Grundstück

Die weitere Erforderlichkeit der Aufbewahrung der Altbestände der Karteikarten der Staatsanwaltschaften wird im Rahmen einer datenschutzrechtlichen Kontrolle zu überprüfen sein.

Akteneinsicht in Gerichtsakten und staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten

Die Gewährung von Akteneinsicht, insbesondere in Strafakten, ist derzeit in den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren näher geregelt. Diese Richtlinien sind vornehmlich für die Staatsanwaltschaft bestimmt, einige Hinweise wenden sich aber auch an Richter. Die DSB haben den Bundesgesetzgeber aufgerufen, die Gewährung von Einsicht in Strafakten in der Strafprozeßordnung präzise und unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsrechts der Beteiligten zu regeln. Richtlinien genügen nicht den vom Bundesverfassungsgericht geforderten gesetzlichen Grundlagen. Die Gewährung der Akteneinsicht Dritter kann aus datenschutzrechtlicher Sicht im Einzelfall hingenommen sollte in alle Strafakten nur dann Akteneinsicht gewährt werden, wenn eine Auskunft aus diesen Akten nicht ausreicht oder einen unverhältnismäßig großen Aufwand bedeutet.

Nach den Richtlinien kann Akteneinsicht grundsätzlich nur einem Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand nach Darlegung eines berechtigten Interesses (z. B. für die Prüfung bürgerlich-rechtlicher Ansprüche oder zur Vorbereitung eines da hier nicht für jeden Täter und den jeweiligen Tatvorwurf einzelne Akten angelegt werden, so dass jeweils auch Akten wird seitens der Justiz geltend gemacht, dass bei einer gesonderten Aktenführung für jeden einzelnen Täter in diesen Verfahren der Überblick über den gesamten Komplex nicht mehr gewährleistet werden kann. Jedoch sollte in jedem Fall bei Akteneinsicht in diese Akten geprüft werden, ob nicht die Einsicht in einzelne Teile ausreichen kann.

Das Akteneinsichtsrecht ist im Entwurf eines Strafverfahrensänderungsgesetzes 1994 in den §§ 474 ff. zur übereinstimmender Auffassung des Bundesrats wird damit den Erfordernissen des Datenschutzes Rechnung getragen. ein Bürger darüber, dass durch eine Stadtverwaltung personenbezogene Daten über die Anmeldung von Diesseiauseinem Antrag an das Verwaltungsgericht im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 zu entnehmen, der von eben jenem Antragsteller gestellt worden sei. Der Petent sah in der Bekanntgabe dieser Daten an eine Privatperson einen Verstoß gegen elementare Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des BDSG. Antrag des Anmelders enthalten. Nach § 99 sind die Behörden grundsätzlich zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften gegenüber dem Verwaltungsgericht verpflichtet. Zu diesen Akten gehörte auch der Antrag auf Rückübertragung des vom Investitionsvorrangantrag betroffenen Grundstückes. In § 100 Abs. 1 ist geregelt, dass die Verfahrensbeteiligten neben den Gerichtsakten auch die dem Gericht von den Behörden vorgelegten Akten einsehen können. Im Verwaltungsgerichtsverfahren liegt demnach eine gesetzliche Regelung vor, nach der die Einsichtnahme zulässig ist. Der Eindruck des Petenten, eine Verwaltungsbehörde habe unzulässigerweise personenbezogene Daten offenbart, hatte sich nicht bestätigt. Der Petent wurde hierüber informiert. ein Zentrales Staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister geführt wird. Gemäß § 476 Abs. 5 bestimmt das insbesondere die Art der zu verarbeitenden Daten, die Anlieferung der zu verarbeitenden Daten, die Voraussetzung, unter der in der Datei verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden, die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens und die nach § 9 BDSG erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen. Die DSB haben an der allgemeinen Verwaltungsvorschrift über eine Errichtungsanordnung für Punkte kritisiert. Insbesondere war die Auslegung von anderen zur Identifizierung geeigneten Merkmalen, das Fehlen der Voraussetzungen und des Verfahrens für Übermittlungen aus dem Register sowie der Verzicht auf konkrete Ausführung der nach § 9 BDSG geforderten Maßnahmen zur Datensicherung problematisch. Der Entwurf der Errichtungsanordnung hat inzwischen die Bundesratsausschüsse passiert. Die Forderungen der DSB haben in der Beschlußfassung des Bundesrats weitgehend keine Berücksichtigung gefunden.

