Versicherungspflicht

10.11 Datenschutz im Strafvollzug und -nutzung ist bisher in der Vollzugsgeschäftsordnung geregelt. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zum Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist die Regelung in einer Verwaltungsvorschrift, wie sie die Vollzugsgeschäftsordnung darstellt, nur für eine Übergangszeit hinnehmbar. Diese liegt jedoch noch nicht vor. Die DSB fordern seit langem normenklare Datenschutzbestimmungen, wobei besonders darauf zu achten ist, dass sich die Erhebung von Daten über Strafgefangene ebenso wie die Datenerhebung über Dritte am Maßstab der Erforderlichkeit orientiert.

10.11.1 Kontrolle in einer Justizvollzugsanstalt Anläßlich einer Kontrolle gemäß § 37 in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) wurden folgende Es begegnete erheblichen Bedenken, dass in der JVA alte Gefangenenpersonalakten bis zu 43 Jahre nach dem TMJE wurde dem entgegengehalten, dass die Akten für Auskünfte über Rentenansprüche, die Bestätigung von Haftzeiten, den Nachweis versicherungspflichtiger Tätigkeit sowie für die Geltendmachung eventuell gegebener aufbewahrt werden. Für 1996 ist eine zentrale Auskunftsstelle, bei der eine Speicherung der Daten vorgenommen werden soll, angestrebt. Im Hinblick darauf kann die weitere vorübergehende Aufbewahrung in der JVA aus datenschutzrechtlicher Sicht hingenommen werden.

Da in archivierten Gefangenenpersonalakten des entlassenen Jahrgangs 1993 sich zum Teil mehrere Lichtbilder des Aufnahmegespräch gemäß § 86 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz und Nr. 23 Abs. 4 Vollzugsgeschäftsordnung auf die Möglichkeit der Vernichtung der Lichtbilder nach der Entlassung hinzuweisen, sondern diesen Hinweis bei der Entlassung aus dem Vollzug zu wiederholen.

Bei der Erstaufnahme wird über jeden Gefangenen eine Personalakte (sogenannte Gefangenenpersonalakte) angelegt. vorgeschriebenen Formblätter, aber auch andere Schriftstücke wie z. B. vollständige Urteile, gerichtliche Grunddaten des Gefangenen (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Angehörige usw.) bei dessen Zugang festgehalten werden. Von diesem Bogen werden mehrere Durchdrucke erstellt, die an die verschiedenen Abteilungen in der JVA verteilt werden. Die Erforderlichkeit der Angaben auf diesen Durchdrucken für die Aufgabenerfüllung in den verschiedenen Abteilungen wird bei den nächsten Kontrollen in Justizvollzugsanstalten überprüft werden. konkrete gesetzliche Regelung des Zugriffs auf die Gefangenenpersonalakten steht weiterhin aus. Daher wird der Die Argumentation, die Verfolgung des Vollzugszieles erfordere, dass jeder Bedienstete genau wisse, mit wem er es zu tun ist der Zugriff auf die Teile der Personalakte zu beschränken, deren Kenntnis zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jeder darüber hinausgehende Einblick ist unzulässig. Zur Nachprüfbarkeit der Erforderlichkeit der Einsichtnahme ist auch eine Protokollierung mit Namen und Datum und des Grundes der Einsicht notwendig. Entsprechend der Anregungen des wird nach Mitteilung des TMJE derzeit ein gesondertes Programm entwickelt, das eine differenzierte Einsicht in Gefangenendaten ermöglicht. Dies kann aber erst bei der Umstellung der Vollzugsgeschäftsstelle auf EDV eingesetzt werden. Bis dahin wurde die geforderte Protokollierung entsprechend der Empfehlung des

Die Gefangenenpersonalakten wurden ebenfalls zur Schulung von Bediensteten im Rahmen der Umstellung auf automatisierte Datenverarbeitung genutzt. Nach der entsprechenden Kritik wurde sofort zugesagt, zu diesem Zweck Musterakten herzustellen. Eine Einsicht von anderen Bediensteten war im übrigen auf keinen Fall zu rechtfertigen.

