Hier spielen auch die Entwicklung und Durchführung von Weiterbildungsangeboten und der routierende Personaleinsatz eine wichtige

Die Ergänzung der Pflegeleistungen des Pflegedienstes mit Begleitungsangeboten von Diensten anderer Einrichtungen (z. B. aufsuchende Arbeit der Beratungsstelle) ist Voraussetzung für ausreichende Hilfe und für den Versuch, ein Ausbrennen der Mitarbeiter in diesen oft sehr belastenden Diensten zu verhindern.

Hier spielen auch die Entwicklung und Durchführung von Weiterbildungsangeboten und der routierende Personaleinsatz eine wichtige Rolle.

Umsetzung der zweiten Stufe

Das Thüringer Ministerium für Soziales und Gesundheit hat mit Trägern der Suchtkrankenhilfe Planungen zur Entflechtung von Mischbelegungen in Pflegeheimen der Altenhilfe, der Behindertenhilfe und der Psychiatrie erarbeitet. Entsprechende fachliche Musterkonzeptionen und Raumprogramme für Einrichtungsplanungen liegen vor.

Auf der Basis von Belegungsangaben in bestehenden Einrichtungen sowie Einschätzungen von entsprechenden Fachträgern wird von einem mittelfristigen Bedarf von 400 Plätzen für pflege- und betreuungsbedürftigen Menschen mit Suchtproblemen in Thüringen ausgegangen.

Nach Auswertung der ersten Begutachtungen des MDK kann davon ausgegangen werden, dass ein großer Teil dieser Menschen derzeit - wenn überhaupt - nur in Pflegestufe I eingestuft wird, da die Notwendigkeit der Anleitung und Beaufsichtigung bei den täglichen Verrichtungen nicht ausreichend Berücksichtigung findet.

Es bedarf somit einerseits der Planung von Pflegeheimen mit dem Angebot von überwiegend pflegerischen Leistungen. Hier werden derzeit 180 Plätze geplant.

Weiter bedarf es andererseits soziotherapeutischer Pflegeheime, in denen die Leistungen der Eingliederungshilfe überwiegen. Hier werden mindestens 220 Plätze als notwendig angesehen und geplant. Für diese Planungen liegen bereits eine Reihe von konkreten Projekten zur Anmeldung vor.

Ein entsprechendes Pflegeheim nach Pflege-Versicherungsgesetz für Menschen im Alter von unter 65 Jahren, welches auch in der Lage ist, bei der Leistungsausführung in der Pflege Problemen im Zusammenhang mit Suchtmittelkonsum und abhägigkeit zu begegnen, wurde bereits in Schmalkalden mit einer Platzkapazität von 29 Plätzen gebaut und steht vor der Eröffnung. Weitere drei Einrichtungsprojekte sind umsetzungsfähig vorbereitet.

9. Entlastung der Sozialhilfeträger

Die durch das Inkraftsetzen der ersten Stufe der Pflegeversicherung eingetretene Entlastung betrifft ausschließlich die örtlichen Träger der Sozialhilfe. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass der eine oder andere Heimeintritt wegen des Inkrafttretens der Leistungen der Pflegeversicherung unterblieben ist, so dass auch eine mögliche Entlastung des überörtlichen Sozialhilfeträgers in Frage kommt. Da hierfür jedoch keinerlei Zahlen zur Verfügung stehen, bleibt dieser Aspekt im folgenden unberücksichtigt.

Durch die Gewährung von Pflegegeld und Pflegesachleistungen durch die Pflegekassen werden die örtlichen Träger der Sozialhilfe einerseits entlastet, da diese Leistungen vor Inkrafttreten der ersten Stufe des SGB XI - abgesehen von den Leistungen nach § 37 SGB V - ausschließlich Leistungen nach dem BSHG waren.

Durch das Pflege-Versicherungsgesetz sind den örtlichen Trägern der Sozialhilfe jedoch gleichzeitig weitergehende Leistungspflichten auferlegt worden:

- § 68 BSHG erweitert den Anspruch auf Kranke und Behinderte, die für weniger als 6 Monate der Hilfe bedürfen, einen geringeren Hilfebedarf haben oder der Hilfe für andere Verrichtungen bedürfen (Pflegestufe 0),

- gemäß § 69 c Abs. 2 BSHG ist das sogenannte Garantiepflegegeld in Höhe von einem Drittel des jeweiligen Pflegegeldes zu zahlen,

- Artikel 51 garantiert den Bestandsschutz für diejenigen Personen, die am 31.03.1995 höhere Leistungen erhielten, als ihnen nach dem neuen Recht zusteht.

