Finanzamt

2. zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach Maßgabe des Bewertungsrechts (Bewertungsgesetz und Verwaltungsanweisungen) vor Erlaß der Grundlagenbescheide (Einheitswertbescheide) durch die Finanzverwaltung;

3. für Grundsteuermindereinnahmen (nach Artikel 106 Abs. 8 GG) für beim Bundesfinanzministerium zu beantragen;

4. befristete Beschäftigung von Angestellten (z. B. Absolventen des BZ Gotha, mittlerer Dienst) - über Zeitarbeitsverträge zur Grundstücksbewertung;

5. Beauftragung weiterer freiberuflicher Sachverständiger, um den abzubauen.

Begründung: Schätzungen des Finanzministeriums zufolge beläuft sich das aus Arbeitsrückständen aus den Jahren 1991 bis 1995 resultierende und dadurch noch

Nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) gilt auch für die neuen Das heißt, am 31. Dezember 1995 ist bereits die Festsetzungsverjährung für das Veranlagungsjahr 1991 eingetreten, wenn nicht eine gesetzliche Erklärungspflicht nach § 149 Abs. l Satz 1 AO bestand oder die Finanzämter die Grundstückseigentümer aufgefordert haben, eine Feststellungserklärung zur Ermittlung des Grundstückseinheitswertes einzureichen. verjähren, sind die genannten Maßnahmen schnellstmöglich umzusetzen.

Die Grundsteuer steht als reine Kommunalsteuer in vollem Umfang den Kommunen zur Verfügung. Eine zügige Erhebung der ausstehenden Steuerzahlungen würde die akuten Finanzprobleme vieler Städte und Gemeinden lindern helfen.

Zu 1.: Vor allem kleine Kommunen wissen häufig nichts von der ihnen offenstehenden Möglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Die Kommunen sind daher nochmals über diese Möglichkeit zu informieren.

Zu 2.: Gemeinde- und Städtebund ausführlich auf die Möglichkeiten der Grundsteuerschätzung(§155Abs.2und§162Abs.3AO)hingewiesenund zur Umsetzung eine Schulung von Bediensteten der Gemeinden durch die Finanzverwaltungangeboten.

Die Bediensteten der Gemeinden im Bereich der Grundsteuerfestsetzung und -erhebung könnten nach einer eingehenden Schulung (ca. fünf Tage) und auf der Basis eines Leitfadens, der derzeit vom Thüringer und noch nicht vom Finanzamt bewertete Geschäftsgrundstücke schätzen.

Zu 3.: Das Thüringer Finanzministerium hat den Thüringer Gemeinde- und Städtebund über die Möglichkeit, Ausgleichsleistungen des Bundes wegen Grundsteuermindereinnahmen für bundeseigenen Grundbesitz zu beantragen, informiert und gleichzeitig beim BMF einen geänderten Erlaßentwurf vorgelegt, der die Antragsbedingungen für die Belange der jungen Länder beinhaltet.

Zu 4.: Das Thüringer Finanzministerium hat den Einsatz von Absolventen des BZ Gotha, mittlerer Dienst, in den Bewertungsstellen der Finanzämter veranlaßt.Damitdieseentsprechendeingesetztwerdenkönnen,isteineÄnderung der Zeitarbeitsverträge notwendig (von BAT-O 7 in BAT-O 6b).

Zu 5.: Eine beschleunigte Bewertung von Grundstücken, bei denen sich der Wert erheblichen Rückstau bei der Wertermittlung der neuen oder veränderten Gebäude gibt. Die Ermittlung des Gebäudewerts ist Voraussetzung für die Erstellung eines Einheitswertbescheides. Der Einheitswertbescheid ist Besteuerungsgrundlage für die Grundsteuer B.

Nach Auswahl (beschränkte Ausschreibung) durch den Fachbereich des Thüringer Finanzministeriums sind seit 1995 freiberufliche Sachverständige mit der Bewertung von Fabrikgrundstücken und größeren Geschäftsgrundstücken beauftragt. Die Vertragsverlängerung für einen dieser Sachverständigen steht noch aus. Dazu ist es notwendig, zusätzliche finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen (ca. 150 000 DM). Dieser Sachverständige ist in den Finanzbezirken Sondershausen und Worbis einzusetzen.

15. Ausreichung von Direktkrediten

Die Landesregierung wird aufgefordert zu prüfen, ob die Ausreichung von Direktkrediten durch die Thüringer Aufbaubank oder eine andere öffentlich-rechtliche Institution machbar ist.

Begründung:

Nach wie vor mangelt es jungen Thüringer Unternehmen an Eigenkapital, um notwendige Investitionen in Anlagen und Warenbestände in die Ausreichung von Direktkrediten geholfen werden kann.

16. Beteiligungsmodelle - Investivlohn

Die Landesregierung wird aufgefordert, die Beteiligungen der zu unterstützen und gegenüber anderen Vermögensbildungsformen stärker zu fördern.

Begründung: Überlegungen zur Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand sind in der Vergangenheit mehrfach diskutiert worden.

Eine Beteiligung von Arbeitnehmern am Produktivvermögen kann für Unternehmen, insbesondere in den neuen Ländern, eine Unterstützung bei

Rahmenbedingungen bedeuten.

17. Arbeitsplätze in Privathaushalten zu handeln:

1. die Einrichtung von Dienstleistungszentren ist zu fördern. Über das Aufbauwerk Thüringen sollte im Rahmen der gemeinnützigen Arbeitnehmerüberlassung ein Modell erprobt werden, das die Aufgabe hat, hauswirtschaftliche Dienstleistungen zu vermitteln;

2. die steuerlichen Rahmenbedingungen sind dahin gehend zu verbessern, daß für jeden Haushalt eine steuerliche Absetzbarkeit möglich ist, geknüpft an die Sozialversicherungspflicht der Haushaltshilfen;

3. Erfahrungen in Frankreich mit Dienstleistungsschecks sind auf eine Übertragbarkeit auf Deutschland zu prüfen;

4. Beschäftigungsverhältnissen müssen Ziele dieser Initiativen sein.

Begründung: Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit müssen neue Beschäftigungssektoren erschlossen werden. Hauswirtschaftshilfen wurden in Thüringen in großer Zahl in den letzten Jahren ausgebildet und sind besonders stark von Arbeitslosigkeit betroffen. Die Arbeitsplätze sind unabdingbar an eine Sozialversicherungspflicht zu binden, als erster Schritt auf dem Weg bei

18. Förderung der Vergabe-ABM durch die Landesregierung

Die Landesregierung wird aufgefordert,

1. bei Aufträgen durch das Land ist die Möglichkeit des Einsatzes der Vergabe-ABM zu prüfen;

2. bei den möglichen Trägern von Vergabe-ABM,

a) juristische Personen des öffentlichen Rechts,

b) Unternehmen oder Einrichtungen des privaten Rechts, wenn sie gemeinnützige Zwecke verfolgen und

c) Unternehmen oder Einrichtungen des privaten Rechts, wenn zu erwarten ist, dass die Förderung den Arbeitsmarkt besonders belebt,

d) Kommunen und Kreisen, verstärkt für Vergabe-ABM zu werben.

Begründung: der Maßnahmen noch viel zu wenig genutzt.