Eine Besonderheit im Rahmen dieser Kontrolle bestand darin, dass die Einsichtnahme der Mitarbeiter des in die Gefangenenpersonalakten von einer Genehmigung seitens des TMJE abhängig gemacht wurde. Nach § 38 Abs. 1 hat der und seine Beauftragten Einsicht in alle Unterlagen und Akten, die im Zusammenhang mit der des Ministeriums nicht versagt werden. Daher besteht aus Sicht des auch kein Erfordernis der Einholung einer entsprechenden Genehmigung. Sie ist vielmehr entbehrlich. Dies, verbunden mit einer zeitlichen Verzögerung bei der Durchführung der Kontrolle und dem Umstand, dass die Kontrolle nicht reibungslos durchgeführt werden konnte, hat dem Anlaß zur Beanstandung gemäß § 39 gegeben. Die Beanstandung wurde dadurch behoben, daß die Bediensteten nach Mitteilung des TMJE darüber belehrt wurden, dass der und seine Mitarbeiter gemäß § 37

Einsicht nehmen können, ohne dass hierfür die Genehmigung der Aufsichtsbehörde notwendig ist.

10.11.2 Kontrolle in der EDV-Leitstelle Justizvollzug soll nachfolgend nur auf den derzeitigen Zwischenstand eingegangen werden:

Für die Thüringer Justizvollzugsanstalten wurde eine Verwaltungsabteilung EDV-Leitstelle für den Justizvollzug eingerichtet, die der Fachaufsicht des TMJE und der Dienstaufsicht des örtlichen Leiters der JVA unterliegt. Die. Die rechentechnische Grundlage werden LANs (Lokale Netzwerke) in den fünf Thüringer Justizvollzugsanstalten bilden, welche 1995 und 1996 aufgebaut werden sollen. Die Software wird von der EDV-Leitstelle JVA Thüringen in Zusammenarbeit mit der EDV-Leitstelle JVA Sachsen erarbeitet. Geplant ist, dass jede JVA im Freistaat Thüringen ihr eigenes Rechnernetz besitzt. Nach Angabe des Leiters der EDV-Leitstelle ist keine Datenübertragung von personenbezogenen Daten zwischen den einzelnen Justizvollzugsanstalten vorgesehen. Die EDV-Leitstelle wird die Fernwartung für alle Netzwerke übernehmen.

Während der Kontrolle wurde festgestellt, dass auf dem Rechnernetz in der örtlichen JVA Software mit Daten von Gefangenen zu Testzwecken eingesetzt wurde, ohne dass eine Verfahrensfreigabe nach § 34 vorlag. Die Anträge auf Verfahrensfreigabe sind für das erste Halbjahr 1996 angekündigt. Da offensichtlich für einige Programme die Testphase mit fiktiven personenbezogenen Daten abgeschlossen war, bemängelte der die hierfür noch nicht ordnungsgemäß eingerichteten Zugriffsrechte und Paßwortgestaltungen für die jeweils zuständigen Mitarbeiter der JVA (siehe Punkt 15.14.2). Ein Teil der Zugriffsrechte und Paßwortregelungen wurde sofort korrigiert, für die übrigen wurde die Realisierung zugesagt. Die Beschaffung eines noch fehlenden Sicherheitsschrankes wurde ebenfalls zugesagt, sobald die Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Damit wurde den Anregungen und Forderungen des entsprochen.

10.11.3 Beschwerden von Gefangenen

Wenn jemand an seiner Wohnungstür, Haustür oder an seinem Briefkasten seinen Namen anbringt, so erfolgt dies kann. Im Justizvollzug stellt sich dies etwas anders dar. Der Name in Verbindung mit der Tatsache, dass er sich an einer befindet, was eine nicht erforderliche Datenübermittlung darstellt. Mehrere Beschwerden von Gefangenen richteten sich dagegen, dass in einer JVA anläßlich eines Besuches von anstaltsfremden Personen die Namensschilder an den Haftraumtüren nicht umgedreht waren, so dass die Möglichkeit bestand, die Namen der Gefangenen zur Kenntnis zu durch anstaltsfremde Personen ohne Aufgabenbezug im Strafvollzug üblicherweise weisungsgemäß umgedreht werden, um den datenschutzrechtlichen Anforderungen Rechnung zu tragen. Ob dies bei dem den Beschwerden nicht feststellbar. Auf Anregung des hat die Anstaltsleitung der JVA die Anweisung zum Umdrehen, Abnehmen oder Abdecken der Namensschilder von Gefangenen an den Haftraumtüren bei Besuchen der Anstalt durch Personen ohne Aufgabenbezug im Strafvollzug inzwischen schriftlich erlassen.

