Die Zeugin Koch war nicht zugegen sondern hielt sich zu diesem Zeitpunkt bei einem Notar in Frankfurt am Main

Zu diesem Vorgang wurde weder eine Akte angelegt noch wurden irgendwelche Unterlagen zurückbehalten.

Die Zeugin Koch war nicht zugegen, sondern hielt sich zu diesem Zeitpunkt bei einem Notar in Frankfurt am Main auf.

Am Freitag, dem 11. Juli 1997, kam es zu einem Treffen beider Zeugen Koch mit dem Betroffenen. Die Zeugen Koch hatten sich zuvor darauf geeinigt, einzelne Regelungen ihrer Trennung formulieren zu lassen.

Hierbei wurde - unter Mitwirkung des Betroffenen sowie auf einem Kopfbogen seiner Kanzlei - schriftlich eine Vereinbarung der Zeugen Koch zu Fragen der Hausratsteilung und des Zugewinnausgleichs getroffen. Die Zeugin Koch leistete an den Zeugen Koch auf der Stelle eine Ausgleichszahlung aus mitgebrachtem Bargeld, die der Betroffene auf der Vereinbarung bestätigte.

Eine Vergütung seiner Tätigkeiten verlangte der Betroffene von den Zeugen Koch nicht.

Durch Schreiben des Rechtsanwalts Dietmar Kleiner aus Gießen (Kanzlei von Haecks, Helduser, Kleiner, Nemitz, Märten & Kollegen) vom 14. August 1997 ließ der Zeuge Koch dem Betroffenen mitteilen, dass er in der familienrechtlichen Angelegenheit die Kanzlei von Haecks & Kollegen mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt habe und davon ausgehe, der Betroffene werde die Zeugin Koch anwaltlich vertreten. Der Betroffene wandte sich daraufhin an die Zeugin Koch und fragte an, ob sie ihre Vertretung durch ihn wünsche, was sie bejahte.

Mit Schreiben an die Kanzlei von Haecks & Kollegen vom 1. September 1997 antwortete der Betroffene, dass er die Zeugin Koch anwaltlich vertrete. Die Zeugin Koch sei von Anfang an daran interessiert gewesen, die zu regelnden Angelegenheiten vergleichsweise zu erledigen. Unter seiner Assistenz hätten die Parteien zwischenzeitlich auch schon einige Bereiche schriftlich fixiert, entsprechende Vereinbarungen getroffen und vollzogen.

Durch Schriftsatz des Betroffenen an das Amtsgericht Gießen vom 28. Mai 1998 ließ die Zeugin Koch die Scheidung ihrer Ehe mit dem Zeugen Koch beantragen.

Zugleich beantragte sie eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wobei sie eine eigenhändig unterschriebene Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 18. Mai 1998 vorlegen ließ. Durch Beschluss vom 2. Juli 1998 bewilligte das Amtsgericht Gießen der Zeugin Koch für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe und ordnete ihr zur Wahrnehmung ihrer Rechte als Bevollmächtigten den Betroffenen bei.

Am Donnerstag, dem 23. Dezember 1998, hielt das Amtsgericht Gießen eine nicht öffentliche Sitzung ab.

In dieser erschien die Zeugin Koch mit dem Betroffenen. Aufgrund des zwischenzeitlichen Vortrags der Parteien in vorbereitenden Schriftsätzen ihrer Bevollmächtigten wurde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erörtert. Das Amtsgericht Gießen beschloss und verkündete sodann, dass der Zeugin Koch die gewährte Prozesskostenhilfe gemäß § 124 ZPO entzogen werde, weil sie zumindest aus grober Nachlässigkeit in ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bisher keine zutreffenden Angaben über ihre Vermögensverhältnisse gemacht habe. Das Amtsgericht Gießen bestimmte sodann Termin zur mündlichen Verhandlung auf Mittwoch, den 10. Februar 1999, ordnete 14 das persönliche Erscheinen der Parteien an und gab der Zeugin Koch auf, möglichst bald ein Verzeichnis ihres Vermögens im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom 4. Januar 1999 wurde ein Vermögensverzeichnis der Zeugin Koch vorgelegt. Zugleich bot sich der Betroffene zu verschiedenen Behauptungen als Zeuge an.

Darauf wandte sich Rechtsanwalt Dietmar Kleiner mit Schreiben vom 5. Februar 1999 außergerichtlich an den Betroffenen und teilte mit, der Zeuge Koch habe nunmehr erstmals auf entsprechendes Nachfragen dargelegt, wie die verschiedenen Gespräche in dieser Familiensache ausgesehen hätten. Danach habe der Betroffene den Zeugen Koch über seine Unterhaltsverpflichtungen beraten und das Ergebnis schriftlich festgehalten. Auch habe der Betroffene den Zeugen Koch in der Besprechung vom 11. Juli 1997 nicht darüber aufgeklärt, nunmehr oder später die Interessen der Zeugin Koch wahrnehmen zu wollen. Unter diesen Umständen erwarte er

- Rechtsanwalt Dietmar Kleiner - die Niederlegung des von der Zeugin Koch erteilten Mandats und eine entsprechende Anzeige an das Gericht.

