilt wurde, erhalten diese auf Antrag durch die zuständige Behörde.

§ 9:

Zuständigkeit:

(1) Zuständige Behörde nach diesem Gesetz ist das Ministerium für Soziales und Gesundheit.

(2) Der Minister für Soziales und Gesundheit kann durch Rechtsverordnung diese Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 10:

Gleichstellungsklausel Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.