Das Thüringer Datenschutzgesetz ThürDSG vom 29 Oktober 1991 ist am 06111991 in Kraft getreten

1. Rechtliche Grundlagen für den Datenschutz in Thüringen

Die am 29. Oktober 1993 verkündete und durch Volksentscheid der Thüringer Bürger vom 16. Oktober 1994 endgültig in Kraft getretene Verfassung des Freistaats Thüringen vom 25. Oktober 1993 garantiert das Grundrecht auf über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen. Dieses Grundrecht auf hat auch jeder ein Auskunftsrecht darüber, welche Informationen über ihn in Akten und Dateien gespeichert sind und ein Recht, die ihn betreffenden Akten und Dateien einzusehen. Die Berufung eines Datenschutzbeauftragten beim Landtag zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten und zur Unterstützung bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle ist in Artikel 69 der Thüringer Verfassung aufgenommen.

Das Thüringer Datenschutzgesetz vom 29. Oktober 1991 ist am 06.11.1991 in Kraft getreten. Zweck des öffentliche Stellen in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird (§ 1 Zu den öffentlichen Stellen, die das zu beachten haben, gehören gemäß § 2 die Behörden, die Gerichte und die sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

Das ist als ein Auffanggesetz anzusehen, und gilt nur dort, wo keine speziellen Datenschutzvorschriften gelten. u. a.). Ebenso wird im BDSG auch die Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen des Bundes geregelt (z. B. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Arbeitsämter, BKA u. a.). Das BDSG ist ebenfalls als generelles Auffanggesetz datenschutzrechtlicher Fragen zu sehen.

Vor allem im öffentlichen Bereich wurde die bereichsspezifische Datenschutzgesetzgebung vorangetrieben. Im Berichtszeitraum, der dem ersten Tätigkeitsbericht zugrunde liegt, sind wichtige gesetzgeberische Vorhaben auf Bundes- und Landesebene abgeschlossen worden, die das informationelle Selbstbestimmungsrecht tangieren. Auf die wichtigsten Regelungen wird nachstehend eingegangen.

Landesrechtliche Grundlagen

Thüringer Meldegesetz Thüringer Meldegesetz. Die wesentlichen Regelungen sind durch das Melderechtsrahmengesetz des Bundes vorgegeben. Alle sich aus der Novelle vom 20.03.1994 ergebenden Neuerungen wurden bereits aufgenommen (siehe Punkt 1.2.1). Durch die Aufnahme schon kraft Melderechtsrahmengesetz geltender Vorschriften ist ein benutzerfreundliches Gesetz entstanden. Materiell regelt es die Zurverfügungstellung personenbezogener Daten aus dem Melderegister zur Erledigung verschiedenster staatlicher und kommunaler Aufgaben.

Derzeit wird vom TIM eine Novelle des vorbereitet. Diese wurde u. a. erforderlich, weil im Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid in § 4 Abs. 4 und 5 die seit mindestens 3 Monaten) unentgeltlich zu bestätigen. Um bei der Vielzahl der Unterstützungsunterschriften eine Tatsache, ob bereits eine Unterstützungsunterschrift geleistet wurde, die zudem einer strengen Zweckbindung unterliegt, geschaffen werden. Dies erscheint aus datenschutzrechtlicher Sicht vertretbar. Der der Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Entwurf erhalten hat, hat darüber hinaus noch weitere Anregungen und Hinweise gegeben (siehe Punkt 5.2.4.7), über deren Berücksichtigung bei Berichtsabfassung noch keine Informationen vorlagen.

Thüringer Beamtengesetz

Mit dem Thüringer Beamtengesetz vom 10.06.1994 hat der Landesgesetzgeber die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes übernommen und ist damit der Verpflichtung nach Anlage I Kapital IX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrages zur Schaffung von Landesbeamtenrecht nachgekommen. In den §§ 97 bis 104 sind eindeutige Regelungen getroffen worden, die sowohl für den Betroffenen als auch für die personalverwaltenden Stellen Klarheit zum Umgang mit Personaldaten schaffen. Soweit sich in der Praxis Probleme ergeben haben, wird hierauf noch einzugehen sein.

