Erste Juristische Staatsprüfung

Studenten angehalten werden, die Regelstudienzeit von neun Semestern möglichst nicht zu überschreiten. Im Widerspruch dazu steht die Tatsache, dass die Landesregierung nicht in gleicher Weise erkennen läßt, dass sie ihren Beitrag zu einer Verkürzung der Studienzeiten leistet.

Die Korrekturzeit des schriftlichen Teils der Ersten Juristischen Staatsprüfung beträgt in Thüringen derzeit ca. acht, in einem Fall sogar zehn Monate. Es ist zu erwarten, dass sich zu den nächsten Prüfungsterminen die Zahl der Examenskandidaten in Thüringen verdoppeln bis vervierfachen wird. Bei gleicher Arbeitsweise würde dies bedeuten, daß sich die Korrekturzeiten ebenfalls verdoppeln bis vervierfachen. Für die Betroffenen könnte sich auf diese Weise allein für die Erste Juristische Staatsprüfung eine Prüfungszeit von bis zu zwei Jahren ergeben. Dabei ist noch nicht berücksichtigt, dass die Erste Juristische Staatsprüfung halbjährlich stattfindet, also halbjährlich mehrere tausend neue Prüfungsarbeiten hinzukommen, die zu korrigieren sind, so dass im Justizprüfungsamt ein ständig wachsender Stau entsteht, der zu einer nochmaligen Verlängerung der Korrekturzeiten beiträgt.

Für die Betroffenen bedeutet dies nicht nur eine unzumutbare psychische und zum Teil auch finanzielle Belastung, sondern auch eine Benachteiligung gegenüber Studenten aus anderen Bundesländern: Bei der Bewerbung um Referendarstellen werden sie nicht berücksichtigt, weil sie ihre Zeugnisse nicht termingerecht vorlegen können. Bei gleichem Studienbeginn können sie sich im Ergebnis erst erheblich später als andere als Volljuristen auf dem Arbeitsmarkt bewerben. Diese Perspektive könnte zu einer Abwanderung von Studenten an Universitäten in anderen Bundesländern führen.

Um einen Stau nicht korrigierter Arbeiten und eine weitere Verlängerung der Korrekturzeiten zu vermeiden, müßten die Korrekturen der schriftlichen Prüfungsarbeiten bis zum Beginn des darauffolgenden Prüfungstermins, also innerhalb eines halben Jahres, vollständig abgeschlossen sein. Daß dies möglich ist, zeigt das Beispiel Bayern, dort meldeten sich 1994 über 3.000 Kandidaten zur Ersten Juristischen Staatsprüfung, also mehr als die zehnfache Zahl im Vergleich zu Thüringen im letzten Jahr. Dennoch dauern dort die Korrekturen dank eines klaren Terminplans nur zwei bis drei Monate. Aber auch in Sachsen, das möglicherweise besser zum Vergleich geeignet ist, wird die Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten in etwa drei Monaten abgeschlossen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Was tut die Landesregierung, um die Korrekturzeiten bei der Ersten Juristischen Staatsprüfung auf eine zumutbare Zeit von drei bis vier Monaten zu verkürzen, so dass das Examen einschließlich der mündlichen Prüfung innerhalb eines Semesters abgeschlossen werden kann?

2. Welche Anstrengungen werden unternommen, um der steigenden Zahl der Examenskandidaten in Zukunft gerecht zu werden?

3. Was unternimmt die Landesregierung, um ausreichend Referendarstellen zu schaffen, damit die erfolgreichen Kandidaten nicht nochmals in eine Warteschleife geschickt werden müssen?

4. ihre Examensergebnisse und der Vorbereitung auf die mündliche Prüfung finanziell abgesichert werden?

5. Ist es richtig, dass diejenigen Studenten der Rechtswissenschaft, die im Wintersemester 1991/92 in Jena mit ihrem Studium begonnen haben, vom Justizprüfungsamt mehrmals widersprüchlich über ihren Freischuß-Termin unterrichtet wurden? Welcher der Examenstermine (Herbst 1995 bzw. Frühjahr 1996) gilt nun endgültig für diese Studenten als Freischuß-Termin und mit welcher Begründung?