Die grundsätzliche Erforderlichkeit des Anbringens von Namensschildern an Haftraumtüren ist jedoch in Frage zu

Die Anstaltsleitung hat hierzu dargelegt, dass es für jeden Justizvollzugsbediensteten aus Gründen der Ordnung und Sicherheit sowie aus behandlerischen und betreuerischen Gründen unabdingbar sei, die Namen der Gefangenen zu Dies große Mehrheit der Gefangenen in der betroffenen JVA habe die Einwilligung zur Anbringung des Schildes mit ihren daß er nur mit der Nummer seines Haftraumes angesprochen wird.

Problematisch in diesem Zusammenhang war auch, dass seitens der Anstaltsleitung keine Erforderlichkeit zum wenn eine konkrete dienstliche Aufgabe wahrgenommen wird, zu der die Kenntnisnahme erforderlich ist.

Eine weitere Beschwerde war gegen die Überwachung des Schriftverkehrs von Gefangenen mit Rechtsanwälten gerichtet.

§ 29 geht von dem Grundsatz aus, dass das grundgesetzlich geschützte Briefgeheimnis auch für den Strafgefangenen Gültigkeit hat. Der Schriftwechsel des Gefangenen mit seinem Verteidiger ist ebenso wie Schreiben des Gefangenen an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder und die europäische Kommission für Menschenrechte von der Überwachung ausgenommen. Der übrige Schriftwechsel darf aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht werden. Verteidigerpost muss nach der Verwaltungsvorschrift zu § 29 deutlich sichtbar gekennzeichnet sein. Briefe von Rechtsanwälten, die nicht mit Verteidigerpost gekennzeichnet sind, dürfen aber nach Auffassung des nicht ohne weiteres im Zuge der Überwachung des übrigen Schriftwechsels geöffnet werden. Sollte ein Brief nämlich ungekennzeichnet dennoch Verteidigerpost beinhalten, würden unbefugt personenbezogene Daten erhoben. Die JVA muss sich in diesen Fällen Rückversicherung geöffnet, so ist das Briefgeheimnis, das den besonderen Schutz personenbezogener Daten enthält, verletzt.

Dem ist seitens eines Gefangenen auch mitgeteilt worden, dass das Schreiben des an ihn der Briefüberwachung unterzogen wurde. Nach Angaben der Anstaltsleitung erfolgt die Überwachung des übrigen Schriftverkehrs jedochnurstichprobenweise. kann, dass bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen seine schutzwürdigen Belange beeinträchtigt werden und nach § 11 Abs. 2 niemand benachteiligt oder gemaßregelt werden darf, weil er von diesem Recht Gebrauch macht, sieht der keine Veranlassung, dass seine Schreiben von einer JVA, wenn auch nur stichprobenweise, kontrolliert werden.

10.12 Ehescheidungsverbundurteile Ehescheidungsverbundurteile sind von den Parteien (Betroffene) bei verschiedenen Behörden und sonstigen Stellen Daten der Partei), die zur Aufgabenerfüllung nicht benötigt werden. oder auch Unterhaltsvergleiche. In diesen Urteilen bzw. Vergleichen sind auch oft Daten von unbeteiligten Drittenaufgenommen. Erhebung von Daten dar, die nicht für die Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Die Daten zu erheben ist somit unzulässig.

Landratsämter und kreisfreien Städte des Freistaats Thüringen zu wenden. Um die datenschutzrechtliche Problematik in Zukunft zu vermeiden, wurde eine Anregung des TMJE aufgegriffen und die Personalverwaltungen darauf auszugsweise Ausfertigung zur Aufgabenerfüllung ausreicht. Aufgrund der genauen Bezeichnung des Zwecks der benötigten Urkunde kann das Gericht die Belange des Datenschutzes dadurch gewährleisten, dass den Betroffenen nur

Von den anderer Bundesländer ist mitgeteilt worden, dass nach entsprechender Umstellung der Gerichte auf hinzuweisen, dass die Möglichkeit besteht, für die im Urteil geregelten Folgesachen, also die Sachen, die nicht den Scheidungsausspruch selbst betreffen, Auszüge und Teilausfertigungen des Urteils zu beantragen.

10.13 Einsicht in das Grundbuch

Nach § 12 der Grundbuchordnung (GBO) kann jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt, Grundbuchinformationen des Bundes und der Länder haben übereinstimmend die Protokollierung der Einsichtnahmen gefordert.