Grundstück

Das Modell zum Landkaufverfahren für nichtzuteilungsfähige Bodenreformwalderben und das Landkaufmodell als Bestandteil der Verwertung von WGT-Liegenschaften wurde dem Präsidenten des Landtags mit Schreiben des Chefs der Staatskanzlei vom 12. April 1996 zugeleitet. Das federführende Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt weist darauf hin, dass zur verwaltungstechnischen Umsetzung des Thüringer Finanzministerium und dem Thüringer Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur bis Ende April diesen Jahres eine Verwaltungsvorschrift erarbeiten wird.

Modell zum Landkaufverfahren für nichtzuteilungsfähige Bodenreformwalderben - Wertauskehr an den Landesfiskus für forstwirtschaftlich genutzte Bodenreformwaldgrundstücke - inclusive Werttabelle (Anhang)

(1) Aus landes- und forstpolitischen Gründen sollten kleinparzellierte Bodenreformwaldflächen in privater Hand Waldgenossenschaft fortführen zu können. Damit wird das private Eigentum an Grund und Boden gestärkt, zumal die nichtzuteilungsfähigen Erben, die Waldeigentümer bleiben wollen, Personen sind, die sich für die Waldentwicklung und das Forstwesen interessieren. Gleiches gilt für den Fall, dass anstelle des nichtzuteilungsfähigen Erben ein forstwirtschaftlicher Zusammenschluß handelt.

(2) Mit der Novellierung des Artikels 233 Zweiter Abschnitt (hier: § 11 Abs. 3) des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz kann sich der Beteiligte (nichtzuteilungsfähige Erbe) durch die Zahlung des Verkehrswertes vom Auflassungsanspruch des Fiskus befreien. Andererseits kann der Fiskus als Ersatz für die Auflassung die Zahlung des Grundstücksverkehrswertes verlangen. Die zugunsten des Fiskus aufgelassenen Grundstücke werden vorrangig an Mitglieder von Forstbetriebsgemeinschaften oder Waldgenossenschaften veräußert.

(3) Der Freistaat Thüringen hat sich in diesem Zusammenhang für eine landesspezifische Regelung entschieden. Da die R 91 ermittelt würde, zu hoch liegen, wurde vom Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt eine vereinfachte Bewertungstabelle zusammengestellt. Diese orientiert sich am Verfahren zur Verkehrswertermittlung nach der Flächenerwerbsverordnung gemäß Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) zur Veräußerung des Treuhandwaldes.

(4) Die anzuwendende Werttabelle, die beigefügt ist (Anhang), gliedert sich in die Grundwerttabelle für die wertmäßig vorgegeben, die zur Verminderung des Grundwertes führen können, wenn beim jeweiligen Waldgrundstück die dafür maßgebenden Kriterien zutreffen und damit anzuwenden sind. Befinden sich Bodenreformwaldparzellen in Gemengelage zu Waldgrundstücken anderer Eigentumsformen, treten Probleme der forstlichen Bewirtschaftung aufgrund der Kleinflächigkeit u. a. m. auf, sind Abschläge gerechtfertigt. Die ermittelten Waldwerte berücksichtigen die Marktsituation, die in den neuen Bundesländern infolge der Privatisierung von Waldgrundstücken (Verkauf des Treuhandwaldes) sehr angespannt ist.

(5) Dieses für Thüringen spezielle Verfahren ist nicht anzuwenden, wenn Restitutionsansprüche nach Artikel 21 Abs. 3 und Artikel 22 Abs. 1 EGBGB bestehen. Das tifft auch für Grundstücke zu, die tatsächlich für eine andere als die forstwirtschaftliche Nutzung vorgesehen sind.

(6) Das Landkaufverfahren wird durch die unteren Forstbehörden im Einvernehmen mit den zuständigen Flurneuordnungsämtern durchgeführt.

Landkaufmodell als Bestandteil der Verwertung von WGT-Liegenschaften zum Rückerwerb oder Erwerb landund forstwirtschaftlicher Grundstücke gemäß § 3 Abs. 2 - inclusive Werttabelle (Anhang) Verteidigungsgesetz der ehemaligen DDR betroffen worden sind. Hinsichtlich der Waldflächen werden die vormaligen Eigentümer oder deren Erben behördlicherseits durch die Thüringer Forstämter informiert.