Das Thüringer Ministerium für Justiz und Europaangelegenheiten hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 24. Juni 1996 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: und 10,89 Monate, im Durchschnitt 8,25 Monate (vgl. Jahresbericht 1995). Dabei wurde der Zeitraum vom Tag der Zulassung bis zur mündlichen Prüfung berücksichtigt. Da die Zulassung zur Prüfung jedoch ca. vier Wochen vor Anfertigung der ersten schriftlichen Leistung erfolgt und zudem auch der Zeitraum der Anfertigung der Monaten.

Damit liegt Thüringen nicht wesentlich über dem Rahmen der anderen Bundesländer. So liegt die Wartezeit in Rheinland-Pfalz bei durchschnittlich fünf Monaten, in Berlin bei vier Monaten, in Mecklenburg-Vorpommern bei ca. fünf Monaten, in Brandenburg bei ca. vier Monaten, in Nordrhein-Westfalen für das gesamte Prüfungsverfahren bei vier bis sechs Monaten (Gesamtdauer des Prüfungsverfahrens: rund sieben Monate), in Bayern bei 3,75 Monaten, in Sachsen bei 4,5 Monaten, in Sachsen-Anhalt bei durchschnittlich vier Monaten, in Hessen bei 4,47 Monaten und in Schleswig-Holstein bei drei bis vier Monaten.

Die Korrekturzeit der schriftlichen Arbeiten im ersten juristischen Staatsexamen ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Freistaat Thüringen um ein neues Bundesland handelt, Vergangenheit und auch heute noch nicht alle Lehrstühle durch ordentliche Professorinnen und Professoren besetzt.

Andererseits ist das Landesjustizprüfungsamt aufgrund der Regelung in § 3 Abs. 2 der Thüringer Juristenausbildungs und -prüfungsordnung vom 16. Februar 1993 (GVBl. S. 149) geändert durch Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung vom 8. Februar 1995 (GVBl. S. 101) gehalten, alle Prüfungsausschüsse in der ersten Staatsprüfung in der Regel mit zwei Hochschullehrern der Rechte zu besetzen, die zudem ordentliche Professoren der Universitäten der Prüfungsorte sein sollen. Nur in Einzelfällen kann der Präsident des Justizprüfungsamts aus wichtigem Grund eine andere Besetzung der Prüfungsausschüsse festlegen (§ 3 Abs. 2 Satz 3 Dies führt dazu, dass die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen der Friedrich-Schiller-Universität Jena in außerordentlich hohem Maße durch die Korrekturen der schriftlichen Arbeiten belastet sind, zumal diese gerade während der Aufbauphase noch mit einer Reihe von universitären Aufgaben beschäftigt sind, die einen Teil der Arbeitskraft binden. Außerdem ist zu beachten, dass die Anzahl der verfügbaren Hochschullehrer mit der stetig wachsenden Zahl von Examenskandidaten nicht Schritt halten kann. der geringen Kapazität an Prüferpersonal kann derzeit auch nicht auf den Einsatz von Prüfern verzichtet werden, die bekanntermaßen die vorgegebenen Korrekturzeiten nicht einhalten.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Prüferinnen und Prüfer aus der Praxis (Richter, Staatsanwälte, Verwaltungsbeamte, Rechtsanwälte und Notare, Wirtschaftsjuristen) die Prüfungstätigkeit sämtlich nur im Nebenamt ausüben, kommt noch, dass nur besonders qualifizierte Persönlichkeiten für die Prüfertätigkeit in Frage kommen, die zum einen nicht leicht zu gewinnen sind und zum anderen in aller Regel einer hohen beruflichen Belastung im Hauptamt unterliegen. und Kommissionsprüfung eine Verzögerung im Bereich der Kampagneprüfung unmittelbare Auswirkungen auf den Kommissionsbereich hat. Kampagnesystem bedeutet, dass eine Aufsichtsarbeit nur von zwei Prüfern korrigiert wird, während beim Kommissionssystem alle vier Prüfer des Prüfungsausschusses beteiligt sind, der auch die mündliche Prüfung abnimmt. Beim Kampagnesystem werden zudem die schriftlichen Arbeiten aller Kandidaten eines Meldetermins von jeweils einem Prüferpaar bewertet (bei mehr als 35 Klausuren werden mehrere Prüferpaare eingesetzt), während bei den Kommissionen in der Regel nur fünf Kandidaten zusammen bewertet werden. Sofern - wie bereits auf eine Vielzahl von Kommissionen und deren Termingestaltung für die mündliche Prüfung aus, da der Kampagneprüfer Klausuren von Kandidaten korrigiert, die in verschiedenen Kommissionen eingeteilt sind. Auch dies kann zu erheblichen Verzögerungen führen. Hier ist insbesondere zu bedenken, dass es mit außerordentlichen Schwierigkeiten verbunden, meistens sogar unmöglich ist, einen neuen kurzfristigen Termin für die mündliche Prüfung anzuberaumen, an dem keiner der vier Prüfer verhindert ist.

