Asylbewerber

Aufgrund der Petition wurde das zuständige Regierungspräsidium angewiesen, dass auch im dortigen Zuständigkeitsbereich die Umschlüsselung gebührenfrei vorgenommen wird. Zwischenzeitlich werden auch von den Zulassungsstellen dieser Stadt und des zuständigen Kreises in den in Rede stehenden Fällen keine Gebühren mehr erhoben.

Die Rückzahlung der von dem Petenten zu Unrecht erhobenen Gebühr wurde veranlasst, sodass die Angelegenheit für den Petenten positiv abgeschlossen werden konnte.

Bitte um Umbenennung einer Straße

Mit seiner Eingabe forderte der Petent von der Gemeinde eine Änderung des Straßennamens Hinter dem Friedhof. Zur Begründung führte er unter anderem an, dass dieser Straßenname ihn als Anlieger der Lächerlichkeit preisgebe und auch geschäftsschädigend sei.

Sowohl der Gemeindevorstand als auch die Gemeindevertretung hatten sich mit der Angelegenheit befasst und entschieden, den Straßennamen nicht abzuändern. Der Petent war vom Gemeindevorstand entsprechend unterrichtet worden. Dabei hatte die Gemeinde ausdrücklich die Gesichtspunkte aufgezeigt, die für die Beibehaltung des Straßennamens entscheidend waren: Der jetzige Name erfüllt alle Anforderungen. Die Straße ist zweifelsfrei bezeichnet, der Name trägt zum leichten Auffinden der Straße bei, er ist auch nicht so außergewöhnlich oder gar Anstoß erregend, dass eine Änderung angebracht wäre.

Die Entscheidung der Gemeinde war aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Die Benennung von Straßen gehört zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde, die nach § 2 der Hessischen Gemeindeordnung von dieser eigenverantwortlich wahrgenommen werden. In kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten ist das Land auf die Rechtsaufsicht beschränkt (Art. 137 Abs. 3 Hessische Verfassung).

Die Entscheidung über das Ob und Wie einer Umbenennung hat die Gemeinde in erster Linie an dem öffentlichen Interesse des Verkehrs an der Unterscheidbarkeit der Straßennamen auszurichten. Dabei hat die Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze der Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit die für eine Beibehaltung sprechenden Gründe mit dem Interesse der Anwohner an der Umbennung des bisherigen Straßennamens abzuwägen. Dies hatte die Gemeinde ausweislich eines Schreibens getan. Der Landrat des Landkreises als zuständige Aufsichtsbehörde hatte dem Petenten mitgeteilt, dass er keine Veranlassung sieht, kommunalaufsichtlich tätig zu werden.

Dieser Bewertung schloss sich der Hessische Landtag an, sodass die genannte Eingabe der Landesregierung mit der Bitte überwiesen wurde, den Petenten über die Sach- und Rechtslage zu unterrichten.

In diesem Falle konnte dem Anliegen des Petenten nicht Rechnung getragen werden.

Beschwerde wegen Beeinträchtigungen durch eine Feuerungsanlage

Mit seiner Eingabe bat der Petent im Namen einer Interessengemeinschaft darum, dass sich der Beeinträchtigungen (Luft und Lärm), die von der Feuerungsanlage einer Firma ausgehen sollen, angenommen wird. Zuvor veranlasste Eingaben an Bürgermeister und Ordnungsamt, Gesundheitsamt und Kreisbauamt sowie an das Regierungspräsidium hätten keinen Erfolg gebracht. Nach Auskunft des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten liegt das Firmengelände nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan in einem Mischgebiet, die Beschwerdeführer wohnen je nach Standort der Wohnhäuser im Allgemeinen Wohngebiet bzw. im Reinen Wohngebiet.

Die Petenten beschwerten sich über erhebliche Immissionen in Form von Rauch und Staub durch den Betrieb der Feuerungsanlage, in der nach deren Annahme auch Kunststoffabfälle und Ähnliches mitverbrannt würden, sowie über Lärm durch den Betrieb der Absauganlage einer Schreinerei.