Betriebssicherungsdienst der Deutschen Post AG Fragen zur Stellung des Betriebssicherungsdienstes der Deutschen Post AG bei der Strafverfolgung aufgetaucht. In diesem Beschluß hat das Oberlandesgericht beschlossen, dass nach der Privatisierung der Post mit Inkrafttreten des Postneuordnungsgesetzes keine Grundlage mehr für die Bestellung von Mitarbeitern des Betriebssicherungsdienstes mehr für einen weiteren Verbleib von Ermittlungsakten im Gewahrsam des Betriebssicherungsdienstes gegeben ist. nur auf den öffentlichen Dienst (im Sinne einer funktionalen Einheit aller Personen, die für den Staat handelnd in staatlicher Regie öffentliche Aufgaben besorgen) zulasse. Mit der Privatisierung der Post gehöre der Betriebssicherungsdienst i. d. S. jedoch nicht mehr zum öffentlichen Dienst. Mit dem Funktionsvorbehalt nach Artikel 33 Abs. 4 GG sei es darüber hinaus nicht vereinbar, wenn hoheitliche Befugnisse im Bereich der Strafverfolgung auf Private übertragen würden. Infolge des Wegfalls der Hilfsbeamtenstellung wurde vom Oberlandesgericht die Entfernung der in ihrer Funktion als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft überlassen worden waren, aus dem Gewahrsam des Betriebssicherungsdienstesgefordert.

Der hat sich daraufhin an das TMJE gewandt, mit der Bitte, zu überprüfen, ob auch in Thüringen bereits vor Inkrafttreten des Postneuordnungsgesetzes der Betriebssicherungsdienst der Deutschen Post AG in einschlägigen Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft beauftragt worden ist und damit ggf. staatsanwaltschaftliche Akten beim Betriebssicherungsdienst vorliegen. Weiter hat der darum gebeten, die Staatsanwaltschaften dazu zu verpflichten, die Ermittlungsakten aus dem Gewahrsam der Betriebssicherungen der Deutschen Post AG zu entfernen mit dem Ziel der Streichung des Abschnittes über die Hilfsbeamteneigenschaft von Beamten- und Angestelltengruppen der Deutschen Post AG angestrebt wird. In diesem Sinne wurde vom TMJE ein Entwurf einer Neufassung der Thüringer Verordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft erarbeitet, der neben anderen notwendigen Änderungen u. a. auch die ersatzlose Streichung des angesprochenen Abschnitts hinsichtlich der Stellung der Beamten und Angestellten im Betriebssicherungsdienst der Deutschen Post AG vorsieht.

Unabhängig davon hat das TMJE durch Erlaß die Thüringer Staatsanwaltschaften über den genannten Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts informiert und diese angewiesen, von einer Beauftragung der Angestellten und Beamten des Betriebssicherungsdienstes der Deutschen Post AG mit Ermittlungshandlungen abzusehen.

Weitergabe personenbezogener Daten an gemeinnützige Einrichtungen eine bereits erhobene Klage vorläufig eingestellt werden. Dies wird mit der Auflage verbunden, dass der Beschuldigte der Name des Betroffenen, seine Anschrift, die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages sowie das Geschäftszeichen der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichtes aufgenommen. Neben dem Beschuldigten wird auch der Zahlungsempfänger mittels Formblatt darüber informiert, dass vom Betroffenen unter dem Geschäftszeichen ein bestimmter Geldbetrag Dritte, hier eine gemeinnützige Einrichtung, zu übermitteln.

Im Kreise der DSB wurde im Interesse der Betroffenen daher die Möglichkeiten diskutiert, anstelle des Namens des Beschuldigten nur das Geschäftszeichen oder ein Codewort mitzuteilen, um die erfolgte Zahlung als Erfüllung der Auflage zuordnen zu können. Darüber hinaus könnte auch in Erwägung gezogen werden, die Zahlungen nur noch an die Staatskasse zuzulassen und aus dem Gesamtbetrag den gemeinnützigen Einrichtungen Anteile zuzuweisen. Der zur Individualisierung der Zahlung ausreichend erscheint. zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung. Insbesondere bei Großverfahren mit mehreren Beschuldigten sei eine Überwachung des Zahlungseingangs nicht mehr möglich. Die Vergabe eines Codes wird abgelehnt, da dies sowohl bei der Information des Zahlungsempfängers als auch bei der Kontrolle der Zahlungseingänge zu einer enormen Arbeitsbelastung und Erschwerung des Verfahrens führen würde.

