Unterrichtstätigkeit von Dozenten einer Verwaltungsschule

Bei den hauptamtlichen Dozenten einer Verwaltungsschule entfielen im Jahr 1994 im Durchschnitt

Ursächlich dafür war vor allem eine großzügige Anrechnung verschiedener anderer Tätigkeiten auf die Regellehrverpflichtung.

Der relativ geringe Umfang der Unterrichtserteilung durch die hauptamtlichen Dozenten machte es erforderlich, verstärkt nebenberufliche Lehrkräfte einzusetzen, wodurch beträchtliche Kosten entstanden sind.

Die Lehrverpflichtung der hauptamtlichen Dozenten einer Verwaltungsschule beträgt 20 Wochenstunden.

Darauf werden nach entsprechenden Beschlüssen des Verwaltungsrats der Schule auch andere als Unterrichtstätigkeitenangerechnet. entfallenden Zeitanteile im Jahr 1994 im Durchschnitt rund 35 v. H. der Lehrverpflichtung betrugen. Die übrigen Zeitanteile entfielen auf andere angerechnete Tätigkeiten der Dozenten, wie z. B. Mitgliedschaft in Unterrichtsvorbereitung (6 v. H.).

Der Rechnungshof hat weiter festgestellt, dass das Gesamtsoll an Stunden im Jahr 1994 (7.240 Std.) durch Mehrleistungen der Dozenten um rund 1.280 Stunden überschritten wurde. Zusammen mit bereits aus dem Jahr 1993 übertragen gewesenen entsprechenden Zeitguthaben von Dozenten ergaben sich Ende des Jahres 1994

Mehrleistungen von insgesamt 3.560 Stunden, die ausweislich der Abrechnungsgrundlagen in das Jahr 1995 übertragen wurden.

Der Rechnungshof hat in Prüfungsmitteilungen vom 7. Juli und 7. November 1995 den geringen Umfang der Unterrichtstätigkeit der Dozenten beanstandet und dazu ausgeführt, dies sei vor allem darauf zurückzuführen, daß die vom Verwaltungsrat der Schule beschlossene Anrechnung verschiedener Tätigkeiten auf die wöchentliche Lehrverpflichtung teilweise unvertretbar günstig sei. So würden z. B. bei Mitgliedern einer Prüfungskommission für jeden Prüfling eine, für den Vorsitz in einer solchen Kommission zwei Stunden auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Auch die vom Verwaltungsrat der Schule beschlossene Freistellung zur Vorbereitung eines neuen Unterrichtsgebiets von vier Wochenstunden für die Dauer von sechs Monaten

- insgesamt also 104 Stunden - sei nicht gerechtfertigt. Dies habe im Jahr 1994 in fünf Fällen zu einer Verringerung der Lehrdeputate um insgesamt 520 Stunden geführt. Solche Freistellungen seien grundsätzlich unzulässig, weil die für Unterrichtsvorbereitungen benötigte Zeit bereits mit der Reduzierung der normalen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf eine Lehrverpflichtung von 20 Stunden abgegolten sei.

Die Änderungsbedürftigkeit des fraglichen Anrechnungsverfahrens ergebe sich auch daraus, dass es in Bei deren Anrechnung auf die Lehrdeputate seien diese für das Jahr 1995 im Durchschnitt bereits zu rund 45 v.

Diesseinichtvertretbar.Soweitabertatsächlich Mehrarbeit geleistet worden sei, sei diese durch andere Leistungen des Landes mit abgegolten.

Im übrigen hat der Rechnungshof die Verwaltungstätigkeit der Dozenten - ausgenommen Direktor und der Schule dürften nicht durch Einsetzen von Lehrpersonal für diesen Bereich überbrückt werden, vielmehr sei rechtzeitig entsprechendes Personal einzustellen. geringe Umfang der Lehrtätigkeit der hauptamtlichen Dozenten den mit zusätzlichen Kosten verbundenen Einsatz nebenberuflicher Dozenten erfordert habe.

In seiner Stellungnahme hat das TIM ausgeführt, es teile die Auffassung des Rechnungshofs, dass die Lehrleistungsquote einiger Dozenten deutlich zu gering sei. Die von der Schule hervorgehobene große Zahl an

Drucksache 2/1013 Thüringer Landtag - 2. Wahlperiode worden, dass hauptamtliche Dozenten bis auf weiteres nicht mehr in Prüfungsausschüsse berufen würden.