In Bezug auf die Lärmminderungsmaßnahmen wurden durch das zuständige Staatliche Umweltamt zuvor mehrere Messungen durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass die zulässigen Immissionsrichtlinien nicht überschritten waren. In Bezug auf die Luftverunreinigung durch die Feuerungsanlage wurden mehrere Überprüfungen durch den Bezirksschornsteinfegermeister bzw. das Staatliche Umweltamt durchgeführt. Dabei ergaben sich keine Beanstandungen unzulässiger Betriebsweisen oder Brennstoffe. Auch die Überprüfung der Abfälle und deren Beseitigung ergaben keine Hinweise auf illegale Abfallverbrennung.

Da es messtechnisch nicht möglich ist, im Nachhinein eindeutige Beweise liefern zu können, dass in dieser Feuerungsanlage Monate zuvor tatsächlich auch Abfälle mitverbrannt wurden, wurde aufgrund der Petition unter Beteiligung des Kreisausschusses, des Bezirksschornsteinfegermeisters und eines Sachverständigenbüros ein Untersuchungskonzept erarbeitet, das sicherstellt, dass zukünftig Messungen vor Ort erfolgen, wenn erneute Beschwerden vorgetragen werden.

Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass jetzt der Kreisausschuss als zuständige Überwachungsbehörde bei erneuten Beschwerden, die meist in der Zeit von November bis März aufgetreten sind, kurzfristig Messungen (Asche, Rußproben) vornehmen wird, die dem Nachweis einer eventuell unzulässigen Verbrennung von Stoffen dienen.

Mit dieser beabsichtigten, zeitnah geplanten Überwachungsaktion mit gleichzeitiger Beprobung von Asche und Ruß bei einer Feuerungsanlage wird zumindest für Hessen Neuland beschritten. Eventuell illegale Abfallverbrennungen in der Anlage waren bisher nicht nachweisbar, da die Rauchgasbelästigungen nur sporadisch auftraten.

Sollte mit diesem Untersuchungskonzept eine unzulässige Betriebsweise der Feuerungsanlage festgestellt werden, werden entsprechende verwaltungsrechtliche Maßnahmen eingeleitet.

Damit konnten dem Anliegen der Petenten Rechnung getragen und die Petition im Hessischen Landtag positiv abgeschlossen werden.

Bitte um Unterstützung beim Erwerb eines Erbbaugrundstückes

In seiner Eingabe bat der Petent um Unterstützung in einer Finanzierungsangelegenheit bezüglich eines Erbbaugrundstückes.

Das Land Hessen - Domänenverwaltung - ist Eigentümerin von Erbbaugrundstücken, die zu einer Siedlung zusammengefasst sind. Die Erbbaurechte wurden im Jahre 1920 zum Zwecke der Errichtung von Wohngebäuden begründet (ehemalige Kriegsheimstättensiedlung). Die entsprechenden Erbbaurechtsverträge haben eine Laufzeit bis zum Jahre 2018.

Die Siedlung ist die älteste dem Deutschen Siedlerbund (DSB) angeschlossene Siedlung Deutschlands. Sie soll in der jetzigen Form erhalten werden. Die Siedlergemeinschaft wünscht deshalb rechtzeitig eine den Bestand der Kleinsiedlung sichernde Regelung, um eine etwaige Zersiedelung des Gebietes nach Zeitablauf der Erbbaurechte auszuschließen.

Dies wird dadurch unterstützt, dass die seit Generationen in der Siedlung lebenden Familien die Möglichkeit erhalten, die von ihnen genutzten Grundstücke zu erwerben.

Hiervon haben bisher zahlreiche Erbbauberechtigte Gebrauch gemacht.

Der Petent ist Erbbauberechtigter für eines dieser Grundstücke. Das Land Hessen ist bereit, das Erbbaugrundstück an den Petenten zu veräußern.

Nach den einschlägigen Vorschriften der Landeshaushaltsordnung ist der Kaufpreis grundsätzlich in einer Summe zu entrichten. Mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Käufers können ausnahmsweise Zahlungserleichterungen eingeräumt werden. In diesem Fall ist mindestens ein Drittel des Grundstückskaufpreises anzuzahlen, der Rest längstens in fünf Jahresraten zu begleichen.

Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Petenten wurde ihm angeboten, sofern er die Kosten für den Grunderwerb bei ratenweiser Zahlung des Kaufpreises und den von ihm geplanten Ausbau des Gebäudes zusammen nicht aufbringen kann, dass die Veräußerung des Erbbaugrundstückes auch zu einem späteren Zeitpunkt abgewickelt werden kann. In diesem Fall ist der Kaufpreis des Grundstückes zu gegebener Zeit neu zu ermitteln (veränderter Bodenwert, geringere Belastung des Grundstücks infolge kürzerer Restlaufzeit des Erbbaurechtes).