Eine Korrekturzeit von drei bis vier Monaten erscheint dann möglich, wenn die Prüferinnen und Prüfer die vom Justizprüfungsamt gesetzten Korrekturfristen konsequent einhalten, da für die Kampagne insgesamt drei Monate Korrekturfrist (zwei Monate Erstkorrektur, ein Monat Zweitkorrektur) vorgegeben sind. Auch bei deutlicher Überschreitung dieser gesetzten Frist wäre noch eine Durchschnittswartezeit von fünf Monaten möglich.

Zu 2.: Staatsexamen deutlich erweitert werden. Da sich die Anzahl der verfügbaren Hochschullehrer nicht beliebig erhöhen läßt, kann die Erweiterung nur aus dem Bereich der Praktiker erfolgen.

Aus diesem Grunde werden verstärkt Anstrengungen unternommen, um aus dem Kreis der Praktiker weitere Prüfer zu gewinnen. Satz 3 die Prüfungsausschüsse nur mit einem Hochschullehrer zu besetzen oder sogar Prüfungsausschüsse ohne die Beteiligung von Hochschullehrern zu bilden. Es soll aber nicht verschwiegen werden, dass eine solche Lösung wenig wünschenswert ist. Das Erste juristische Staatsexamen ist nicht nur Berufseingangs-, sondern auch Hochschulabschlußprüfung. Eine Dominanz von Praktikern in der Prüfung würde den zweiten Aspekt vernachlässigen.

Zu 3.: 1. Zahl der Bewerbungen die Ausbildungskapazität im juristischen Vorbereitungsdienst nicht erreicht. Für den nächsten Einstellungstermin liegen nach Ablauf der Bewerbungsfrist insgesamt 163 Bewerbungen vor. Vor dem die Zahl von 200 pro Termin nicht überschreiten. Nach den bisherigen Erfahrungen lag die Zahl der Einstellungen deutlich unter der Zahl der Bewerbungen, was auf die nicht unerhebliche Mißerfolgsquote im ersten juristischen könnennach§37Abs.2 2. Die Maßnahmen zur Schaffung ausreichender Planstellen für Rechtsreferendare im juristischen Vorbereitungsdienst des Landes lassen sich dahin gehend zusammenfassen, dass aufgrund detaillierter Prognosen der Bedarf errechnet und in die Aufstellung des Haushaltsplans übernommen wird.

Allgemein ist zunächst festzustellen, dass in den bisherigen Einstellungsterminen 1. November 1993, 1. Juni 1994,

1. Dezember 1994, 1. Juni 1995, 2. Januar 1996 hinreichend viele Planstellen zur Verfügung standen und alle bewilligt wurden. der Antworterstellung noch 108 Bewerber an.

