Haushaltsaufstellungsverfahrens

Im übrigen hält es der Rechnungshof auch aufgrund der dargestellten, im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens gemachten Erfahrungen nach wie vor für sachlich geboten, durch entsprechende Änderung der Landeshaushaltsordnung festzulegen, dass dem Rechnungshof die Voranschläge für die Einzelpläne zuzuleiten sind und dass er das Recht hat, dazu Stellung zu nehmen, wie dies z. B. in der Bundeshaushaltsordnung (vgl. § 27 Abs. 2 BHO) verankert ist.

Staatliche Rechnungsprüfungsstellen und Vorprüfung

Entsprechend § 17 Satz 1 sind in Erfurt, Gera und Suhl dem Rechnungshof unmittelbar nachgeordnete (vgl. A Tz. 1.3 Bem. 1993, A Tz. 5 Bem. 1995) wiederholt darauf hingewiesen, mit der heutigen Auffassung von einer sachgerechten und unabhängigen Finanzkontrolle sei es nicht vereinbar, dass den Rechnungsprüfungsstellen die Aufgabe der Vorprüfung übertragen sei (§ 100 Abs. 1 LHO), sowie dass ihre Einrichtung und der Erlaß von Verwaltungsvorschriften zur Vorprüfung durch den Rechnungshof vom Einvernehmen der Landesregierung abhingen (§ 100 Abs. 2 und 3 LHO). Der Rechnungshof hatte angeregt, § 100 LHO zu ändern und eine an z. B. § 100 der LHO Rheinland-Pfalz angelehnte Regelung zu treffen.

In ihrer Stellungnahme zu den Bemerkungen 1995 hatte die Landesregierung eine Überprüfung zugesagt. In Übereinstimmung der Auffassungen erzielt werden.

Der Rechnungshof weist daher nochmals auf folgendes hin:

Nach der Verfassung des Freistaats Thüringen ist der Rechnungshof eine selbständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen (Art. 103 Abs. 1 a. a. O.). Ihm obliegt die Aufgabe, die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes zu überwachen (Art. 103 Abs. 3 Thür. Verfassung). Da die Rechnungsprüfungsstellen dem Rechnungshof unmittelbar übertragenen unabhängigen Finanzkontrolle zugewiesen werden; daneben könnte diesen Stellen z. B. durch Gesetz auch die Vorprüfung für den Bund gem. § 56 Abs. 3 Haushaltsgrundsätzegesetz aufgegeben werden. Es sondern gefährdet auch die Erfüllung seines Verfassungsauftrags, wenn nach § 100 LHO die Einrichtung dieser Stellen und der Erlaß entsprechender Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Minister der den vom Rechnungshof und von den Rechnungsprüfungsstellen zu prüfenden Stellen, die Möglichkeit, in unzulässiger Weise auf die Finanzkontrolle Einfluß zu nehmen. LHO offenbar der entsprechenden Vorschrift der hessischen Landeshaushaltsordnung entlehnt worden sind, wobei aber übersehen worden sein dürfte, dass in Hessen die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter dem Finanzministerium und andere Vorprüfungsstellen dem jeweiligen Ressort zugeordnete Dienststellen waren, denen gegenüber allerdings nur der Rechnungshof ein sachliches Weisungsrecht hatte. Die Rechnungsprüfungsstellen in Thüringen sind, wie oben erwähnt, dem Rechnungshof nachgeordnete Behörden. Eine Zuständigkeit des Finanzministeriums und anderer Ministerien ist damit nicht vereinbar.

Der Rechnungshof hält eine Anpassung des § 100 LHO an die Rechtslage in jedem Fall für unumgänglich.

Absicht der Landesregierung, solche Verfahren in den kommenden Jahren bei weiteren umfangreichen Hochbaumaßnahmen einzusetzen, haben den Rechnungshof veranlaßt, speziell zur Leasingfinanzierung von Immobilien Stellung zu nehmen. In der entsprechenden beratenden Äußerung (§ 88 Abs. 2 LHO) hat der Rechnungshof Grundanforderungen benannt, die beim Einsatz des Finanzierungsinstruments Leasing zu beachten sind. Er hat u. a. insbesondere hervorgehoben, dass für jedes einzelne beabsichtigte Bauvorhaben eine gesonderte Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durchzuführen ist. Dabei müßten neben den direkten monetären

Der Rechnungshof hat weiter dargelegt, dass auch bei Leasingaufträgen alle für die öffentliche Hand geltenden Ausschreibungs- und Vergaberegeln einzuhalten seien. Darüber hinaus solle der Leasinggeber ebenfalls zur Kontrollbefugnisse eingeräumt werden. Im übrigen hat der Rechnungshof darauf hingewiesen, dass für das (günstigen) Baukosten erreichbar seien wie bei einer Leasingfinanzierung.

8 zunächst darauf hingewiesen, dass der gem. § 2 Abs. 7 Haushaltsgesetz mit Zustimmung des Haushalts- und eine Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers vorausgehen müsse, eine konkrete Baumaßnahme durchzuführen. Für das Eingehen der mit dem Abschluß eines Leasingvertrags entstehenden Zahlungsverpflichtungen Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 LHO).

