Finanzamt

Zu 9.: Finanzen, Steuern, Rechnungsprüfung

Zu 9.1: Finanzverwaltung

Zu 9.1.1: Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte

Nach § 39 a Abs. 2 Satz 1 hat die Gemeinde nach Anweisung des Finanzamtes die Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten von Amts wegen einzutragen. In der Praxis geschieht dies in der Weise, dass die Gemeinde den Behinderten - Pauschbetrag bereits in der Lohnsteuerkarte einträgt, ohne dass der Steuerpflichtige jährlich die Eintragung gesondert durch einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beantragen muß.

Um bestimmten Fällen Rechnung tragen zu können, ist die Frage, ob im Einzelfall auf eine entsprechende Anweisung des Finanzamtes an die Meldebehörde verzichtet werden kann, auf Anregung Thüringens, im Rahmen der Sitzung der Lohnsteuerreferatsleiter V/95 erörtert worden. Dies führte zu dem Ergebnis, dass das Finanzamt die Anweisung an die Gemeinde zur Eintragung begründeten Einzelfällen Einwendungen hiergegen erhebt. Die OFD Erfurt wird die Finanzämter im Rahmen von Dienstbesprechungen hiervon unterrichten.

Zu 9.1.5: Zeichnungsvorbehalt des Vorstehers eines Finanzamtes gemäß § 23 der Geschäftsordnung für die Finanzämter (FAGO)

Mit Erlaß des TFM vom 29.04.94 wurde geregelt, dass die Zeichnung von Steuerangelegenheiten von Amtsangehörigen in Thüringen zum des Finanzamtsvorstehers gemäß § 23 FAGO verzichtet. Dies entspricht einer Entscheidung der Referatsleiter Organisation des Bundes und der Länder, beim Zeichnungsvorbehalt des Sachgebietsleiters angesiedelt werden kann. Der Sachgebietsleiter ist Fachvorgesetzter. Es handelt sich insofern um einen von vielen Fällen, die beim Zeichnungsvorbehalt des Sachgebietsleiters angesiedelt sind. Eine sachliche Mitzeichnung des Sachgebietsleiters ist zu können.

Beschwerden der Bediensteten über Probleme mit der bestehenden Regelung sind bisher nicht bekanntgeworden.

Zu 9.1.7: Kontrollbesuch in einem Finanzamt Bezüglich der Regelungen zur Aufbewahrung bzw. Archivierung der dem Thüringer Staatsarchiv, um die für die Bundesfinanzverwaltung und entsprechende Regelungen zu erlassen. Bisher wurden noch keine Akten in den Finanzämtern ausgesondert, so dass noch kein Bedarf für eine Archivierung bestand.

Das Freigabeverfahren für die Gleitzeiterfassung ist derzeit noch nicht abgeschlossen. jedoch bereits vor.

Zu 9.2: Offene Vermögensfragen

Zu 9.2.1: Datenabfrage beim Zur Zeit werden technische Lösungen erarbeitet, die eine Protokollierung Einhaltung bzw. Überwachung der Bestimmungen des regeln.

Zu 9.2.5: Nachweis des berechtigten Interesses gemäß § 32 Abs. 5 Der Nachweis des berechtigten Interesses wird künftig unter Hinweis auf strafrechtliche Folgen vom Antragsteller gefordert.

Zu 9.2.6: Datenfälschung in einem Vermögensamt

Das auf Veranlassung des unverzüglich eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Zu 10.: Justiz

Zu 10.1: Fehlende bereichsspezifische Regelungen im Bereich der Justiz

Die Ausführungen des betreffen Gesetzgebungsmaterien, die der nur mittelbar, nämlich über die Mitwirkung im Bundesrat, gegeben. Das TMJE hat sich dabei der mehrheitlich vertretenen Auffassung der Länder angeschlossen, wonach in einer Zeit, in der zur Entlastung der Rechtspflege erhebliche Einschnitte in das gewachsene System des Rechtsschutzes erwogen werden, zusätzliche Belastungen für die Justiz in Randbereichen wie dem Mitteilungswesen, soweit irgend möglich, vermieden werden müßten. Es gelte deshalb im Rahmen des Justizmitteilungsgesetzes, alle durch die Rechtsprechung des um den mit den Mitteilungen verbundenen Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten. Nachdem der Bundesrat insoweit Stellung genommen hat, steht nunmehr die weitere Beratung des Gesetzes im Bundestag an.

