In einem nachfolgenden Verfahren vor dem Sozialgericht gilt nach § 103 SGG die Untersuchungsmaxime

Dazu genügt es nicht, dass lediglich auf das Ergebnis oder das Gutachten des Medizinischen Dienstes hingewiesen wird. Vielmehr müssen auch die Einzelheiten dargelegt werden, welche die Richtigkeit der gutachterlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes begründen. Im Widerspruchsverfahren ist der Widerspruchsbescheid nach § 85 Abs. 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) u.

a. zu begründen. In einem nachfolgenden Verfahren vor dem Sozialgericht gilt nach § 103 SGG die Untersuchungsmaxime. Das Sozialgericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen.

Diese Übersicht zeigt, dass sowohl die Krankenkasse als auch das Sozialgericht in der Lage sein müssen, die Richtigkeit der Feststellungen des Medizinischen Anamnese- und Befunddaten.

Zu 11. 2. 5: Krankenkassen zur Anspruchsprüfung

Der hier geäußerten Auffassung ist insoweit beizupflichten, als Krankenhäuser nach § 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB V lediglich zur Übermittlung der die Krankenkassen verpflichtet sind.

Zu 11. 2. 6: Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Hier gelten die gleichen Ausführungen wie bei Nummer 11.2.4 bezüglich der Übermittlung medizinischer Daten durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung.

Zu 11. 3. 1: Altakten aus ehemaligen Polikliniken und Ambulanzen

Das TMSG und das TIM haben gemeinsame Hinweise und Empfehlungen zur Aufbewahrung und Nutzung von Patientenunterlagen aus Gesundheitseinrichtungen der ehemaligen DDR erarbeitet. Neben der beabsichtigten Bekanntmachung im Thüringer Staatsanzeiger werden diese Hinweise den Landratsämtern des Freistaats Thüringen vermittels Rundschreiben zur Kenntnis gegeben.

Damit ist die ausgesprochene Beanstandung als erledigt zu betrachten.

Zu 11. 5: Aufnahme von Personalien durch ein Lebensmittelüberwachungsamt

Die hier vertretene Auffassung des wird geteilt. Die Erhebung des zur erfüllenden Aufgabe nicht notwendig.

Zu 11.11. 2: Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses für die Zulassung als Vertragsarzt

Die Bedenken des werden nicht geteilt. Der Begriff beifügen in § 18 Abs. 2 der Ärztezulassungsverordnung bedeutet nach diesseitiger Auffassung nicht, dass das Führungszeugnis dem Antrag technisch beizuheften ist. also auch nach Maßgabe von § 30 Abs. 5 BZRG.

Drucksache 2/1133 Thüringer Landtag - 2. Wahlperiode

Zu 12.: Statistik

Zu 12.1: Gebäude- und Wohnungszählung 1995

Die hier angesprochene Zusammenarbeit zwischen und TLS hat sich bei der Lösung datenschutzrechtlicher und das Statistikgeheimnis betreffender Probleme gut bewährt und wird auch auf anderen Gebieten fortgesetzt.

Der Bitte des sämtliche Erhebungsstellen darüber zu informieren, daß Rundschreiben unverzüglich nachgekommen.

Zu 12.2: Mikrozensus

Die Forderungen der Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern zur (Mikrozensusgesetz vom 17.01.1996, BGBl. I S. 34) haben zur Einleitung nachfolgender Maßnahmen geführt:

· Auskünften auch die Alternativantwort keine Antwort in den Erhebungsbogen aufgenommen.

· wobei das Wort nunmehr ausgeschrieben wird. Bislang waren diese Fragen nur durch den Buchstaben F markiert worden.

· Das Wort freiwillig wird durch eine farbige Absetzung vom übrigen Bogen in besonders auffälliger Weise markiert.

Zu 12.5: Erhebung personenbezogener Daten für statistische Zwecke durch

Die sich aus dem ergebenden Anforderungen bei der Durchführung von Landes- und Kommunalstatistiken wurden zutreffend dargestellt.