Hier muss noch eine Regelung im Einklang mit den Belangen des Datenschutzes gefunden werden.

Eintragung der Schuldunfähigkeit in das Bundeszentralregister

Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) ist im BZR einzutragen, dass eine gerichtliche Schuldunfähigkeit gehandelt hat. Diese Eintragung bleibt in der Regel bis zur Vollendung des 90. Lebensjahres des in Führungszeugnissen für Behörden auf, was zu beruflichen Nachteilen beim Betroffenen führen kann. Es fehlen geregelte Tilgungsfristen für Schuldunfähige. Sie sind damit gegenüber Schuldfähigen, für die Tilgungsfristen nach § 45 ff. BZRG bestehen, benachteiligt. Daß bei Schuldunfähigen über einen sehr viel längeren Zeitraum hinaus Daten aus dem BZR abgerufen bzw. übermittelt werden können, ist aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht gerechtfertigt. Das Bundesministerium der Justiz hat schon im Mai 1994 die Vorlage eines entsprechenden Gesetzentwurfes angekündigt.

Sobald dieser vorliegt, wird er aus datenschutzrechtlicher Sicht begleitet werden.

Niederlegung von Suchvermerken im Bundeszentralregister beabsichtigen, eine Niederlegung von Suchvermerken im BZR zur Ermittlung der Aufenthaltsorte der Personen, die ohne ordnungsgemäße Abmeldung im Zeitraum von November 1989 bis Ende 1990 in die alten Bundesländer abgewandert sind, vorzunehmen. eine Niederlegung von Suchvermerken zum Zwecke der Vervollständigung der Melderegister erscheint aber aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht unbedenklich. Aus diesem Grund wurde das TIM um Mitteilung gebeten, ob in Thüringen die Niederlegung von Suchvermerken in vergleichbaren Fällen ebenfalls vorgesehen ist.

Vom TIM wird die Auffassung vertreten, dass von der Möglichkeit zur Niederlegung von Suchvermerken nur in gravierenden Einzelfällen Gebrauch gemacht werden sollte, um z. B. Unterhalts- und andere Schuldner ausfindig Abmeldung verzogen sind und bei denen keine Rückmeldung vorliegt, vorzunehmen, wurde vom TIM nicht gesehen.

Von seiten des TIM ist nicht beabsichtigt, die Meldebehörden von dieser an sich durch Gesetz gegebenen Möglichkeit zu unterrichten und ihnen entsprechendes Tätigwerden anheim zu stellen. Das TIM geht davon aus, dass der mit der Niederlegung der Suchvermerke angestrebte Erfolg in keinem angemessenen Verhältnis zum Aufwand steht und nur im geringen Umfang zur Vervollständigung der Melderegister führen würde.

Diese Auffassung des TIM wird vom geteilt, wenn auch der datenschutzrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und nicht der vom Ministerium als Begründung angeführte Verwaltungsaufwand.

10.10 Versendung von Einstellungsbescheiden in Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter

Im Kreise der DSB wurde das Problem aufgeworfen, ob Einstellungsbescheide in Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter durch die Staatsanwaltschaft durch sogenannte Info-Post versendet werden können. Die Einstellungsbescheide enthalten Angaben zum Tatort, zur Tatzeit, zum Delikt und auch die Adresse eines Anzeigenerstatters.

Durch den Verbund dieser Daten kann nicht von unsensiblen Daten gesprochen werden.

es sich bei den Daten um schützenswerte Daten handelt, ist § 9 Abs. 3 anzuwenden. Danach sind bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in nichtautomatisierten Dateien oder in Akten Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass Unbefugte auch beim Transport auf die Daten zugreifen können. Im Falle der Info-Post ist durch die zu tun haben, nicht verhindert.

In Thüringen werden Einstellungsbescheide in Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter generell als Brief Der hat gegenüber dem TMJE darauf hingewiesen, dass durch Versand dieser Einstellungsbescheide als wenn die Post auf das Öffnen der Briefe verzichten würde, wozu jedoch keine Bereitschaft besteht. Der hat zum Ausdruck gebracht, dass diese Versandform der Einstellungsbescheide aus datenschutzrechtlicher Sicht als unzulässig betrachtetwird.