Zeichnungsvorbehalt des Vorstehers eines Finanzamtes gemäß § 23 der Geschäftsordnung für die Finanzämter Nach § 23 Abs

Der Beschwerdeführer wurde über die Sachlage informiert. Der behält sich vor, sowohl den Vorgang eines Kassenabgleiches in einem Finanzamt, als auch einer An- bzw. Abmeldung im Meldeamt zu prüfen.

Zeichnungsvorbehalt des Vorstehers eines Finanzamtes gemäß § 23 der Geschäftsordnung für die Finanzämter

Nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 der Geschäftsordnung für die Finanzämter (FAGO) hat der Vorsteher eines Finanzamtes die steuerlichen Angelegenheiten von Amtsangehörigen zu zeichnen, um gegebenenfalls Begünstigungen und Steuerhinterziehungen begegnen zu können.

Diese Vorschrift stößt aber auf datenschutzrechtliche Bedenken, weil hierdurch das informationelle Selbstbestimmungsrecht beeinträchtigt werden kann. Der Dienstvorgesetzte bekommt auf diese Weise Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Amtsangehörigen.

Das TFM hat deshalb verfügt, dass Amtsangehörige, deren Beschäftigungsfinanzamt gleichzeitig das für Ihre steuerlichen Angelegenheiten zuständige Finanzamt ist, die Besteuerung durch ein Nachbarfinanzamt beantragen können. mit diesem Nachbarfinanzamt zu entsprechen.

Obwohl die von Seiten des TFM getroffene Verfügung begrüßt wird, ist weiterhin, auch im Hinblick darauf, dass eine nur verwaltungsintern getroffene Regelung jederzeit wieder geändert werden kann, eine entsprechende ergänzende Regelung des § 27 AO geboten.

Einsichtsrecht in Einkommenssteuerbescheide bei Unterhaltsansprüchen

Der Ehepartner einer Petentin war im Ergebnis einer Klage dazu verurteilt worden, seiner Tochter aus erster Ehe (Klägerin) Auskunft über die Höhe seiner Einkünfte zu erteilen und darüber Belege, unter anderem auch den Einkommenssteuerbescheid,vorzulegen. Angaben zu ihrer Person befanden, wandte sich die Beschwerdeführerin daraufhin ratsuchend an den Sie war nicht bereit, der Klägerin ihre detaillierten personenbezogenen Daten (Höhe ihres Einkommens, Konfession u. ä.) zur Kenntnis zu geben und bat deshalb um Überprüfung der Zumutbarkeit eines solchen Urteils aus datenschutzrechtlicher Sicht

Zur Verfahrensweise bei einer gemeinsamen Veranlagung des Auskunftspflichtigen mit einem neuen Ehepartner ist zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des nicht betroffenen Ehepartners folgende Verfahrensweise nach einem Urteil so muss der Auskunftspflichtige den Bescheid zwar auch dann vorlegen, wenn er zusammen mit seinem Ehegatten Ehegatten betreffen oder in denen Werte für ihn und seinen Ehegatten zusammengefaßt sind, ohne dass sein eigener Anteil daraus entnommen werden kann. (BGH, Urt. v. 13.04.1983 - IV b ZR 374/81 (KG)

Dies wurde der Petentin auf ihre Anfrage zur Gewährleistung des Datenschutzes mitgeteilt.

Kontrollbesuch in einem Finanzamt

Zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des sowie Vorschriften über den Datenschutz im Zusammenhang mit der Finanz- bzw. Steuerverwaltung wurde ein Thüringer Finanzamt der Prüfung durch den unterzogen.

Im Ergebnis der Kontrolle wurden folgende Mängel festgestellt und behoben:

Im Finanzamt war bisher kein Datenschutzbeauftragter benannt worden. Dieser wurde unter Beachtung der Verwaltungsvorschriften zu § 34 bestellt.

Die Datenverarbeitung in der Finanzverwaltung erfolgt gegenwärtig unter Nutzung des integrierten - automatisierten Besteuerungsverfahrens. Für dieses Verfahren lag in der Behörde keine Freigabe und kein Verfahrensverzeichnis vor. werden. Noch ungeklärt blieben folgende Sachverhalte:

Im Finanzamt existieren keine Regelungen zur Aufbewahrung bzw. Archivierung der Unterlagen. Von seiten der Finanzverwaltung wurde dazu Verbindung mit dem Thüringer Staatsarchiv aufgenommen. Aufgrund der umfangreichen Materie konnte bislang noch keine abschließende Festlegung getroffen werden.