Thüringer Personalvertretungsgesetz

Das Thüringer Personalvertretungsgesetz vom 29.07.1993 enthält neben der allgemeinen Forderung in Selbstbestimmung im Rahmen ihrer Mitbestimmungsaufgaben durchsetzen sollen.

Personalfragebogen für Angestellte und Arbeiter sowie für Beamte gemäß § 74 Abs. 3 Nr. 8 bzw. § 75 Abs. 2 Nr. 2

Des weiteren wird gemäß § 74 Abs. 3 Nr. 18 und 19 die volle Mitbestimmung des Personalrates bei der Einführung, Anwendung, wesentlichen Änderung oder Erweiterung technischer Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen oder zu erfassen (wie z. B. Arbeitszeiterfassungssysteme, Telefondatenerfassung) oder zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten (z. B. Programme zur Lohn- und Gehaltszahlung, zur Personalverwaltung, zur Beihilfebearbeitung) gefordert.

Bei der Kontrolltätigkeit des wird der Frage, ob der Personalrat beteiligt wurde, stets eine große Bedeutung beigemessen, da gemäß § 69 Abs. 10 die Durchführung einer Maßnahme unzulässig ist, wenn sie ohne die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der Personalvertretung erfolgte. Es zeigte sich mitunter bei Anfragen und Kontrollen in öffentlichen Stellen, dass Kritiken oder Beanstandungen (insbesondere hinsichtlich der Arbeitsweise der Personalverwaltungen) seitens des vermeidbar gewesen wären, wenn die Behördenleitungen immer ihre Informationspflicht den Personalvertretungen gegenüber und die Personalvertretungen selbst ihre vom Gesetzgeber zugewiesene Verantwortung zur Wahrung der Vorschriften des Datenschutzes gemäß § 80 sowie ihre 80 alle Prüfungsberichte des soweit diese die Zuständigkeit der Personalvertretung betreffen, von der Behördenleitung zur Verfügung zu stellen sind, wird der künftig hierauf besonders hinweisen.

Thüringer Rettungsdienstgesetz

Das am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Thüringer Rettungsdienstgesetz enthält in § 20 neben einer bereichsspezifischen Ausprägung des Erforderlichkeitsgrundsatzes und einer Verschwiegenheitsverpflichtung des ist den Aufgabenträgern in anonymisierter Form ein Abdruck für Zwecke der Qualitätssicherung zu überlassen. Diese Kraft getreten ist. Dieser Rahmenplan wird von den Aufgabenträgern des Rettungsdienstes (Kreise und kreisfreie Städte) durch Rettungsdienstbereichspläne nach § 6 konkretisiert. Aufgrund der erst kurzen Geltungsdauer dieser Vorschriften liegen dem bisher wenig praktische Erfahrungen im Umgang mit diesen Dokumentationspflichten vor (siehe Punkt 11.7).

Thüringer Krankenhausgesetz

Das mit Wirkung vom 01.01.1994 in Kraft getretene Thüringer Krankenhausgesetz enthält in seinem § 27 ausführliche datenschutzrechtliche Regelungen, die insoweit als bereichsspezifische Vorschriften den Normen des vorgehen. So ist z. B. die Demonstration von Patienten zu Zwecken der Ausbildung und Lehre nur mit schriftlicher Einwilligung der Patienten erlaubt. Den Schwerpunkt der Regelung bildet der Umgang mit den Patientendaten. Dabei fallen unter diesen Begriff auch Daten von Angehörigen oder sonstigen Bezugspersonen, die dem und Nutzung wird auf die dem Krankenhaus im Rahmen des Behandlungsvertrages obliegenden Aufgaben sowie die jedoch erhoben werden. Dabei sind die Daten jedoch so früh wie möglich zu anonymisieren. Im übrigen bedarf die Erhebung, Speicherung und Nutzung von Patientendaten der Einwilligung des Patienten. Hierzu ist die vorherige schriftliche Einwilligung des Patienten einzuholen, wobei er zuvor in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung sowie den Zweck der vorgesehenen Verarbeitung der Daten aufzuklären ist. Eine Übermittlung von Patientendaten ist nach § 27 Abs. 6 auch zulässig für die Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen in der Krankenhausversorgung, die Abwehr besonderer Gefahren sowie für die Durchführung der mit der Behandlung in Zusammenhang stehenden gerichtlichen Verfahren. Die Patienten haben ein kostenfreies Auskunftsrecht (Absatz 8). Positiv hervorzuheben ist die Pflicht des Krankenhauses nach Absatz 10, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.