Mit ebenfalls außergerichtlichem Schreiben vom 8. Februar 1999 antwortete der Betroffene Rechtsanwalt Dietmar Kleiner. Hierbei führte der Betroffene unter anderem aus, dass die Initiative nicht von ihm ausgegangen sei, sondern die Eheleute Koch ihn mehrfach auf einzelne Aspekte angesprochen hätten, woraufhin er beiden Seiten geraten habe, möglichst gemeinsam zu einem Gespräch zu kommen, damit wenigstens die Dinge geklärt werden könnten, über die Einigkeit bestanden habe. Ergebnis dieses Rats sei die gemeinsame Besprechung vom 11. Juli 1997 gewesen. Mit Nachdruck sei darauf hinzuweisen, dass es bei dieser Besprechung nicht um die Mandatierung durch eine der beiden Seiten gegangen sei. Vielmehr hätten ihn die Eheleute Koch mit klar umrissenen und festen Vorstellungen aufgesucht, wobei es ihnen darum gegangen sei, dass eine dritte Person die von ihnen bis dahin einvernehmlich geregelten Teile aufschreibe und bei einer Geldübergabe anwesend sei. Eine Einigung zwischen den Eheleuten Koch sei gerade nicht herbeigeführt worden. Auch hätten beide Eheleute erklärt, dass er sie nicht gegeneinander in einem streitigen Verfahren vertreten solle. Zutreffen möge, dass der Zeuge Koch ihm - Rechtsanwalt Dietmar Kleiner - eine schriftliche Fixierung seiner Unterhaltsverpflichtungen überreicht habe. Diese habe er

- der Betroffene - seinerzeit auf Bitten des Zeugen Koch bei einer Zufallsbegegnung allein aufgrund der Angaben des Zeugen Koch nach der damals gültigen Düsseldorfer Tabelle gefertigt. Bis zum Eingang des Schreibens vom 14. August 1997 habe er weder mit dem Zeugen Koch noch mit der Zeugin Koch Gespräche geführt.

Erst wegen dieses Schreibens habe er sich an die Zeugin Koch gewandt und gefragt, ob sie ihre Vertretung nunmehr wünsche, was sie bejaht habe; der Zeuge Koch habe sich bei einer zufälligen Begegnung mit dieser Vertretung ausdrücklich einverstanden erklärt.

Gegenüber dem Amtsgericht Gießen erwiderte Rechtsanwalt Dietmar Kleiner mit Schriftsatz vom 9. Februar 1999, dass eine weitere Vertretung der Zeugin Koch durch den Betroffenen zumindest problematisch erscheine. Es stehe fest, dass der Betroffene den Zeugen Koch beraten habe, indem er nach dessen Vorgaben Berechnungen des Kindes- und Ehegattenunterhalts ange stellt habe. Auf der Grundlage dieses Wissens habe der Betroffene für die Zeugin Koch Kindes- und Ehegattenunterhalt gerichtlich geltend gemacht.

In der nicht öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Gießen vom 10. Februar 1999 erschien die Zeugin Koch mit dem Betroffenen. Dem Betroffenen wurde zunächst ein Schriftsatz vom 8. Februar 1999 überreicht. Sodann überreichte Rechtsanwalt Dietmar Kleiner seinen Schriftsatz vom 9. Februar 1999. Die Sach- und Rechtslage wurde kurz, insbesondere bezüglich des Zugewinnausgleichs, erörtert. Der Betroffene erklärte im Hinblick auf das Vorbringen im Schriftsatz vom 9. Februar 1999 und den Vorwurf des Parteiverrats, dass er diesen Vorwurf zurückweise und dies bereits außergerichtlich mit Schreiben vom 8. Februar 1999 getan und begründet habe. Weiter erklärte er, dass er aus den vorgenannten Gründen in der heutigen Verhandlung keine Erklärungen abgebe. Auf Antrag des Rechtsanwalts Dietmar Kleiner wurde sodann das Ruhen des Verfahrens beschlossen.

Sachanträge wurden in dem Termin vom 10. Februar 1999 nicht gestellt.

Durch Schriftsatz vom 2. März 1999 zeigte der Betroffene dem Amtsgericht Gießen an, dass er das Mandat der Zeugin Koch niederlege.

- Angaben des Betroffenen vor der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main Mit Schriftsatz vom 10. Februar 1999 wandte sich Rechtsanwalt Dietmar Kleiner an die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main und bat deren Vorstand, gegen den Betroffenen wegen einer seines Erachtens dem Tätigkeitsverbot unterliegenden familienrechtlichen Interessenvertretung einzuschreiten sowie den Betroffenen zur sofortigen Beendigung aller familienrechtlichen Mandate der Zeugin Koch anzuhalten. Zur Begründung führte Rechtsanwalt Dietmar Kleiner im Wesentlichen an, der Betroffene sei unzweifelhaft in derselben familienrechtlichen Angelegenheit auf Seiten beider Parteien im widerstreitenden Interesse beratend anwaltlich tätig geworden. Zum Nachweis fügte er die handschriftliche Aufstellung des Betroffenen vom 26. Juni 1997, das Schreiben des Betroffenen vom 1. September 1997, die Vereinbarung vom 11. Juli 1997, die wechselseitigen Schriftsätze an das Amtsgericht Gießen vom 4. Januar 1999 und 9. Februar 1999 sowie die wechselseitigen außergerichtlichen Schreiben vom 5. Februar 1999 und 8. Februar 1999 bei.

Der Betroffene nahm gegenüber der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main mit Schriftsatz vom 31. März 1999 Stellung. Hierbei verwies er auf den Inhalt seines Schreibens an Rechtsanwalt Dietmar Kleiner vom 8. Februar 1999 und führte unter anderem aus:

In Ergänzung... teile ich mit, dass ich wegen der erhobenen Vorwürfe im Termin zur mündlichen Verhandlung... ausweislich des Protokolls vom 10.02.1999 keinerlei Erklärungen für Frau Koch mehr abgegeben habe.

Zu den konkret erhobenen Vorwürfen machte der Betroffene geltend, die Eheleute Koch hätten ihn nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt angesprochen.