Um ein Bild über die finanziellen Be- und Entlastungen zu erhalten, wurde eine Umfrage unter den kommunalen Gebietskörperschaften Thüringens durchgeführt.

Als Vergleichsbasis wurden die Zahlen für März 1995 (letzter Monat vor Inkrafttreten des SGB XI) und Januar 1996 (Berücksichtigung des geänderten Artikel 51) herangezogen. Zum Berichtszeitpunkt konnten Antworten von 10 Landkreisen ausgewertet werden:

1. Pflegegeld: 3/95 Fälle: 2037 Summe Aufwendungen: 731.694,98 DM 1/96 Fälle: 472 Summe Aufwendungen: 126.488,00 DM

2. Pflegegeld für die Fälle, in denen kein Versicherungsschutz nach SGB XI besteht: 1/96 Fälle: 14 Summe Aufwendungen: 5.890,00 DM

3. Pflegesachleistungen 3/95 Fälle: 82 Summe Aufwendungen: 152.530,00 DM 1/96 Fälle: 54 Summe Aufwendungen: 77.298,00 DM

4. Beihilfen für die Gewinnung und Haltung von Pflegekräften 3/95 Fälle: 287 Summe Aufwendungen: 49.988,85 DM 1/96 Fälle: 70 Summe Aufwendungen: 13.418,00 DM Gesamt: Fälle 3/95: 2406 Summe Aufwendungen 3/95: 934.213,83 DM Fälle 1/96: 610 Summe Aufwendungen 1/96: 223.094,00 DM

In Auswertung dieses Ergebnisses lässt sich feststellen, dass die durchschnittlichen Aufwendungen pro Fall und Monat um 22,56 DM (von 388,29 DM auf 365,73 DM) gesunken sind. Durch die erhebliche Reduzierung der Fallzahlen insgesamt jedoch sind die Aufwendungen der Sozialhilfeträger um 8.532.000,00 DM gesunken (von 11.208.000,00 DM auf 2.676.000,00 DM).

Unterstellt man, dass alle kommunalen Gebietskörperschaften Thüringens in gleicher Weise belastet sind, ergibt sich eine Einsparung von 18,7 Mio. DM. Dabei bleibt zum einen unberücksichtigt, dass im Bereich der Sachleistungen eine vermehrte Antragstellung zu verzeichnen ist, zum anderen, dass die Umsetzung von Artikel 51 zum abgefragten Stichtag noch nicht überall vollständig vollzogen war.

10. Auswirkungen der 1. Stufe der Pflegeversicherung auf den Arbeitsmarkt

Obwohl mittlerweile mehr als ein Jahr vergangen ist, seitdem die 1. Stufe der Pflegeversicherung in Kraft getreten ist, gibt es noch kein regionalisiertes Datenmaterial, das Auskunft zu den Auswirkungen der Einführung der 1. Stufe der Pflegeversicherung auf den Arbeitsmarkt in Thüringen geben könnte.

Es liegt seit März 1996 ein Bericht des Institutes für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesanstalt für Arbeit (BA) vor. Da der vom IAB eingeschätzte Trend hinsichtlich der Entwicklung der Pflegeberufe seit 1993 im Bereich der Bundesrepublik Deutschland auch entsprechend auf den Freistaat zutreffen dürfte, sollen im folgenden die Kernaussagen referiert werden:

Annahmen zum Arbeitsmarkteffekt

Die Pflegeversicherung induziert Nachfrage nach bezahlter Pflegeleistung über zwei alternative Formen der Inanspruchnahme von Leistungen aus der Pflegeversicherung

a) in Form von Geldleistungen: dementsprechend können die zu pflegenden Personen ehrenamtlich tätige Angehörige entsprechend den gesetzlich vorgesehenen Sätzen vergüten,

b) in Form von Sachleistungen: demzufolge erbringen kommerzielle Anbieter einschließlich der Wohlfahrtsverbände Pflegeleistungen, die direkt zwischen den Leistungserbringern und der Pflegeversicherung abgerechnet werden.

Primär wirkt die Variante b) arbeitsmarktrelevant, da hier pflegerische Leistungen in Form von selbständiger oder abhängiger Beschäftigung nachgefragt bzw. erbracht wird. Es wird davon ausgegangen, dass auch über die Variante a) Markteffekte induziert werden, hierzu liegen jedoch noch keine gesicherten Erkenntnisse vor.

Inwieweit dabei durch das Pflege-Versicherungsgesetz neue Beschäftigung gefördert wird oder eine Verlagerung (Substitution) aus bereits bestehenden Angeboten erfolgt, kann bislang noch nicht gesichert beurteilt werden, es ist jedoch von Substitutionseffekten auszugehen (von stationär zu ambulant, von Leistungen nach dem BSHG zu Leistungen nach dem