Umweltschäden durch den Steinbruch Burgwenden

Von Einwohnern der Gemeinde Burgwenden wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass durch die Sprengungen im auf die hydrogeologischen Verhältnisse gerechnet werden muß.

Bei einer Überprüfung des sich in unmittelbarer Nähe des Steinbruchs befindlichen und geschützten Flachquellmoors im vergangenen Jahr konnten Anzeichen einer beginnenden Austrocknung festgestellt werden. Eine jahrzehntelang sehr ergiebige Quelle (Weiherbrunnenquelle) versiegte im Dezember 1995 plötzlich. Weiterhin lassen die durch den mit weiteren erheblichen Eingriffen in das Naturschutzgebiet Finnberg gerechnet werden muß.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wann, von wem und mit welchem Ergebnis wurde der ordnungsgemäße Abbau kontrolliert?

2. Hat sich das abbauende Unternehmen fristgemäß an sämtliche Vorgaben und Auflagen in den Betriebsplänen gehalten, und wie wurden Verstöße geahndet?

3. Warum wurden die ökologischen Auswirkungen und damit die überwiegend öffentlichen Interessen (Burgwenden ist als Naherholungsgebiet in die Tourismuskonzeption des Landkreises Sömmerda fest integriert) bisher nicht berücksichtigt?

4. Warum wird trotz anderslautender Zusagen der Landesregierung die Schließung des Steinbruchs Burgwenden weiterhinverzögert?

Das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 16. April 1996 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Der Steinbruch wird seit 1992 durch das damalige Bergamt Erfurt, in der Folge durch das Bergamt Bad Salzungen und am 18. Oktober 1995. Die Kontrollen im Jahr 1995 bezogen sich vorrangig auf die Abbauführung, die Brecheranlage, die Wiedernutzbarmachung sowie auf die Lärm- und Staubentwicklung. Außerdem erfolgte eine Kontrolle des bergmännischen Rißwerkes am 10. April 1995. Die Thüringer Landesanstalt für Umwelt war mehrfach zu Lärmmessungen vor Ort, letztmalig am 18. Oktober 1995.

Vertreter des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt waren in den letzten Jahren zur Klärung von Einzelfragen zusätzlich auch vor Ort tätig.

Abbauführung.

Zu 2.: Das Unternehmen hat sich in der Betriebsplanperiode seit 1993 bekanntlich nicht an alle Vorgaben bzw. Nebenbestimmungen des Betriebsplans gehalten.

Anordnungen geahndet. Teilweise sind daraus noch Gerichtsverfahren anhängig.

In drei Fällen hat das zu Ordnungswidrigkeitsverfahren geführt, so zur Arbeitszeit, zum Verwehren des Zutritts für die Aufsichtsbehörden und zu fehlenden Sicherheitseinrichtungen an Bandanlagen. Das Unternehmen hat auch nicht, wie vorgesehen, einen Abschlußbetriebsplan zur Einstellung des Betriebs eingereicht, sondern stattdessen einen neuen Hauptbetriebsplanbeantragt.

Zu 3.: Es ist unzutreffend, dass die ökologischen Auswirkungen des Steinbruchs auf das Umfeld bisher nicht berücksichtigt wordensind. Anliegengerecht.

Allerdings können ökologische Belange im Gebiet des Steinbruchs als Teil öffentlicher Interessen nur in dem Umfang berücksichtigt werden, der sich mit dem Steinbruchbetrieb nachweisbar in Verbindung bringen läßt.

Die bedeutenden ökologischen Auswirkungen im Gebiet des Steinbruchs, so das Trockenfallen des Moores, die Gefährdung des Hirschbachs und das Austrocknen des Waldes sind nach gutachterlicher Bewertung nicht auf den Tagebaubetrieb zurückzuführen. Das Gutachten war vom Landratsamt Sömmerda in Auftrag gegeben worden, also nicht von der Genehmigungsbehörde oder vom Betreiber.

Andere ökologische Belange, die mit dem Steinbruch in Verbindung zu sehen sind, konnten durch Bestimmungen im Betriebsplan Berücksichtigung finden. So wurde zur Minderung der Verkehrsbelastung vom Unternehmen die Ortsdurchfahrtsstraße in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt und teilweise der ehemalige Bahndamm als Ortsumgehungsstraße ausgebaut. Die Eingliederung des Tagebaus in die Landschaft ist im Sonderbetriebsplan Wiedernutzbarmachung dargestellt. Dieser wurde am 30. August 1995 eingereicht und wird derzeit von den zu beteiligenden Fachbehörden geprüft.

Zu 4.: Es ist festzustellen, dass die Landesregierung zwar bisher von der Absicht zur Schließung des Steinbruchs Burgwenden zum Jahresende 1995 ausgegangen ist, dafür aber keine rechtsverbindliche Zusage gegeben hat oder nach Rechtslage hätte geben können. Mithin hat die Landesregierung eine Schließung des Steinbruchs auch nicht verzögert.

Von seiten der Landesregierung wurde und wird alles getan, um die Problematik des Steinbruchs Burgwenden im gesteckten rechtlichen Rahmen möglichst zügig abschließend zu klären.

Vor dem Hintergrund des hohen Konfliktpotentials, das mit dem Betrieb des Steinbruchs verbunden ist, haben sich in der Vergangenheit für die Einstellung des Steinbruchbetriebs nach Abschluß der gegenwärtigen Betriebsplanperiode Betriebsplanzeitraums erfolgen kann.

Die Landesregierung hat sich mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln dafür eingesetzt, dass diese Erwartung in die Einbeziehung möglicher Alternativstandorte in die Überlegungen.

Die Nutzung des Alternativstandorts Gorsleben ist bisher nicht zustandegekommen.

Hauptbetriebsplan am 22. Mai 1995 eingereicht.

Der neu eingereichte Hauptbetriebsplan, auf dessen Prüfung ein Rechtsanspruch besteht, hat die vorgeschriebene Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange durchlaufen. Verwendbare Versagensgründe nach § 55 des Bundesberggesetzes haben sich aus der Abstimmung nicht ergeben. zu beachten wären, hat - wie bereits angeführt - eine Reihe Verletzungen bzw. Nichteinhaltungen ergeben. Aus diesen Erkenntnissen heraus ist nun seitens des Bergamts abzuwägen, inwieweit sich aus der bisherigen Verhaltensweise des Betreibers Versagensgründe ableiten.

Die Problemkreise Flachquellmoor, Lärm, Sprengerschütterungen, Silhouette und Arbeitszeit waren in zu bestehenden Tagebauen erwartet wurden, liefert in der jetzt beschlossenen Form keine ergänzenden Ansatzpunkte. des Betreibers an das Land in erheblicher Höhe können bei einer gerichtlichen Klärung nicht ausgeschlossen werden.

Die Herbeiführung der beabsichtigten Schließung des Steinbruchs zum jetzigen Zeitpunkt ist nach Lage der Dinge gerichtsfest nicht durchzusetzen.

Es muss daher davon ausgegangen werden, dass seitens des Bergamts Gera der eingereichte Betriebsplan im Anschluß an die bis Ende April geltende Verlängerung des alten Betriebsplans zugelassen werden muß.

Die Landesregierung setzt sich ungeachtet dieser jetzigen Entscheidungssituation auch weiterhin dafür ein, dass die und ergänzender Verhandlungen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten beachtet wird.

Hierzu werden kurzfristige Gespräche vereinbart.

Das Bergamt Gera beabsichtigt, in den Nebenbestimmungen des Betriebsplans die kurzfristige Aufstellung eines Abschlußbetriebsplans zu verfügen.