Finanzamt

Die DSB der neuen Länder haben am 20.09.1994 folgenden Beschluß im Rahmen des AK Neue Bundesländer verabschiedet:

- verarbeiten und nutzen, die sie zur Erfüllung der ihnen gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben auch tatsächlich benötigen.

- Bürger aus den westlichen und östlichen Bundesländern dürfen im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen nicht unterschiedlich behandelt werden. Insbesondere sind die DSB der neuen Länder der Auffassung, dass allein die Mitgliedschaft in der SED oder einer der anderen Blockparteien nicht grundsätzlich als sicherheitserheblicher Sachverhalt zu werten ist.

- Datenerhebungen zu Sicherheitsüberprüfungen dürfen nur im Rahmen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes erfolgen.

- Die Landesregierungen der neuen Länder werden gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass möglichst kurzfristig Sicherheitsüberprüfungsgesetze der Länder verabschiedet werden.

Einige Bundesländer haben inzwischen die Forderungen nach einer gesetzlichen Regelung aufgegriffen und entsprechende Gesetzentwürfe erarbeitet. Eine Beteiligung des an einem Gesetzentwurf für Thüringen hat bisher noch nichtstattgefunden.

Maßhalten beim vorbeugenden personellen Sabotageschutz

Die DSB des Bundes und der Länder haben in einem gemeinsamen Beschluß (siehe Anlage 15) auf der Konferenz der DSB gefordert, bei Sicherheitsüberprüfungen zum personellen Sabotageschutz Augenmaß zu bewahren.

Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sind in die Sicherheitsüberprüfungen derjenigen Beschäftigten einbezogen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen (personeller Sabotageschutz). Spezialgesetzlich geregelt sind solche Überprüfungen gegenwärtig für den Atombereich und für Flughäfen. Angesichts der Überlegungen des Bundesministeriums des wobei als lebenswichtig bereits Stellen angesehen werden, die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind, sind die DSB der Meinung, dass das Persönlichkeitsrecht hier doch Maßhalten fordert. Eine besondere Zurückhaltung muss besonders bei vorbeugenden Sicherheitsüberprüfungen auferlegt werden. Um nicht Sicherheitsüberprüfungen auch für Einrichtungen, die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind, rechtlich zuzulassen, ist insbesondere eine eindeutige Auslegung des Begriffs der sicherheitsempfindlichen Stellen solcher Einrichtungen erforderlich. So sollte bei allen Vorhaben, bei denen eine Erweiterung der Sicherheitsüberprüfung beim Daten erhoben werden, ohne dass der Betroffene dazu Anlaß gegeben hat.

Personenbezogene Datenübermittlung zwischen Verfassungsschutzbehörden

Ein anderer informierte, dass bei einer Überprüfung im dortigen Landesamt für Verfassungsschutz festgestellt worden sei, dass bei der Übersendung von Berichten an andere Verfassungsschutzbehörden mit personenbezogenen Teilanonymisierung erfolgt sei. Auf eine entsprechende Anfrage des beim wurde von dort mitgeteilt, daß sei, dass die Informationen für die Aufgabenerfüllung der Empfängerbehörden nicht relevant sind oder sein können.

Diese Auffassung teilt der vom Grundsatz her, beabsichtigt jedoch, die Einhaltung dieser Praxis bei Gelegenheit zu überprüfen.

Kontrollbesuch beim Landesamt für Verfassungsschutz

Im Berichtszeitraum wurde auch das Landesamt für Verfassungsschutz einer datenschutzrechtlichen Kontrolle durch den unterzogen.

Bei der stichprobenartigen Kontrolle im Personalbereich zeigte sich, dass dort Unterlagen Aufnahme in eine Personalakte gefunden hatten, ohne dass hierfür eine Erforderlichkeit bestand. Die Bearbeitung dieser Vorgänge liegt in der ausschließlichen Zuständigkeit der ZGT, so dass eine zusätzliche Erhebung und Vorhaltung der personenbezogenen Daten bei der nicht zuständigen Personalverwaltung des vom kritisiert wurde. Seitens des TIM wurde zwischenzeitlich mitgeteilt, dass hier den Forderungen des diese Unterlagen zu entfernen, entsprochen wird.