Wegen des kreditähnlichen Charakters einer Finanzierung von Bauvorhaben im Leasingverfahren bedürfe es dazu weiter einer ausdrücklichen der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren gesetzlichen Ermächtigung (Art. 98 Abs. 2 Satz 1 Thür. Verfassung). daß es sich insoweit nicht um Ausgaben für Investitionen, sondern um konsumtive Ausgaben handele, die daher bei einem Titel der Gruppe 518 zu veranschlagen seien.

9 Angesichts der durch die zu zahlenden Leasingraten und den bei Ausüben der Kaufoption aufzubringenden Kaufpreis entstehenden Vorbelastungen der Haushalte künftiger Jahre und wegen der Gefahr, dass zu Lasten künftiger Generationen zusätzliche Baumaßnahmen realisiert werden, hielt der Rechnungshof Immobilienleasing nur in Ausnahmefällen für vertretbar.

Beratung der Landesregierung zur Arbeitsmarktförderung in Thüringen gem. § 88 Abs. 2 LHO 10 Arbeitsmarktförderung gem. § 88 Abs. 2 LHO beraten und hiervon auch die Staatskanzlei und den Finanzminister in Kenntnis gesetzt. Er hat ferner, da Europa- und Bundesmittel im Bereich der Arbeitsmarktförderung eingesetzt sind, seinen Bericht dem Europäischen Rechnungshof und dem Bundesrechnungshof zur Kenntnis gegeben.

Der Rechnungshof ist in seiner beratenden Äußerung zu dem Ergebnis gekommen, dass von den jeweiligen Parlamenten der EU, des Bundes sowie in zunehmendem Maße des Landes zugewiesene Mittel vom federführend zuständigen Sozialministerium zügig an die mit der Umsetzung der Förderprogramme beauftragten Institutionen und Zuwendungsempfänger ausgegeben worden sind. Dabei wurde allerdings festgestellt, dass die Umsetzung der Programme noch erheblich verbessert werden könne. geförderten Maßnahmen existieren. Er hat konkrete mittel- und langfristige Planungen hinsichtlich der Weiterentwicklung und Ausgestaltung der Arbeitsmarktförderung in Thüringen vermißt. nur komplementär fördere, d.h., vorgegebene Programme der EU und des Bundes umsetze, damit deren Fördermittel dem Lande zugute kämen. Allerdings sei das Land zunehmend gefordert, eigene Überlegungen

Diesseiinsbesonderedeshalberforderlich, weil sich der Bund zunehmend aus einzelnen Förderungen zurückziehe sowie Fördermittel verringere. Für entwickelt und zügig umgesetzt werden.

Der Rechnungshof wird Maßnahmen zur Arbeitsmarktförderung sowie die Organisation und die verwaltungstechnische Abwicklung der Mittelvergabe weiter kritisch begleiten.

Förderkreis JUL e.V. Weimar

Der Haushalts- und Finanzausschuß des Thüringer Landtags hat den Rechnungshof um Erstattung eines Gutachtens gemäß § 88 Abs. 3 LHO zu dem Komplex Förderkreis JUL e.V. Weimar ersucht. Der Rechnungshof hat aus diesem Anlaß eine Prüfung des JUL-Komplexes durchgeführt. Die Prüfungsergebnisse sind zwischenzeitlich den zuständigen Ministerien mit der Bitte um Stellungnahme zugeleitet worden. Nach Vorliegen dieser Stellungnahmen wird der Rechnungshof den Sachverhalt abschließend bewerten.

Die Bemerkungen 1995 des Rechnungshofs zur Haushalts- und Wirtschaftsführung mit Bemerkungen zu den Haushaltsrechnungen 1992 und 1993 vom 22. Februar 1995 sind dem Landtag und der Landesregierung am 23. Februar 1995 zugeleitet worden (LT-Drucksache 2/138). Die Stellungnahme der Landesregierung zu den Bemerkungen wurde dem Landtag am 9. Mai 1995 übermittelt (LT-Drucksache 2/279).

Der Haushalts- und Finanzausschuß des Landtags hat die Bemerkungen des Rechnungshofs zu den Haushaltsrechnungen 1992 und 1993 in seinen Sitzungen am 30. Mai sowie am 2., 8., 13. und 15. Juni 1995 beraten und

Landeshaushaltsordnung Entlastung zu erteilen (LT-Drucksache 2/339). Die Beschlußempfehlung wurde vom Plenum in der 15./16. Sitzung am 15./16. Juni 1995 (TOP 7) angenommen.

13 Finanzausschuß in seiner Sitzung am 15. Juni 1995 dem Landtag empfohlen, für den Einzelplan 11 gem. § 101

Landeshaushaltsordnung Entlastung zu erteilen. Die Beschlußempfehlung wurde vom Plenum ebenfalls in der Sitzung am 15./16. Juni 1995 (TOP 7) angenommen.