Mit dieser Entscheidung konnte dem Anliegen des Petenten soweit als möglich Rechnung getragen werden.

Diese wenigen Beispiele zeigen: Der Petitionsausschuss kann im Einzelfall helfen,

- dadurch, dass er die zuständigen Behörden dazu motiviert, vorhandene Ermessensspielräume zu nutzen;

- dadurch, dass Petitionsreferat und Berichterstatter in direkten Verhandlungen mit den zuständigen Gebietskörperschaften und Behörden und Betroffene gemeinsam kreative Lösungen entwickeln;

- dadurch, dass Verwaltungshandeln einer erneuten Kontrolle unterworfen wird.

Jeder Einzelfall bedarf allerdings eines enormen Zeitaufwandes. Dies übersteigt häufig die Kapazitäten von Abgeordneten und Petitionsreferat. Wenn die Petitionsausschüsse sich tatsächlich zu niedrigschwelligen Anlaufstellen für Bürgerinnen und Bürger entwickeln sollen, sind eine ganz andere Verwaltungsunterstützung und Personalausstattung nötig.

Nach wie vor sind es jedoch die Ausländerpetitionen, die den Ausschuss am meisten in Anspruch nehmen.

Wie Ihnen bereits im Vorjahr an dieser Stelle berichtet, gibt es eine erhebliche Anzahl von Petitionen von und für bosnische Staatsangehörige. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ist zwar eine Verminderung um ca. 93 Petitionen zu verzeichnen, gleichwohl lässt die nach wie vor hohe Zahl dieser Petitionen Rückschlüsse auf die Situation im Heimatland zu. Die internationalen Streitkräfte haben zwar den Frieden in diesem Gebiet herbeigeführt, jedoch ist dieser Friede in den Köpfen der Menschen nicht hergestellt, und es wird noch eine längere Zeit dauern, bis die verschiedenen Ethnien zu einem Zusammenleben bereit und in der Lage sind.

Soweit in den Petitionen ein weiterer befristeter Aufenthalt erbeten wurde, z.B. aus Krankheitsgründen, wegen Beendigung des Schuljahres, der Ausbildung, Ende des Winters usw., konnte diesen Petitionen in vielen Fällen gegebenenfalls auch durch Zeitablauf entsprochen werden. Einem Daueraufenthalt stehen die ausländerrechtlichen Vorschriften und hierbei auch die Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren des Bundes und der Länder regelmäßig entgegen.

Der Petitionsausschuss hat mit Erleichterung zur Kenntnis genommen, dass die Innenminister auf der Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am 19. November 1999 in Görlitz zu einer Härtefallregelung für langjährig im Bundesgebiet lebende ausländische Familien und Alleinstehende, die entweder als Asylbewerber oder Vertriebenenbewerber zu uns gekommen sind, bereit gewesen sind. Diese Regelung schreibt - mit veränderten Stichtagen - die frühere Bleiberechtsregelung aus dem Jahre 1996 fort.

Ich bin mir hierbei bewusst, dass die Beschlüsse der Innenminister hinter den Erwartungen der Flüchtlingsinitiativen zurückgeblieben sind, und hätte mir auch in dem einen oder anderen Ausschlusskriterium eine großzügigere Auslegung gewünscht, dennoch bin ich froh darüber, dass es überhaupt zu diesem Beschluss gekommen ist, der im Vorfeld der Erörterungen nicht unbedingt zu erwarten war.

Aus diesem Grunde konnten auch viele Petitionen positiv abgeschlossen werden. Da Eingaben größtenteils zum Inhalt hatten, den Aufenthalt bis zur Schaffung einer Härtefallregelung zu gewährleisten, ist diesen Anliegen in vollem Umfang entsprochen worden. Wir, d.h. die Berichterstatterinnen und Berichterstatter, konnten zwar feststellen, ob aufgrund der Einreisedaten die zeitlichen Voraussetzungen für ein Bleiberecht vorlagen. Hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen gilt jedoch, dass die Betroffenen dies der örtlich zuständigen Ausländerbehörde nachweisen müssen.