Beschwerden von Gefangenen

Das Anbringen von Namensschildern an Haftraumtüren verletzt nach hiesiger Auffassung nicht das Recht der Gefangenen auf informationelle Selbstbestimmung. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluß vom 26. Oktober 1994

Ws 553/94) und das Oberlandesgericht Koblenz (Beschluß vom 14. April 1988-2Vas73/87)habenvielmehrbestätigt,daßesrecht-undverhältnismäßig sei, ein Namensschild an den Hafträumen anzubringen. Der Eingriff in die persönliche Sphäre des Gefangenen ist dadurch gedeckt, dass er sich aufgrund des Urteils eines Gerichts im Strafvollzug befindet und ein ordnungsgemäßer und zeitgerechter Vollzug die Namensangabe erforderlich macht. Gefangene sind mit den im bürgerlichen Leben üblichen Anreden anzusprechen. Angesichts des aus organisatorischen Gründen nicht vermeidbaren häufigen im Zuge von Verlegungen oder Vorführungen ist zur Vermeidung von Das Anbringen von jederzeit lesbaren Namensschildern ist auch deshalb gerechtfertigte Erschwernis, wenn von den Bediensteten anhand von Listen zeitraubend codierte Namen übersetzt werden müßten, wo aus Gründen der unmittelbar bevorstehenden Gefahr ein sofortiges Eingreifen stattfinden muß.

Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Name des das Namensschild wahrnehmen können, ist dies für deren Kenntnis von dem Gefangenen und seinen Aufenthalt in der JVA nicht ursächlich. Die Namen der Gefangenen werden in einer Vollzugsanstalt allein schon durch das enge Zusammenleben mit den übrigen Gefangenen offenbar. Sofern Besucher der Anstalt Kenntnis vom Namen der Gefangenen erlangen, ist dies durchaus hinnehmbar, da es sich lediglich um einen äußerst beschränkten Kreis von Außenstehenden handelt, die in der Regel sich aus dienstlichen Gründen in der Anstalt befinden. Der dargestellte dienstlich unabdingbare Nutzen der Anbringung eines Namensschildes überwiegt daher die billigen Interessen der Gefangenen an einer Geheimhaltung ihrer Namen.

Der Ansicht des Briefe von Rechtsanwälten, die nicht als Verteidigerpostgekennzeichnetsind,dürftennichtgeöffnetwerden,istzuwidersprechen.

Gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 29 muss Verteidigerpost als solche gekennzeichnet sein. Damit wird dem Briefgeheimnis ausreichend Rechnung getragen. Allein der Umstand, dass die Briefe als Absender eine Rechtsanwaltskanzlei aufweisen, begründet keine Verpflichtung der JVA zur Rückfrage. Denn daraus ergibt sich auch nicht, dass sich die Beistandsfunktion des Rechtsanwaltes entweder auf die Strafsache selbst, auf ein strafrechtliches Folge- oder Nebenverfahren oder auf eine Strafvollzugssache erstreckt, die soll. Eine Pflicht der JVA zur Rückversicherung besteht nur im umgekehrten aber dennoch Zweifel über die Verteidigerstellung des Absenders bestehen.

Dann darf die JVA die Verteidigerpost nicht öffnen, sondern muss versuchen, durch Rückfragen zu klären, ob es sich um Verteidigerpost handelt. Genau

Diese Verfahrensweise ist sachgerecht und verhältnismäßig. Es ist an einen Gefangenen, das nicht als Verteidigerpost gekennzeichnet ist, bei dem Rechtsanwalt nachzufragen, ob es sich um Verteidigerpost handelt oder geringen Aufwand, sein Schreiben als Verteidigerpost zu kennzeichnen. dem geltenden Recht in Einklang. § 25 Abs. 2 nimmt von der Überwachung lediglich Schreiben an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie deren Mitglieder aus, nicht hingegen die Eingabe an andere Stellen. In dieser Vorschrift ist abschließend geregelt, mit welchem Personenkreis unüberwachter Briefverkehr stattfindet. Die Verantwortung für einen sicheren Strafvollzug gebietet die Einhaltung dieser Regelung.

Zu 10.13: Einsicht in das Grundbuch

Die Einführung des elektronischen Grundbuchs beginnt in Thüringen voraussichtlich noch nicht in diesem Jahr. Den Ausführungen des dass nach Einführung des elektronischen Grundbuchs die Online-Abfragen automatisch protokolliert werden müssen, um datenschutzrechtliche Kontrollen künftig zu übrigen in § 133 Abs. 1 Nr. 2 GBO festgelegt.