Nach Feststellung des hält das Daten von Bewerbern, die sich mehrfach bewerben, vor, ohne dass es bis zum jetzigen Zeitpunkt hierzu aus datenschutzrechtlicher Sicht notwendige Regelungen hinsichtlich der Löschung gibt. Es ist vom TIM in Aussicht gestellt worden, dass hierzu eine Regelung getroffen wird, die auch in die in Ausarbeitung befindliche Personalaktenführungsrichtlinie Eingang finden soll, was seitens des begrüßt wird.

Nach einer Prüfung von Sach- und Personenakten sollte sich die Prüfung auch auf Sicherheitsüberprüfungsakten bei denen eine Belehrung der einbezogenen Personen (Ehe- bzw. Lebenspartner) sowie der Auskunfts- und Referenzpersonen (noch) nicht stattgefunden hat, verweigert. Dies hat der gemäß § 39 Abs. 1 beanstandet. Bei dieser vom TIM getroffenen Entscheidung wird davon ausgegangen, dass als Betroffener, dem ein keine Rechtsgrundlage und widerspricht sowohl § 37 Abs. 2 als auch § 38 Abs. 1 Satz 1 Zudem hängt die Kontrollmöglichkeit des nach Ziffer 37.2 nicht von der Unterrichtung des Betroffenen Beschränkungen unterwerfen, die durch das geltende Recht nicht gedeckt sind. diejenigen Sicherheitsüberprüfungsakten, bei denen eine Belehrung der nach Auffassung des TIM einzubeziehenden Personen nicht stattgefunden hat, nicht länger aufrechterhalten bleibt. Es hat jedoch mitgeteilt, dass künftig auch die einzubeziehenden Personen sowie Auskunfts- und Referenzpersonen über das nach Auffassung des TIM bestehende Widerspruchsrecht belehrt bzw. unterbliebene Belehrungen nachgeholt werden. Es stellt sich hier die Frage der zukünftigen Handhabung, wenn von der sicherheitszuüberprüfenden Person kein Widerspruch eingelegt wurde, aber beispielsweise von einer Referenzperson. Soll für diesen Fall keine Kontrollmöglichkeit des gegeben sein? Die Antwort darauf von seiten des TIM steht noch aus.

9. Finanzen, Steuern, Rechnungsprüfung

Finanzverwaltung

Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte

Wenn ein Steuerpflichtiger erstmalig mit einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung den Freibetrag für Behinderte (§ 39a Abs. 4a Unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige in den Folgejahren wiederum einen Antrag auf auf Eintragung eines Freibetrages für Behinderte und damit über die Tatsache einer vorhandenen Behinderung unterrichtet. Obwohl dieses Verfahren sicherlich in den meisten Fällen eine bürgerfreundliche Lösung darstellt, gibt es

Die ausschließlich zweckgebundene Kenntnis der Behinderung erscheint besonders dann nicht in jedem Fall gesichert, wenn der Steuerpflichtige in einer kleinen Gemeinde wohnt, in der Gemeindebedienstete und Steuerpflichtiger sich persönlich kennen. Der Arbeitgeber kann unter Umständen darüber hinaus auch von der Höhe eines auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrages wegen der Behinderung auf den Behinderungsgrad zurückschließen. Auf Lohnsteuerkarte eintragen lassen möchte - mit der Folge einer Datenübermittlung an die Wohnsitzgemeinde - oder ob er der künftigen Datenübermittlung an die Gemeinde widersprechen und den Eintrag des Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte durch das Finanzamt über einen jährlichen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung erreichen möchte.

Das um Stellungnahme zu diesem Vorschlag gebetene TFM erklärte, dass diese Angelegenheit bereits Gegenstand der Besprechung der Lohnsteuerreferatsleiter des Bundes und der Länder war. Dabei war entschieden worden, dass im Vordruck Antrag auf Lohnsteuerermäßigung kein Auswahlkästchen aufgenommen werden soll, wonach der Steuerpflichtige wählen kann, ob der Pauschbetrag für Behinderte - verbunden mit dem entsprechenden Datenfluß unmittelbar von der Gemeinde bei Ausstellung der Lohnsteuerkarte eingetragen werden soll oder nicht. Statt dessen wurde beschlossen, auf dem Antrag die Versicherung des Betroffenen um folgenden Wortlaut zu ergänzen: Mir ist bekannt, dass erforderlichenfalls Angaben über Kindschaftsverhältnisse und Pauschbeträge für Behinderte der für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten zuständigen Gemeinde mitgeteilt werden.