In der Geschäftsstelle des Finanzamtes werden Personalnebenakten (§ 27 Abs. 4 FAGO) geführt. Dem Finanzamt werden von seiten der OFD nur in sehr begrenztem Umfang Aufgaben der Personalbewirtschaftung übertragen, so daß gegen diese praktizierte Form der Führung von Personalnebenakten im Finanzamt aus datenschutzrechtlicher Sicht der Führung von Personalnebenakten diskutiert wird, soll dieses Problem an dieser Stelle nicht vertieft werden.

Im Finanzamt wird die Einhaltung der durch Erlaß des TFM geregelten Gleitarbeitszeit der Mitarbeiter durch eine (§ 34 Abs. 2 und die erforderliche Zustimmung des Personalrates zur Einführung des Verfahrens.

Das Finanzamt hat dem zugesichert, in den noch offengebliebenen Fragen unaufgefordert nach Eingang einer Mitteilung vom Ministerium zu berichten.

Bereichsspezifischer Datenschutz in der Abgabenordnung

Der ist an das BMF herangetreten, um ihm die von den DSB des Bundes und der Länder zum Entwurf für ein Abgabenordnungsänderungsgesetz diskutierten Vorschläge, Regelungen zur Ergänzung der Abgabenordnung im unterbreiten.

Vor allem der Umgang mit Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, muss klarer als bislang geregelt werden.

So bedarf z. B. der § 30 AO der Ergänzung über die Bindung der von der Finanzverwaltung erhobenen oder gespeicherten Daten an den Erhebungs- und Speicherzweck. In § 27 AO muss in Erweiterung zum bisherigen Inhalt festgelegt werden, dass auf Antrag eines bei einer Finanzbehörde Beschäftigten eine andere Finanzbehörde die Zuständigkeit übernimmt, wenn die Beschäftigungsbehörde nach den Steuergesetzen für ihn örtlich zuständig ist.

Weiterhin bedürfen die §§ 30, 31a, 88a und 105, 138, 208 AO der Ergänzung bzw. Präzisierung.

Der wird den Fortgang der Gesetzesinitiative beobachten.

Nutzung des Bei der Deutschen Post AG handelt es sich im datenschutzrechtlichen Sinne nach § 2 Abs. 1 BDSG um eine öffentliche Stelle des Bundes. Das Errichten und Betreiben von Einrichtungen zur entgeltlichen Beförderung von schriftlichen Mitteilungen oder sonstigen Nachrichten von Person zu Person ist dem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost Postdienst nach § 2 Abs. 1 Postgesetz bis zum Auslaufen des Beförderungsvorbehaltes ausschließlich vorbehalten. versenden. Der Kunde kann zeichencodierte Nachrichten für jeden Empfänger jederzeit elektronisch bei der für ihn zuständigen einliefern. Die elektronischen Informationen werden über Fernmeldeleitungen an die werden die Sendungen entsprechend dem Wunsch des Kunden als Briefe oder Infopost weiterbefördert und an den Empfänger ausgeliefert. Da die Deutsche Post AG u. a. auch für Behörden den Ausdruck von Bescheiden sowie deren Kuvertierung und Versand übernimmt, wurde im Kreis der DSB des Bundes und der Länder im Berichtszeitraum diskutiert, inwiefern datenschutzrechtliche Bedenken gegen diese der Deutschen Post AG bestehen.

Als datenschutzrechtliche Probleme könnten sich insbesondere folgende Sachverhalte herausstellen:

- der Inhalts- und Adreßdaten nach erfolgter Übertragung und Briefproduktion.

- Den Nutzern des werden keine transparenten Angaben über die Verwendung von Verbindungsdaten, Übertragungsprotokollen und Abrechnungsdaten gemacht.

- mit den Adreßdaten des Empfängerkreises.

- Dem Nutzer des wird nicht deutlich gemacht, dass eine anonyme Benutzung des Verfahrens, wie etwa vergleichbar beim klassischen Briefpostdienst, nicht möglich ist.

Der wird die Nutzung des weiter im Auge behalten, um möglichen Datenschutzverstößen begegnen zu können.

