Arbeit in den Gemeinden und Landkreisen

Die Kleine Anfrage 223 vom 17. Januar 1996 hat folgenden Wortlaut: sowie Bürgerbegehren und Bürgerentscheid geregelt.

In § 54 sind die Grundsätze der Einnahmebeschaffung für kommunale Haushalte festgelegt.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welchen Gemeinden Thüringens wurden im Jahre 1995 keine Einwohnerversammlungen durchgeführt?

2. Welche vorrangigen Gründe werden von den Bürgermeistern dafür genannt, dass 1995 keine Einwohnerversammlungen erfolgten?

3. In welchen Gemeinden wurden 1995 Bürgeranträge gestellt, und auf welche kommunalen Schwerpunkte bezogen sich diese Anträge?

4. In welchen Gemeinden wurden Bürgeranträge von den Gemeinderäten abgelehnt; was sind dafür die hauptsächlichen Gründe?

5. In welchen Gemeinden wurden 1995 Bürgerentscheide mit welchen vorrangigen Anliegen beantragt?

6. In welchen Gemeinden wurden aus welchen Gründen die Bürgeranträge durch die Gemeinderäte nicht zugelassen?

7. In welchen Gemeinden wurden Bürgeranträge im Ergebnis der Abstimmung angenommen?

8. Wie wird in Thüringer Kommunen gewährleistet, dass die in § 54 Abs. 2 der Kommunalordnung geforderte Vertretbarkeit kommunaler Abgaben eingehalten werden kann? Auf welcher Grundlage wird die Vertretbarkeit kommunaler Abgaben in ihrer Gesamtheit durch die Gemeinden erfaßt und bewertet?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 29. Februar 1996 wie folgt beantwortet:

Zu 1. bis 7.:

Da dem Thüringer Innenministerium weder Zahlen noch Erfahrungsberichte vorliegen, müßten die Informationen erst bei den kreisfreien Städten und Landratsämtern abgefragt werden. Angesichts des umfangreichen und detaillierten

Fragenkatalogs ist der damit verbundene Zeit- und Arbeitsaufwand nicht vertretbar, die Arbeitsfähigkeit der kommunalen und staatlichen Behörden würde in nicht hinnehmbarem Umfang eingeschränkt.

Zu 8.: Die Kommunen sind nach § 54 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung verpflichtet, ihre Einnahmen aus speziellen Entgelten privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Natur zu beschaffen. Diese Verpflichtung korrespondiert mit dem in § 53 enthaltenen Gebot, die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben durch eine geordnete Haushaltswirtschaft zu sichern.

Die in § 54 Abs. 2 enthaltenen Grundsätze über die Rangfolge der Einnahmequellen sind verbindliches Rangfestlegungbesitzen.

Diese Rangfolge der benötigten Deckungsmittel verpflichtet die Kommunen dazu, die gesetzliche Ermächtigung zur Erhebung von Gebühren und Beiträgen nach dem Thüringer Kommunalabgabengesetz als spezielle Entgelte auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen.

Von den speziellen Entgelten nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 sind Gebühren und Beiträge nach dem erfaßt; nicht hierzu gehören Steuern. Das Kostenüberschreitungsverbot nach § 12 Abs. 2 Satz 3 verpflichtet die Kommunenzudem, ansatzfähigen Kosten nicht überschreiten. Das Kostendeckungsgebot (§ 12 Abs. 2 Satz 1 stellt die Untergrenze für die Gebührenkalkulation dar.

Die Wendung soweit vertretbar ist als Einschränkung dieses Zwangs zu begreifen. Dies bedeutet, dass bei einzelnen Leistungen die Erhebung von speziellen Entgelten gänzlich oder ab einer bestimmten Höhe unvertretbar sein kann und deshalb die Erhebung unterbleibt oder betragsmäßig begrenzt wird.

Das Merkmal der Vertretbarkeit schließt bereits vom Wortsinn her die Möglichkeit verschiedener vertretbarer Entscheidungen ein. Es setzt damit eigene Einschätzungen durch den Satzungsgeber voraus und akzeptiert diese, solange sie sich im Rahmen der Vertretbarkeit bewegen. Insoweit ist der Kommune ein gerichtlich nur beschränkt damit zur Berücksichtigung wirtschaftlicher und sozialer Aspekte bleibt. dafür auch eine Gegenleistung erbringen muss und zu erbringen bereit ist. Dies kann bei kommunalen Leistungen und Einrichtungen nicht anders sein.

Soweit gesetzliche Verbote bestehen, kommt die Forderung einer Abgabe nicht in Betracht.

Die Vertretbarkeit findet jedoch ihre Grenze in der Leistungsfähigkeit der Gemeinde, § 53 Wenn der Haushaltsausgleich gefährdet ist und die Haushaltswirtschaft defizitär zu werden droht, hat das finanzwirtschaftliche Gebot, kostendeckende Engelte zu erheben, Vorrang vor dem Gebot der Zumutbarkeit. bei Nichtbeachtung der Rangfolgeregelung - die wie oben gesagt den Gemeinden einen weiten Beurteilungsspielraum zubilligt - einschreiten.

Die Gemeinden haben somit unter Beachtung der dargestellten rechtlichen Grenzen in eigener Verantwortung darüber Gemeinden die Vertretbarkeit ihrer Abgaben zu erfassen und zu bewerten.