Nach Aussage des TFM wird diese Angelegenheit im Kreis der Lohnsteuerreferatsleiter des Bundes und der Länder erneut zur Diskussion gestellt. Die Angelegenheit wird der weiter verfolgen.

Zustellung von Lohnsteuerkarten

Aus anderen Bundesländern wurde bekannt, dass die Lohnsteuerkarten für Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder wird für datenschutzrechtlich bedenklich gehalten, da den Ehegatten und den Kindern vom Absender die Möglichkeit nicht wünschen.

Lohnsteuerkarten durch Bedienstete der Gemeinde zustellen lassen, per Post versenden oder private Dienstleistungsunternehmen mit dem Versand beauftragen. Nach Erfahrung des TFM wird bei Versand per Post pro Arbeitnehmer ein Briefumschlag verwendet, da der sonst nötige Verwaltungsaufwand beim Kuvertieren die eventuelle Kostenersparnis beim Versand übersteigt. Es wurde bislang von seiten des TFM davon ausgegangen, dass gleiches auch für die anderen Versandartengilt.

Da jedoch nicht auszuschließen ist, dass insbesondere in Gemeinden, die mittels Gemeindeboten zustellen, ein Briefumschlag für mehrere Familienangehörige verwendet wird - eine Verwaltungsanweisung existiert in Thüringen zu diesem Problem noch nicht - wurde das in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde gebeten, die Landratsämter und die Meldeämter auf dieses Problem bei der Zustellung hinzuweisen und damit die gemäß § 9 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes zu gewährleisten, zu treffen.

Unterlagenübersendung des Finanzamts an den falschen Empfänger

Ein Beschwerdeführer übergab in der Dienststelle des persönliche Unterlagen eines ihm unbekannten Ehepaars, die ihm von einem Finanzamt zugesandt worden waren. Da die Übermittlung von Unterlagen mit personenbezogenen Daten an den offensichtlich falschen Adressaten eine Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen darstellt, bat der das Finanzamt um eine Stellungnahme zum Sachverhalt. daß Unterlagen im Amt stets nur an denjenigen verschickt werden, für den sie bestimmt sind (Regelfall). Im Einzelfall könne aber nicht immer vollständig ausgeschlossen werden, dass durch ein ungewolltes und nicht beabsichtigtes ein Massenverfahren ist. Die Fehlerquote wurde für vernachlässigbar gehalten. sehr sensiblen personenbezogenen Daten arbeiten, wurde das Finanzamt auf die Dringlichkeit einer Auswertung und eines Nachvollzugs der Angelegenheit hingewiesen. Dies war um so notwendiger, da es sich hier um eine besondere Bedeutung von § 30 AO nahegebracht wurde.

Auch künftig wird sich der darüber informieren, wie in der Praxis mit dem Steuergeheimnis umgegangen wird und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen anregen, um solche Vorkommnisse auszuschließen.

Namensverwechslung

Von einem Thüringer Bürger wurde dem geschildert, dass er bei der Beantragung eines neuen Personalausweises Schwierigkeiten mit der Meldebehörde hatte. Trotz Vorlage der noch gültigen alten Dokumente konnten von den als Bürger deutscher Nationalität wurde sein Antrag auf Anfertigung eines neuen Personalausweises und Passes bearbeitet. Da er kurze Zeit später erfuhr, dass beim Finanzamt ein Bescheid wegen nicht gezahlter Lohnsteuer gegen ihn vorlag, er sich aber keines steuerlichen Vergehens bewußt war, wandte er sich mit der Bitte um Prüfung des Sachverhaltes an den Er nahm an, dass hier ein Mißbrauch seiner persönlichen Daten durch eine andere Person vorlag.

Eine Nachfrage bei der Meldebehörde ergab, dass durch einen Fehler des zuständigen Mitarbeiters der Meldebehörde bei der Abmeldung eines Bürgers die gleichzeitige Abmeldung des Beschwerdeführers vorgenommen worden war.

Beide Personen tragen den gleichen Namen und sind am gleichen Tag geboren. Dieser Fehler des Meldeamtes wurde zwischenzeitlich beseitigt. Unabhängig von der Verwechslung im Meldeamt führte die Namens- und Geburtstagsgleichheit auch im Finanzamt zu einem Irrtum. Dort wurden bei einem automatischen Kassenabgleich innerhalb des Finanzamtes lediglich die Namen, jedoch nicht weitere Merkmale (wie z. B.