Zu 10.3: Altbestände von Karteien bei den Staatsanwaltschaften

Die weitere Aufbewahrung der vom angesprochenen Karteikarten erscheint aus dienstlichen Gründen dringend geboten. Anhand dieser Unterlagen werden nämlich auch heute noch Haftzeitbestätigungen erstellt. Außerdem den damaligen Aufbewahrungsbestimmungen vernichtet worden sind. Die Aufbewahrung der Karteikarten dient also ausschließlich den Interessen des in den Durchführungsbestimmungen genannten Fristen von zehn Jahren nach dem Anlegen müßte dazu führen, dass die Betroffenen bei ihrer Rehabilitierung oder in Rentenangelegenheiten erhebliche Nachteile hinzunehmen hätten, da die entsprechenden Bestätigungen behördlicherseits nicht mehr erteilt werden könnten. Diese Folgen wären nicht hinnehmbar und für den betroffenen Personenkreis auch nicht verständlich.

Zu 10.5: Staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister

Gemäß § 476 Abs. 5 bestimmt das Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates in einer Errichtungsanordnung die näheren Einzelheiten, insbesondere die Art und die Anlieferung der zu verarbeitenden Daten, die Voraussetzungen, unter denen in der Datei verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden, die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens und die nach § 9 BDSG staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters. Das Bundesministerium der Justiz hat eine allgemeine Verwaltungsvorschrift über eine erarbeitet. Der Bundesrat hat dieser Errichtungsordnung zugestimmt. Das TMJE hat demnach keine Möglichkeit, in seinem Zuständigkeitsbereich eine Änderung der Verfahrensbestimmungen vorzunehmen.

Zu 10.6: Betriebssicherungsdienst der Deutschen Post AG

Die vom Kabinett am 30. 04. 1996 beschlossene Neufassung der Thüringer Verordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 05.07. sieht neben anderen notwendigen Änderungen auch die ersatzlose Streichung des die Beamten und Angestellten im Betriebssicherungsdienst der Deutschen Bundespost betreffenden Abschnitts vor.

Zu 10.7: Weitergabe personenbezogener Daten an gemeinnützige Einrichtungen

Die Bedenken in diesem Bereich werden grundsätzlich geteilt. Eine Lösung bereitet jedoch Schwierigkeiten und führt zu einem erheblichen organisatorischen Mehraufwand. Dennoch verschließt sich das TMJE nicht prinzipiell dem Vorschlag des Zu 10.10 Versendung von Einstellungsbescheiden in Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter

Zu den geäußerten Bedenken hat das TMJE mit Schreiben vom 18. September 1995 ausführlich Stellung genommen und im Ergebnis der Auffassung des widersprochen.

Nach hiesiger Auffassung besteht keine Möglichkeit der Beeinträchtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dadurch, dass Dritte, hier die Bediensteten der Post, davon Kenntnis erlangen könnten, dass der Empfänger ist. Da die Sendungen keinerlei Hinweise auf ein etwaiges gegen den Empfänger gerichtetes Strafverfahren enthalten, ist der Schutzbereich des § 9 Abs. 1 nicht berührt. Die von den Staatsanwaltschaften gewählte Delikte der Verwaltungsvereinfachung und der Kostenersparnis. Diese Mitteilungen dienen in der Regel den Geschädigten zur Vorlage bei ihrer Versicherung. Eine Änderung der Versandart hätte eine erhebliche Mehrbelastung an per Brief rechtfertigendes überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der übermittelten Daten ist auf seiten der Empfänger nicht erkennbar.