Kredit

Für die konkrete Aufgabenerfüllung hätte eine Auflistung der Geburtsjahrgänge und soweit erforderlich der Straßen ausgereicht. Eine Notwendigkeit nach einer für die der ersuchende Empfänger gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 die Verantwortung trägt.

Auskunftsersuchen bei Vorliegen einer Meldesperre Auskunftssperre, insbesondere bei einer Sperre aufgrund einer vorliegenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit, erfolgen muß. Im Unterausschuß EDV im Einwohnerwesen der ständigen Konferenz der Innenminister der Länder hatte man sich Mitte 1994 ebenfalls mit diesem Problem beschäftigt und festgestellt, dass eine falsche Auskunft, z. B. der gesuchte Einwohner ist nicht gemeldet unzulässig sei. Da aber insbesondere in kleineren Gemeinden der Betroffene leicht ermittelt werden kann, wenn die Meldeämter ein Auskunftsersuchen nur mit dem Hinweis beantworten, dass entsprechend dem Meldegesetz keine Auskunft erteilt werden darf, hatte sich der mit dieser Frage auch an das TIM gewandt. Die von dort vorgeschlagene Lösung ist sowohl melderechtlich korrekt und datenschutzrechtlich Anfragen an Meldebehörden folgende Antwort gegeben werden: Die bisherige bzw. gegenwärtige Anschrift ist der Meldebehörde bekannt. Sie darf aufgrund melderechtlicher Bestimmungen nicht mitgeteilt werden. Sollte der begründete Wunsch bestehen, mit dem Betroffenen in Verbindung zu treten, wird diese Bitte von der Meldebehörde an Häufig wird nach der Zulässigkeit für die Erteilung telefonischer Melderegisterauskünfte gefragt. Grundsätzlich gibt es keine datenschutzrechtlichen Bedenken, einfache Melderegisterauskünfte an nicht-öffentliche Stellen auch telefonisch vorzunehmen. Ein praktisches Problem besteht allerdings darin, dass diese Auskünfte gebührenpflichtig sind, so eine Verfahrensweise, nur nach Abschluß entsprechender Vereinbarungen zur Gebührenabrechnung mit bestimmten nicht-öffentlichen Stellen wie Rechtsanwaltsbüros, Kreditauskunfteien o. ä. Auskünfte zu erteilen.

Demgegenüber sollten erweiterte Melderegisterauskünfte aufgrund der Nachweisführung des berechtigten Interesses sowie der im allgemeinen geforderten Benachrichtigung des Betroffenen von der Auskunftserteilung grundsätzlich nicht telefonisch erteilt werden. Hinsichtlich der Datenübermittlungen an öffentliche Stellen gibt es ebenso keine Formvorschriften. Es ist nur zu sichern, dass Unbefugte keine Kenntnis der Daten erhalten. Dies kann bei telefonischen Auskünften z. B. gewährleistet werden, wenn

- der Empfänger persönlich bekannt ist und gesichert ist, dass er von der Behörde autorisiert wurde, entsprechende Daten anzufordern;

- die Übermittlung erst nach Rückruf bei der anfordernden Stelle (Dienstnummer!) erfolgt;

- vor der Datenübermittlung vereinbarte, in regelmäßigen Abständen wechselnde Kennwörter ausgetauscht werden (z. B. Polizeidienststellen, Sozialämter, Finanzämter).

Melderegisterauskünfte an Parteien und Wählergruppen Unsicherheiten gab es in der Vergangenheit in einigen Meldebehörden bei der Anwendung der Bestimmungen in § 33 Abs. 1 wonach Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen sechs Monate vor den Wahlen Adressen von Gruppen von Wahlberechtigten übergeben werden dürfen. So wurde in einer Meldebehörde anläßlich der Kommunalwahl 1994 aufgrund einer Anfrage durch eine Partei ein Ausdruck aus dem Melderegister erstellt, ohne dass die Bürger auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen worden waren. Neben dieser Mißachtung lag ein weiterer Verstoß gegen das Meldegesetz vor, da aufgrund fehlender EDV-technischer Kenntnisse

Dieses wurde vom beanstandet.

Es ist deshalb angeraten, künftig vor der Entscheidung über einen entsprechenden Auskunftsantrag zu prüfen, ob die EDV-technischen Voraussetzungen für die angeforderten Auszüge aus dem Melderegister gegeben sind. Gleichzeitig ist zu gewährleisten, dass Angaben von Personen, die Widerspruch eingelegt haben bzw. für die Auskunftssperren Übermittlung ausgeschlossen sind. Ungeachtet dessen bleibt es in der Entscheidungsbefugnis der jeweiligen Wählergruppen zu erteilen. Eine Verpflichtung, künftig derartige Auskünfte zu erteilen, besteht nach dem geltenden Recht nicht.