Hinsichtlich der Anrechnung von Prüfungstätigkeiten auf die Lehrverpflichtung sei vorgesehen, allein die tatsächliche zeitliche Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Auch die generelle Ermäßigung der Regellehrverpflichtung zur umfassenden Erarbeitung eines neuen Unterrichtsstoffs sei durch eine - zudem deutlich reduzierte - Entscheidung im Einzelfall zu ersetzen. Im übrigen sei die nach Angaben der Schule durch zusätzlichen Verwaltungs- und Organisationsaufwand entstandene Mehrarbeit (Überstunden) bereits mit den gezahlten Aufwandsentschädigungen abgegolten worden. Das Ministerium hat weiter mitgeteilt, Mitglieder des hingewiesen worden.

Zur Frage des Umfangs der Verwaltungstätigkeit der Dozenten hat das TIM darauf hingewiesen, die Schule sei gebeten worden, ihre Bemühungen, offene Stellen im Verwaltungsbereich zu besetzen, nachzuweisen. Wegen rückläufigen Ausbildungsbedarfs für den mittleren Dienst werde jedoch statt einer Neueinstellung von Verwaltungspersonal eine planmäßige Mitverwendung hauptamtlicher Lehrkräfte in der Verwaltung erwogen, wenn deren voller Einsatz in der Aus- und Fortbildung nicht gesichert sei. Die Verwaltungsschule sei aufgefordert worden, ein entsprechendes Einsatzkonzept vorzulegen.

Der Rechnungshof begrüßt die Initiative des TIM hinsichtlich der Berufung von nur noch nebenamtlichen solche sein kann, hält es der Rechnungshof letztlich für unumgänglich, dass die angestrebte Reduzierung der Anrechnung derartiger Tätigkeiten auf die Lehrverpflichtung auch umgesetzt wird. ganz erheblich eingeschränkt werden soll.

Er erwartet, dass alle Möglichkeiten genutzt werden, um die Unterrichtsquote der hauptamtlichen Dozenten zu Lehrkräften erforderlich wird.

Staatliches Personal bei den Landratsämtern (Kapitel 03 07)

Der Freistaat Thüringen hat den Landratsämtern für die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben je nach Kreisgröße zwischen sechs und neun Dienstposten des höheren Dienstes zur Verfügung gestellt. Die in Modellstellenplänen für Landkreise in den neuen Bundesländern empfohlene Zahl an Dienstposten des höheren Dienstes wird damit etwa verdreifacht.

Die im Landeshaushalt vorgesehenen 51 Planstellen für die überörtliche kommunale Rechnungsprüfung wurden bei den Landratsämtern bereits im Jahre 1994 besetzt. Mangels einer gesetzlichen Regelung der Frage, welchen Prüfungsorganen die überörtliche kommunale Rechnungsprüfung übertragen wird, war dies unzulässig.

Durch die vorzeitige personelle Besetzung der 51 Stellen entstehen für das Land nach Schätzungen des Rechnungshofs jährliche Personalkosten von rund 3,5 Mio. DM.

Die Landratsämter nehmen u.a. die Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde wahr (vgl. § 111

Thüringer Kommunalordnung). Im Landeshaushalt 1994 wurden den 17 Landkreisen zur Wahrnehmung dieser Aufgaben insgesamt 1.075 Stellen zur Verfügung gestellt.

Von diesen Stellen wurden den Landratsämtern nach Kreisgröße zwischen sechs und neun Dienstposten des Kommunalaufsicht und Denkmalschutz jeweils ein Beamter sowie für den Fachbereich Bauaufsicht zwei Beamte des höheren Dienstes zugeordnet sind. Je nach Kreisgröße sind die Bereiche Sicherheit und Ordnung sowie Umwelt mit ein bis zwei Beamten ausgestattet. Für Landkreise mit mehr als 160.000 Einwohnern ist zusätzlich für den Fachbereich Verkehr ein Dienstposten des höheren Dienstes vorgesehen.

Stellenbeschreibungen, Stellenbewertungen oder sonstige Unterlagen, anhand deren die Bewertung der Stellen als Dienstposten des höheren Dienstes nachvollzogen werden könnte, liegen nicht vor.

Für Aufgaben der überörtlichen Rechnungs- und Kassenprüfung bei den kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften sind jedem Landratsamt zwei Stellen des gehobenen Dienstes und eine Stelle des mittleren Dienstes zugewiesen worden. Diese Stellen wurden im Jahre 1994 besetzt.