Sanierungsfreistellungen auf dem Gelände des ehemaligen Teerwerkes Rositz

Zusammenhang mit der Belastbarkeit und der Übertragbarkeit von Sanierungsfreistellungen, die durch den Freistaat Thüringen erteilt wurden.

In diesem Zusammenhang frage ich die Landesregierung:

1. an wen?

2. In welchem Umfang können solche Freistellungen nach dem Hemmnisbeseitigungsgesetz nach Ansicht der Landesregierung an nachfolgende Eigentümer übertragen werden?

3. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung zur Übertragbarkeit der Sanierungsfreistellungen für das ehemalige Teerwerk Rositz vor?

4. Inwieweit sind Kredite für Unternehmen, die sich auf oder in unmittelbarer Nähe zum ehemaligen Teerwerk Rositz ansiedeln wollen, durch Ausschluß der Beleihbarkeit von Sanierungsfreistellungen bei den Banken gefährdet?

Das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 9. April 1996 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Mit Bescheid vom 11. April 1994 vom Thüringer Landesverwaltungsamt wurde der Verwaltungs- und Verwertungsgesellschaft Industriegelände Rositz (VVG) sowie der Landesentwicklungsgesellschaft Thüringen (LEG) eine Freistellung im Rahmen des Artikels 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649) in Verbindung mit Nr. 1 b der Anlage II Kapitel XII Abschnitt III des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 1226) in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung 30. April 1996 von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBI. I S. 766) (im folgenden als URG n. F. bezeichnet) erteilt.

Die VVG wurde von der Verantwortung für durch den Betrieb der Anlagen oder durch die Nutzung dieser Grundstücke vor dem 1. Juli 1990 entstandenen Schäden i. S. d. § 4 Abs. 3 URG n. F. freigestellt. Die LEG wurde von der Kostenlast freigestellt. Die Freistellung bezieht sich auf sämtliche im Rahmen des Kaufvertrags aufgeführten und zur Freistellung

Zu 2. und 3.: Zur Möglichkeit der Übertragung von Freistellungen hat sich der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wie folgt geäußert (Zitat): jeweils hierfür zuständigen Landesbehörden im Rahmen ihres Ermessens (und im Einvernehmen mit der jeweiligen obersten Landesbehörde) erlassen werden können. Bei der Prüfung der beantragten Freistellung werden nicht nur sachliche, das jeweilige Grundstück betreffende Faktoren (z. B. die Schadenssituation oder das voraussichtliche Antragstellers liegende Elemente in die Entscheidungsfindung ein. So werden bei der Abwägung der Interessen des Arbeitsplatzsituation ebenso Berücksichtigung finden wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers. auf einen Dritten übertragen werden (vgl. z. B. Nr. II 10 der Auslegungshinweise des Bundesumweltministeriums zur Freistellungsklausel vom 2. August 1991). Die Freistellungsbehörde hat im Rahmen des Zustimmungsverfahrens die Möglichkeit der Prüfung, ob auch bei diesem Dritten die in seiner Person liegenden Freistellungsvoraussetzungen erfüllt sind. Ergänzend hierzu wird auf eine weitere ausführliche Erläuterung zu diesem Sachverhalt in folgender Literaturstelle verwiesen: Eisenbarth, Altlastensanierung und Altlastenfinanzierung - Freistellung und Sanierung in den neuen Ländern unter Beteiligung des Bundes, ECONOMICA-Verlag Bonn 1995, ISBN 3-87081-155-2.

§ 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes gestützter Verwaltungsakt erstreckt sich also nicht automatisch auf spätere Rechtsnachfolger.

Bei Weiterveräußerung eines Grundstückes besteht danach sehr wohl die Möglichkeit des Eintritts eines Rechtsnachfolgers in das laufende Antragsverfahren wie auch die Möglichkeit der Übertragung einer bereits bestandskräftig die in Artikel 1 § 4 Abs.... URG n. F. für eine Freistellung zu fordernden Voraussetzungen durch den Rechtsnachfolger erfüllt werden.

Bisher liegen der Behörde keine Anträge von Investoren auf Übertragung einer Freistellung im Zusammenhang mit für das ehemalige Teerverarbeitungswerk Rositz erteilten Freistellungen nach URG n. F. vor.

Liegen die genannten Voraussetzungen vor, wird dies selbstverständlich erfolgen.

Zu 4.: Nach unserer Auffassung sind Kredite für ansiedlungswillige Unternehmen wegen der angesprochenen Freistellungsfrage nicht gefährdet. Es ist zudem denkbar, dass sich die Freistellungsbehörde für den Fall einer sich abzeichnenden Anspruchsvoraussetzungen durch den potentiellen Käufer, zugestimmt werden wird.

Bisher sind mir in diesem Zusammenhang keinerlei konkrete Probleme bekanntgeworden.