Melderegisterauskünfte aus Anlaß von Alters- und Ehejubiläen Schwierigkeiten bereiten teilweise Mitarbeitern der Meldebehörden die Bearbeitung von Melderegisterauskünften in Vertretungskörperschaften, der Presse oder dem Rundfunk entsprechende Melderegisterauskünfte übergeben werden.

Diese Regelung erscheint unproblematisch, wenn, wie das Gesetz es vorschreibt, allen Betroffenen die Möglichkeit jährlich hierauf alle Bürger durch eine öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen sind. Daß dies nicht in jedem Fall erfolgt, zeigte eine entsprechende Beschwerde eines Bürgers, der mit der Veröffentlichung seines Jubiläums nicht einverstanden war. Aufgrund fehlender Hinweise hatte er aus Unkenntnis sein Widerspruchsrecht nicht in Anspruch genommen. Stellen auch die örtliche Sparkasse darüber informiert wurde. Dies mag zwar auf den ersten Blick durch Übergabe kleiner Präsente seitens der Sparkasse im Interesse des Betroffenen erfolgen, ist aber vom Gesetzgeber so nicht vorgesehen, so dass die Meldestelle aufgefordert wurde, künftig derartige Übermittlungen zu unterlassen. Übersehen wird in diesem Zusammenhang häufig auch von den Meldeämtern die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung, daß hören sind.

Melderegisterauskunft an Adreßbuchverlage

Eine Reihe von Anfragen, insbesondere aus der Bevölkerung, zeigen immer wieder, dass die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung von den Meldebehörden an Adreßbuchverlage häufig in Frage gestellt wird. Inwieweit das darstellt, mag dahingestellt bleiben. Sicher ist auch das Argument, vor allem größerer Meldebehörden, nicht von der Hand zu weisen, dass sich durch die Veröffentlichung von Adreßbüchern die Zahl der Melderegisterauskünfte spürbar verringert.

Bei Anfragen hinsichtlich der Zulässigkeit der Datenübermittlung hat der stets darauf verwiesen, dass nach dem derartige Auskünfte zulässig sind, soweit der Betroffene dem nicht widersprochen hat. Danach können Meldebehörden den Adreßbuchverlagen grundsätzlich Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften sämtlicher Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mitteilen. Darauf hat die Meldebehörde mindestens drei Monate vor der Melderegisterauskunft durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Personen, die in Heimen wohnen, sind vorher zu hören. Dennoch sollte vor jeder Datenübermittlung die jeweilige Kommunalverwaltung.

Letztlich wird durch die entsprechende Veröffentlichung der Daten ein Teil des Melderegisters in ein öffentliches Einlesen der Daten mittels eines Scanners in Datenbankdateien) jeder Kontrollmöglichkeit entzieht. Zu bedenken ist z. nicht mehr von der Begründung für das öffentliche Interesse zur Datenübermittlung an Adreßbuchverlage gedeckt ist.

Bei einfachen Melderegisterauskünften besteht der Zweck nur darin, die Anschrift einer namentlich benannten Person zu ermitteln. Demgegenüber werden bei einer Veröffentlichung von Meldedaten, die straßenweise sortiert sind, nach dem sonst nur bestimmte Empfänger erhalten dürfen.

In diesem Zusammenhang sollte auch folgende Problematik nicht unerwähnt bleiben:

Im Rahmen des Gedankenaustausches zwischen den DSB von Bund und Ländern wurde ein Fall diskutiert, in dem ein Verlag eine CD-ROM herausgegeben hatte, die alle Angaben der Telefonbücher der Bundesrepublik Deutschland enthält. Die Abfrage dieser CD-ROM ist so gestaltet, dass die Eingabe einer beliebigen Telefonnummer genügt, um Name und Adresse des Telefonkunden in Sekundenschnelle abzurufen. Da es sich bei diesen Angaben um Daten aus allgemein zugänglichen Quellen handelt (§ 29 Abs. 1 BDSG), dürfte diese Verfahrensweise als mit dem geltenden Datenschutzrecht für vereinbar anzusehen sein. Gleichwohl besteht die Gefahr, dass durch die Zusammenfassung und können, die weit über den Zweck hinausgehen, für den das Telefonbuch ursprünglich angelegt worden ist. Dem Telefonkunden, der bei Antragstellung der Eintragung in das Telefonbuch nicht widersprochen hat, dürften diese technischen Möglichkeiten nicht bewußt gewesen sein. Andererseits besteht in der Regel ein Bedürfnis, als Telefonanschlußinhaber in einem Telefonbuch zu erscheinen. Anläßlich der Neufassung der Datenschutzverordnung von Telekommunikation und Informationsdiensten haben daher die DSB von Bund und Ländern unter anderem gefordert, daß bei der Antragstellung dem Kunden die Möglichkeit eröffnet wird, der Aufnahme in das elektronisch geführte Kundenverzeichnis gesondert zu widersprechen (siehe Anlage 29).