Der vom kritisierte Umgang mit den Vorschriften des durch sein, durch das TLS über den Statistischen Genehmigungsausschuß eine Umfrage zu initiieren, welche Statistiken in der Landesverwaltung ohne Beteiligung des TLS durchgeführt werden. Hierdurch sollen unzulässige und unnötige Datenerhebungen zu statistischen Zwecken erkannt und im Anschluß beseitigt werden. Die Ressorts und deren nachgeordnete Behörden sowie auch kommunale Einrichtungen werden hierbei auf die Einhaltung des nochmals ausdrücklich hingewiesen.

Bezug nehmend auf das im Bericht erwähnte Beispiel ist anzumerken, dass die TLS und dem eine allen gesetzlichen Erfordernissen entsprechende statistische Erhebung vorbereitet.

Zu 12.6: Verkehrserhebung

Die Ausführungen des beziehen sich auf Kommunalstatistiken und bei Nummer 12.5 angesprochen, werden auch die kommunalen Einrichtungen auf die Einhaltung des ausdrücklich nochmals hingewiesen.

Zu 13.: Bildung, Wissenschaft und Forschung

Zu 13.1.3: Datenerhebung im Rahmen der Schulgesundheitspflege

Nach § 55 Abs. 3 sind Schüler verpflichtet, sich den Maßnahmen des schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienstes zu unterziehen. Die Jugendärzte arbeiten dabei nach dem Bielefelder Modell, einem bundesweit anerkannten Vorsorge-Untersuchungsprogramm, dessen Einsatz vom Land unterstützt wird. Das TMSG ist an einer landesweiten Auswertung als Basis gesundheitspolitischer Entscheidungen sowie an dem Vergleich mit anderen Bundesländern interessiert. Im Februar 1992 hat das TMSG per Erlaß die Klassenstufen festgelegt, deren Schüler an einer ärztlichen Vorsorgeuntersuchung teilzunehmen haben. Die vom angemahnte Rechtsverordnung zur Schulgesundheitspflege wird das Vorsorge-Untersuchungsprogramm nicht im Detail festschreiben. Gleiches gilt für die Festlegung der zu untersuchenden und nach den Anforderungen des konkret angewandten Untersuchungsprogramms bestimmt werden.

Die voraussichtlich noch 1996 zu erwartende Rechtsverordnung wird den vorgeben:

· Ziel der Schulgesundheitspflege und Zusammenarbeit mit den übrigen

· Zusammenarbeit von Jugendarzt, Jugendzahnarzt, Schule und Elternhaus,

· Vorsorgeuntersuchungen, Beratung speziell bei gesundheitlichen und der Schule sowie Duldungspflicht der Schüler, Aufgaben der Schulaufnahmeuntersuchung, Aufgaben im Rahmen des Aufnahmeverfahrens in eine Förderschule sowie jugendärztliche Betreuung der Schüler von Förderschulen, zeitlicher Untersuchungsrhythmus,

· Mitwirkung an Schulsportbefreiungen,

· Datenschutzregelungen.

Zu 13.1.7: Umfrage zur Teilzeitarbeit bei Lehrern

Die geäußerte Kritik war für das TKM Veranlassung, eine Änderung der Verfahrensweisevorzunehmen.

Zu 13.2.2: Einsichtsrecht von Mitarbeitern in Evaluierungsunterlagen

Die vom vorgetragenen Anregungen wurden vom TMWFK sorgfältig geprüft. Als Ergebnis dieser Prüfung wurde das mit Erlaß vom 23.02. geregelte Verfahren der Akteneinsicht neu geregelt. Danach ist nunmehr auf Antrag eines Betroffenen die Einsicht in Unterlagen, die für die Prüfung der persönlichen Eignung im Sinne der Evaluationsordnung der Thüringer der ehemaligen Mitglieder der Personalkommission bzw. etwaiger Zeitzeugen wird allerdings die Akteneinsicht nur unter der Voraussetzung gewährt, daß Textpassagen, aus denen sich Hinweise auf die Identität von Mitgliedern der Personalkommissionen bzw. Zeitzeugen ergeben könnten, vor Akteneinsicht unkenntlich gemacht werden. Dadurch soll insbesondere verhindert werden, daß die Zuordnung einer Aussage zu einer bestimmten Person möglich wird.

Angriffen durch betroffene Hochschulmitarbeiter wirksam schützen zu können.