(2) Nach Verzicht der Betroffenen besteht die Möglichkeit, die Verpachtung bzw. den Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke sowie den Verkauf forstwirtschaftlicher Grundstücke an Dritte öffentlich durch die Thüringer Landgesellschaft bzw. die Thüringer Forstämter auszuschreiben. In der Belegenheitsgemeinde und den benachbarten Gemeinden ist dies in der ortsüblichen Art und Weise bekanntzumachen. Vor der Ausschreibung stimmen sich die LEG mit der bzw. den Thüringer Forstämtern ab.

(3) Die Anträge auf Pacht bzw. Erwerb der ausgeschriebenen Grundstücke sind bei der oder dem zuständigen Thüringer Forstamt einzureichen. Der Rückerwerber wie der Interessent haben dem Antrag ein Betriebskonzept beizufügen. Die Antragsteller (Alteigentümer, die durch das Verteidigungsgesetz der ehemaligen DDR betroffen waren) haben ihre Betroffenheit nachzuweisen.

(4) Für landwirtschaftliche Flächen wird die Eingangsbewertung der Betriebskonzepte und die Prüfung der Betroffenheit durch die vorgenommen. Zum Entscheid über Anträge ausgeschriebener landwirtschaftlicher Flächen beruft die eine Vergabekommission ein, die sich folgendermaßen zusammensetzt:

1 Vertreter der LEG,

1 Vertreter der 1 Vertreter des Flurneuordnungsamtes (FNA),

1 Vertreter des zuständigen Landwirtschaftsamtes und

1 Vertreter der landwirtschaftlichen Berufsverbände.

Für forstwirtschaftliche Flächen wird die Eingangsbewertung der Betriebskonzepte und die Prüfung der Betroffenheit durch die jeweils zuständige untere Forstbehörde vorgenommen.

Betriebskonzepte für Forstflächen von mehr als 10 bis 50 Hektar sind darüber hinaus durch die obere Forstbehörde und für Forstflächen von mehr als 50 Hektar durch die oberste Forstbehörde zu bewerten.

Zum Entscheid über Anträge ausgeschriebener forstwirtschaftlicher Flächen beruft die obere Forstbehörde (Landesforstdirektion) eine Vergabekommission ein, die sich folgendermaßen zusammensetzt:

1 Vertreter der LEG,

1 Vertreter der Landesforstdirektion (LFD),

1 Vertreter der zuständigen unteren Forstbehörde und

1 Vertreter des Waldbesitzerverbandes.

Die Vergabekommission für landwirtschaftliche Grundstücke entscheidet nach den Grundsätzen der vom Kabinett beschlossenen Konzeption zur Verwaltung und Verwertung des staatlichen landwirtschaftlichen Grundbesitzes und hat demgemäß die Richtlinie für die Durchführung der Verwertung und Verwaltung volkseigener land- und forstwirtschaftlicher Flächen (THA-Richtlinie) vom 26. Juni 1992 bei der Auswahl der Bewerber sinngemäß anzuwenden.

Die Vergabekommission für forstwirtschaftliche Grundstücke entscheidet nach bundes- und landesrechtlichen forstlichen Vorschriften, um eine gedeihliche Waldentwicklung zu bewerkstelligen. Dabei sollten auch die Grundsätze der vorliegenden Flächenerwerbsverordnung des Bundes Berücksichtigung finden.

In jedem Fall sind die durch das Verteidigungsgesetz der ehemaligen DDR Betroffenen in Höhe ihres nachgewiesenen abgegebenen Alteigentums vorkaufsberechtigt.

(5) Beim Verkauf landwirtschaftlicher Flächen an die durch das Verteidigungsgesetz der ehemaligen DDR Betroffenen und an Dritte (Ausschreibungsverfahren) ist der Kaufpreis nach dem 3fachen des Einheitswertes von 1935 - bezogen auf die heutigen Bodenverhältnisse - festzusetzen.

Erwerber von landwirtschaftlichen Flächen, die die Fläche nicht selbst bewirtschaften, müssen sich verpflichten, die Fläche auf die Dauer von 18 Jahren an landwirtschaftliche Betriebe zu verpachten.