Zu 10.15: Zweite Zwangsvollstreckungsnovelle

Auch die Regelung in § 829 Abs. 1 ZPO liegt in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Mit der vom Bundesrat am 29. April 1994 mehrheitlich gebilligten Änderung der Vorschrift ist den Belangen des Datenschutzes ausreichend Rechnunggetragen. Rechnung getragen, dass das Gericht ausdrücklich Ausnahmen zulassen kann, daher dem Persönlichkeitsrecht der Vorrang einzuräumen ist.

Zu 11.: Gesundheits- und Sozialdatenschutz

Zu 11.1: Änderungen von Rechtsgrundlagen

Hier werden Änderungen des Sozialdatenschutzes im SGB X und im künftigen SGB VII angesprochen. Zuständig für die Gesetzgebung ist der Bund.

Die Neufassung von § 81 Abs. 2 Satz 3 SGB X entspricht den Forderungen der Datenschutzbeauftragten und damit auch der des Der Entwurf des Unfallversicherungseingliederungsgesetzes findet nicht die ungeteilte Zustimmung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. Hier ist der weitere Fortgang im Gesetzgebungsverfahren abzuwarten.

Zu 11.2: Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung

Für problematisch erachtet der die Erhebung von Daten durch die Die Auslegung des dass personenbezogene Daten nur zur Durchführung der Krankenversicherung erhoben werden dürften, erscheint angesichts der bestehenden Rechtslage, insbesondere im Hinblick auf die Änderung des damit auch der Krankenkassen -, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach dem SGB aufzuklären. Dazu gehört nach diesseitiger Auffassung nicht nur eine Einzelberatung, sondern auch gerade im Hinblick auf die Einführung des Wahlrechtes für die Versicherten deren Unterrichtung über die Einzelheiten der Krankenversicherung bei der einzelnen Krankenkasse. Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 284 Abs. 1 Satz 5 SGB V im übrigen für die Datenerhebung und -speicherung die Drucksache 2/1133 Thüringer Landtag - 2. Wahlperiode

Vorschriften des I. und X. Buches Sozialgesetzbuch gelten. Damit ist die Datenerhebung nach § 67 a SGB X zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich eingeschlossen ist, gehört es zu den Aufgaben der Krankenkassen, den einzelnen über die Möglichkeiten und die Einzelheiten der Krankenversicherung zu unterrichten. Dabei wird nach diesseitiger Auffassung nur die Erhebung von Sozialdaten in dem für diese Angelegenheit notwendigen Umfang anerkannt werden können.

Der hat darauf hingewiesen, dass möglicherweise im Wege einer Gesetzesänderung diese Möglichkeit ohnehin in das SGB aufgenommen wird.

Zu 11.2.3: die AOK

Nach § 4 Abs. 1 SGB V sind Krankenkassen rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. § 67 Abs. 9 SGB X definiert den Begriff der speichernden Stelle. Dies ist u.a. jede Stelle, die Sozialdaten für sich selbst speichert oder durch andere im bei im Sinne des § 12 SGB I (hierzu gehören auch Krankenkassen) gespeichert, ist speichernde Stelle der Leistungsträger (Satz 2). Ist der Leistungsträger eine die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs funktional durchführen (Satz 3).

Aus § 4 Abs. 1 SGB V ergibt sich aber, dass Krankenkassen keine Gebietskörperschaften sind. Folglich stellen die einzelnen Geschäftsstellen der allgemeinen Ortskrankenkasse keine Organisationseinheit im Sinne von § 67 Abs. 9 Satz 3 SGB X dar.

Die Bedenken des sind daher nicht begründet.

Zu 11.2.4: der Krankenversicherung (MDK)

Der weist darauf hin, dass die Mitteilungspflicht des Medizinischen Dienstes auf das notwendige Maß zu begrenzen ist. Hierunter versteht er die gutachterliche Stellungnahme sowie den Befund. Die von ihm vertretene Auffassung, dass die Anamnese- und Befunddaten nicht aufgenommen werden dürften, begegnet Bedenken. die Gewährung von Leistungen der verschiedensten Arten durch die Krankenkassen. gewährt (§§ 31 ff. SGB X). Nach § 35 Abs. 1 SGB X ist ein schriftlicher oder schriftlich bestätigter Verwaltungsakt schriftlich zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen und tatsächlichen rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss danach auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

Wie sich aus § 35 Abs. 2 Nr. 1 SGB X ergibt, ist eine Begründung gerade dann erforderlich, wenn ein Antrag auf Bewilligung oder Gewährung einer Leistung abgelehnt wird.