Für die Adreßbücher bedeutet dies, dass künftig nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch Adreßbuchdatenbestände sortieren. Bei entsprechenden EDV-Kenntnissen können sie gleichfalls mit anderen Daten verknüpft werden. So wäre es beispielsweise nach einem automatischen Abgleich mit dem elektronischen Telefonbuch sofort möglich, z. B. für einen ausgewählten Stadtteil alle Häuser aufzulisten, in denen vermutlich (soweit nicht Personen einer Eintragung widersprochen haben) nur eine alleinstehende Frau wohnt, die über keinen Telefonanschluß verfügt.

Wegen dieser Mißbrauchsgefahren hat der in seiner Stellungnahme zur Novelle des (siehe Punkt einer alphabetischen Auflistung der Einwohner in Adreßbüchern übermittelt werden dürfen.

Melderegisterauskunft für Forschungszwecke nicht namentlich benannter Personen an private Stellen übergeben werden dürfen. Die Datenübermittlung von Meldedaten an nicht-öffentliche Stellen für Forschungszwecke ist in Thüringen in § 32 geregelt. Danach darf eine Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) nur und der Umfang der Auskunftserteilung abschließend geregelt.

Dies trifft ebenso für Unternehmen der Markt-, Meinungs- und Sozialforschung zu, wobei für diesen Bereich aufgrund einer Vereinbarung der Länder einheitlich der Verfahrensweg geregelt wurde. Danach dürfen Auskünfte nur erteilt werden, wenn der Beauftragte des Unternehmens eine gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegt, die vom sie keine Einschränkung enthält, für alle Meldebehörden im Bundesgebiet. Sie wird in der Regel für zwei Jahre ausgestellt und kann jederzeit widerrufen werden. Mit dieser Bescheinigung ist jedoch keinerlei Aussage über das konkrete Vorhaben des Instituts getroffen, sondern lediglich die Zuverlässigkeit des die Auskunft beantragenden Unternehmens bestätigt. Damit soll den Meldebehörden die Entscheidung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung nur erleichtert werden. Sie entbindet die Meldebehörde aber nicht von der Pflicht zur Prüfung, ob der Verwendungszweck im öffentlichen Interesse liegt.

Häufig wird dabei von den Antragstellern der Begriff des öffentlichen Interesses sehr weit ausgelegt und mitunter auch mit der Transparenz staatlicher oder kommunaler Arbeit bis zur Befriedigung allgemeiner Neugier verwechselt. Da der Bürger handelt, bedarf es stets einer verantwortungsbewußten Prüfung, ob die Belange und das Wohl der Allgemeinheit gegenüber den Individualinteressen überwiegen. Unproblematisch ist dies sicher, wenn es sich um Forschungsaufträge öffentlicher Stellen handelt, da man in diesen Fällen davon ausgehen kann, dass eine Auftragserteilung nur erfolgt, wenn diese Frage positiv beantwortet werden kann. der Daten. Zur Gewährleistung der ausschließlichen Zweckbindung wird empfohlen, den Empfänger bei der Datenübermittlung ausdrücklich darauf hinzuweisen. Gleichzeitig sollte stets geprüft werden, ob insbesondere aus Gründen des Datenschutzes die Auskunftserteilung unter Bedingungen erfolgen oder mit Auflagen (z. B. Löschungsfristen) verbunden werden sollte.

Adreßauskunftsersuchen bei Behörden

Es wird häufig die Frage an den gerichtet, ob und wie Anfragen von den verschiedensten Seiten bei öffentlichen Stellen hinsichtlich der Übermittlung von Adressen von Personen oder Personengruppen für die unterschiedlichsten mit der Bitte herantreten, ihnen die notwendigen Anschriften mitzuteilen; oder es werden z. B. im Rahmen eines Forschungsprogrammes von einer wissenschaftlichen Einrichtung für eine vorgesehene Befragung ehemaliger Patienten eines Krankenhauses deren Adressen benötigt.

In diesen Fällen fehlen aufgrund der Zweckbindung der Daten häufig die erforderlichen Rechtsgrundlagen zur Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen geholfen werden. Soweit die betreffende Stelle das Anliegen entsprechend ihrer Möglichkeiten unterstützen möchte, können von der anfragenden Person oder Stelle bereits vorfrankierte aber noch nicht adressierte Kuverts mit den zu übersendenden Schriftstücken der Behörde übergeben werden. Dort erfolgt unmittelbar ohne Beteiligung des Anfragenden die Adressierung und die Übergabe an die Post.