Weil ursprünglich lediglich 60 Planstellen zur Verfügung standen, sind im Hinblick auf die Zahl der Bewerbungen (163) - im Zeitpunkt der Antragstellung konnte nur prognostiziert werden, wie viele Bewerbungen entfallen könnten - weitere 60 Stellen für Beamte im Vorbereitungsdienst am 29. März 1996 vom Thüringer Ministerium für Justiz und Europaangelegenheiten beantragt worden. Der Haushalts- und Finanzausschuß hat in seiner Sitzung am 18. Juni 1996 die beantragten Stellen bewilligt, so dass auch im Einstellungstermin 1. Juli 1996 alle derzeit noch laufenden Bewerbungen berücksichtigt werden können.

Zukünftig ist damit zu rechnen, dass jährlich 400 Bewerbungen für den juristischen Vorbereitungsdienst eingehen, so dass auf Dauer insgesamt rund 1000 Planstellen für Referendare zu schaffen sind. Die Landesregierung wird den Haushaltsgesetzgeber rechtzeitig unterrichten und die jeweils erforderlichen Planstellen beantragen.

Zu 4.: Es trifft zu, dass die Studienabschlußförderung zum 30. September 1996 ausläuft und höchstwahrscheinlich nicht mehr verlängert wird. Dies bedeutet, dass die Förderung der Studenten grundsätzlich nur noch im Rahmen der Regelstudienzeit, also bis zum Ende des neunten Semesters, erfolgt. Demnach müßte die Prüfung einschließlich der mündlichen Prüfung bis zum Ende des neunten Semesters abgeschlossen sein. Es erfolgt keine Förderung mehr über die Förderungshöchstdauer hinaus (vgl. § 15 Abs. 3a Bundesausbildungsförderungsgesetz [BAföG]).

Bislang gestaltete sich die Verwaltungspraxis des Amtes für Ausbildungsförderung in Jena dergestalt (dies soll auch nach dem 30. September 1996 beibehalten werden), dass unter Bezugnahme auf § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG bei Nichtbestehen der Prüfung im ersten (regulären) Versuch Ausbildungsförderung weitergewährt wird, bis zum nächst möglichen Wiederholungstermin, der durch den Zeitpunkt bestimmt wird, zu dem das Justizprüfungsamt die Wiederholung der Prüfung zuläßt. Bei Freiversuchskandidaten wäre dies der nächstmögliche Termin zur Meldung. die Wartezeiten für die Examenskandidaten so kurz wie möglich zu bemessen. daß die Regelstudienzeit (= Zeit für das Studium einschließlich Prüfung) erst bei der letzten Änderung der von acht auf neun Semester erhöht wurde (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Zu 5.: Richtig ist, dass die Examenskandidaten, die ihr Studium im Wintersemester 1991/92 begonnen haben und für die das Wintersemester 1995/96 das neunte Fachsemester war, die Freiversuchsregelung gemäß § 31 Abs. 1 nicht mehr in Anspruch hätten nehmen können, da es sich bei dem Examenstermin Frühjahr 1996 nicht um den auf das achte Studienhalbjahr unmittelbar folgenden Prüfungstermin gehandelt hat. Nach Abschluß des Sommersemesters 1995 hatte bereits im Herbst 1995 ein Prüfungstermin stattgefunden.

Zutreffend ist, dass diesen Kandidaten, die sich für den Frühjahrstermin 1996 gemeldet hatten, versehentlich mitgeteilt wurde, dass sie den Freischuß in Anspruch nehmen könnten.

Nach Erkennen dieses Versehens wurden die betroffenen Kandidaten angeschrieben und darauf aufmerksam gemacht, Erwägung gezogen werden könnte. Gleichzeitig wurde ihnen diesbezüglich rechtliches Gehör gewährt.

Prüfungskandidaten einen Anspruch darauf haben, vor der Prüfung die Bedingungen zu kennen, unter denen sie sich der Prüfung zu unterziehen haben. Hier konnte die Mitteilung über die unberechtigte Freiversuchsgewährung jedoch erst nach Abschluß der schriftlichen Aufsichtsarbeiten erfolgen. Insgesamt ist festzuhalten, dass den betroffenen Kandidaten hierdurch kein Nachteil entstanden ist oder entstehen wird.