Offene Vermögensfragen

Datenabfrage beim Der Amtsleiter eines Landratsamtes (LRA), in dem auch das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen an den datenschutzrechtliches Problem angesprochen worden. Er fand es bedenklich, dass ein an das Netz des angeschlossener PC-Arbeitsplatz nicht in der Behörde selbst, sondern in dem Liegenschaftsamt (außerhalb des LRA) besteht die grundsätzliche Möglichkeit, den gesamten Datenbestand des abzufragen und den einzelnen Antragstellern persönlich zuzuordnen. Da der annahm, diese theoretische Möglichkeit eines Zugriffs auf den Gesamtdatenbestand des einschließlich genannter Zuordnungsmöglichkeit sei auch für die Bediensteten des Liegenschaftsamtes jederzeit gegeben, forderte er, die Einrichtung des dem zugehörigen PC-Arbeitsplatzes im zugunsten einer anderen Behörde (Liegenschaftsamt) als eine Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereiches nach § 21 dar.

Auf Bitte des um Auskunft, welche personenbezogenen Daten durch das Liegenschaftsamt über diesen PC abrufbar sind und recherchiert werden können, wurde mitgeteilt, dass das im eingesetzte EDV-Verfahren alle durchgeführten Abfragen/Recherchen mit der Angabe des jeweiligen Sachbearbeiters protokolliert. Das EDVVerfahren lässt es zu, den einzelnen Sachbearbeitern unterschiedliche Rechte zu geben und diese mit Kennung und Paßwort zu sichern, d. h., dass jeder Arbeitsplatz der EDV-Anlage nur Zugriff auf spezielle Daten hat.

Da über den im Liegenschaftsamt stationierten Auskunfts-PC nur Name und Anschrift des Anmelders abrufbar sind, bestätigte sich die Vermutung des - die Möglichkeit einer Datenabfrage im Netz sei für die Mitarbeiter des Liegenschaftsamtes für den gesamten Datenbestand möglich - nicht.

Dem anfragenden Amtsleiter konnte mitgeteilt werden, dass Art und Weise und auch der Umfang, in welchem die Datenabfrage von seiten des Liegenschaftsamtes im Verfahren der Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung erfolgt, als nicht problematisch anzusehen war.

Datenübermittlung zwischen dem und Sozialamt

Ein Thüringer Sozialamt trat mit dem aus seiner Sicht verständlichen, aber aus datenschutzrechtlicher Sicht unzulässigen Ansinnen an den heran, die Ergebnisse von Rückübertragungsverfahren direkt vom ohne Wissen des Betroffenen übermittelt zu bekommen. Das Sozialamt argumentierte damit, dass es sich bei den Ergebnissen der als einem allgemein zugänglichen Register jederzeit eingesehen werden könnten.

Grundlage zur Datenübermittlung von an Sozialbehörden im Wege der Amtshilfe sind die Vorschriften des da keine spezialgesetzlichen Übermittlungsbefugnisse vorliegen sowie die Vorschriften über die Amtshilfe (§§ 4 ff. gemäß § 2 Abs. 4 keine Anwendung finden. Nach § 21 Abs. 1 ist die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen nur zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle oder des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist und die regelmäßig nicht erforderlich. Die Erforderlichkeit der Daten für die Erfüllung der Aufgaben der Sozialämter ist jedoch nicht schon allein deshalb zu verneinen, weil das Sozialamt die Daten beim Betroffenen selbst erheben könnte, sondern es sind die Voraussetzungen für eine Erhebung ohne Mitwirkung des Betroffenen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 zu prüfen. Dies brauchte hier nicht weiter geprüft zu werden, da bereits die Voraussetzungen für eine zweckfremde Nutzung nach § 20 Abs. 2 nicht vorliegen. Insbesondere handelt es sich um keine Daten, die gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 5 aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können. Öffentliche Register zählen nur dann zu den allgemein zugänglichen Quellen, wenn die Einsichtnahme nicht von einem besonderen berechtigten Interesse abhängig ist. Nach § 12 Abs. 1 Grundbuchordnung kann jedoch nur derjenige Einsicht in das Grundbuch nehmen, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das Sozialamt muss also diese Daten bei seinen Antragstellern erfragen. Dies könnte allenfalls durch eine Einwilligung des Betroffenen gegenüber dem erreicht werden. Die Neigung hierzu dürfte halten.

Auskunft des nach der Grundstücksverkehrsordnung

Sowohl die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BVS) als auch ein Landkreis haben sich an den der GVO zuständig sind, für datenschutzrechtlich unzulässig gehalten wurde.

Der hat zu der angesprochenen Frage die Auffassung vertreten, dass auf die Erforderlichkeit abzustellen sei, da die Grundstücksverkehrsordnung hierzu keine Regelung enthält. Entscheidend ist die Durchführung des Verfahrens, aus dem sich die Erforderlichkeit der Datenübermittlungen entnehmen läßt.