Thüringer Datenschutzregisterverordnung

Der führt gemäß § 40 Abs. 7 i. V. m. § 12 ein Datenschutzregister, das die Angaben der öffentlichen Stellen, die personenbezogene Daten in automatisierten Verfahren verarbeiten, enthält sowie eine Darstellung des 22.03.1994. Der Nr. 20/1994 enthält auf den Seiten 1367 bis 1370 die kopierfähig gestalteten Formblätter DSB 1 bis 3, die für die Meldung zum Datenschutzregister benutzt werden müssen, sowie ausführliche Erläuterungen zum Ausfüllen der Meldung. Die ausgefüllten Formblätter sind dann von der speichernden öffentlichen Stelle über die der Meldung leisten können. Die obersten Landesbehörden können in ihrem Bereich auch zulassen, dass bestimmte Meldung über das zuständige Landratsamt, kreisfreie Städte und Landkreise direkt an den Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehenden Dateien waren bis zum Ablauf des dritten, auf den Tag der Verkündung folgenden Kalendermonats abzugeben. Alle anderen sind unverzüglich nach deren Errichtung zu melden (siehe Punkt 2.3).

Bundesrechtliche Grundlagen

Novelle des Melderechtsrahmengesetzes

Das am 20. März 1994 in Kraft getretene Erste Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes enthält gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 MRRG nun auch Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Vorfeld von Wahlen Meldedaten über Gruppen von Wahlberechtigten übermitteln. Hierbei steht den Bürgern, ebenso wie bei Auskunftsbegehren über Alters- und Ehejubiläen, ein Widerspruchsrecht zu. Die Empfänger der Daten dürfen die Daten nur zum Zweck der Wahlwerbung verwenden und sind einen Monat nach der Wahl zu deren Löschung verpflichtet. Da das Thüringer Meldegesetz erst am 1. April 1994 in Kraft getreten ist, wurden darin schon alle rahmenrechtlichen Vorgaben erfüllt, so dass hierzu keine Novelle des Landesmeldegesetzes erforderlich ist (siehe Punkt 5.2.1).

Mit der am 9. November 1995 in Kraft getretenen Novelle der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung wird der regelmäßige Datenabgleich insbesondere an die Sozialleistungsträger hinsichtlich der automatisierten noch nicht vor.

1.2.2Krebsregistergesetz

Nach langwierigen Beratungen zwischen Bund und Ländern ist am 01.01.1995 das Gesetz über Krebsregister (Krebsregistergesetz - KRG -) in Kraft getreten. Es schreibt vor, dass zur Krebserforschung flächendeckend in den Bundesländern Krebsregister einzurichten sind. Unter Beteiligung der DSB von Bund und Ländern ist ein - wenn auch verfahrenstechnisch aufwendiger - Kompromiß zwischen den Interessen der Forschung, möglichst viel und aussagekräftiges Datenmaterial zu bekommen, und den Interessen der Patienten auf Schutz ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gefunden worden. Das Gesetz ist bis 01.01.1999 befristet und soll durch Ländergesetze abgelöst werden. Krebsregister der ehemaligen DDR als Gemeinsames Krebsregister in Berlin weiterzubetreiben (siehe Punkt 13.3.2). 1.2.3Ausländerzentralregistergesetz